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Versuch eines Wegweisers durch den Hartz IV Dschungel zu Arbeitslosengeld II (ALG II), den Kosten der Unterkunft (KdU) sowie der stetigen Planung neuer Grausamkeiten. Mal wieder ist  Zwangsarbeit als Bürgerarbeit anstelle von EEJ im Gespräch. Was nach gründlicher Betrachtung neben winzigen Verbesserungen bleibt: Es soll gespart werden auf Teufel komm raus mit zum Teil sehr unfeinen Methoden entgegen dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes. mehr...

Arbeitsmarktpolitik :: Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld

Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
(Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg)

Übersicht:

Pfändungsschutz für Altersvorsorge von Selbstständigen gebilligt

HiB-Meldung 382/2006 vom 13.12.2006
Der Rechtssausschuss im Bundestag hat beschlossen:
Berlin: (hib/BOB) Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Der Rechtsausschuss beschloss dazu mit den Stimmen der Regierungskoalition am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf (16/886-PDF-Datei). Er sieht beispielsweise vor, Inhabern von Handwerksbetrieben bei Insolvenz zu erlauben, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro als unpfändbar zu erklären, wenn das Geld für die Altersvorsorge angelegt ist. Eine jährliche Begrenzung der unpfändbaren Schulden ist vorgesehen. Ein beispielsweise Pleite gegangener 20-Jähriger darf 2.000 Euro jährlich für seine Altervorsorge abziehen, ein 61-Jähriger 9.000 Euro.
Die Leistung darf laut Gesetzentwurf allerdings nicht vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Als Ausnahme gilt der Eintritt der Berufsunfähigkeit. Als Anspruchsberechtigte sollen auch Hinterbliebene gelten. Die von der Regierung ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die lebenslange Rente hat der Ausschuss erweitert auf Verträge, die der Sicherung der Altersvorsorge dienen. Das Gesetz soll am morgigen Donnerstag verabschiedet werden.
Die CDU/CSU fand es in diesem Zusammenhang "gut", dass man über die klassische Rente hinaus die Angebotspalette erweitert habe. Auch die SPD war dieser Meinung. Sie ergänzte, die vom Ausschuss veranstalteten Anhörungen hätten deutlich gemacht, dass man von einem Handwerker schlecht Verständnis dafür erwarten könne, warum das für die Altersvorsorge zurück gelegte Kapital gepfändet werden dürfe, wenn man sich ansonsten dafür einsetze, dass für den Lebensabend Vorsorge getroffen werde.
Die parlamentarische Opposition erklärte sich mit der generellen Zielrichtung des Gesetzentwurfes einverstanden. Sie forderte aber, Lebenspartnern in den Kreis der Hinterbliebenen, die anspruchsberechtigt seien, einzubeziehen. Die Bundesregierung sei zu einem früheren Zeitpunkt auch dieser Meinung gewesen, beschränke sich nun aber auf eine "ausweichende Formulierung". FDP, Linkspartei und Grüne enthielten sich deswegen bei der Abstimmung.
Quelle: HiB-Meldung 382/2006 vom 13.12.2006

Anmerkung: Das ist jetzt ein spannendes Thema für Menschen, die Bürgschaften an der Backe haben oder Pleite gehen. Die zu stellende Frage ist und bleibt aber: Wie geht Hartz IV und das Sozialrecht damit um, wenn der in Insolvenz gegangene Pleitier, Gatte/ Gattin, Lebenspartner dann seinen ALG II Antrag einreicht. Die Gläubiger haben keinen Zugriff, aber Vater Staat doch und darf an die für andere geschützte Altersvorsorge - oder wie?
Denn das dürfte erhebliche Konflikte produzieren: "... Inhabern von Handwerksbetrieben bei Insolvenz zu erlauben, eine Gesamtsumme von bis zu 238.000 Euro als unpfändbar zu erklären, wenn das Geld für die Altersvorsorge angelegt ist."
Oder gibt es da wieder die zweite und dritte Klasse von auszuplündernden Vorsorgenden?

Arbeitslosengeld II - (SGB II) Hartz IV

Seit Januar 2005 gilt das aus der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ entwickelte Hartz-Konzept in der Stufe Hartz IV, das unter anderem aus der Zusammenfassung der ehemaligen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe auf einem einheitlich niedrigen Niveau besteht (was in keiner Weise verwunderlich ist, wenn man sich die Zusammensetzung der Kommission anschaut)

Die Vorschläge der Kommission wurden in vier Phasen (Hartz I bis IV) umgesetzt:

  1. Hartz I mit Wirkung ab 1. Januar 2003
    Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
    • Erleichterung von neuen Formen der Arbeit
    • Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagentur (FbW)
    • Unterhaltsgeld der Arbeitsagentur
    • Zeitarbeit
  2. Hartz II mit Wirkung ab 1. Januar 2003
    Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
    • Regelung der Beschäftigungsarten Minijob und Midijob
    • Ich-AG
    • Einrichtung von Job-Centern
  3. Hartz III mit Wirkung ab 1. Januar 2004
    Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
    • Restrukturierung und der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) in die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit)
  4. Hartz IV mit Wirkung ab 1. Januar 2005
    Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
    • Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II auf einem Niveau unterhalb der bisherigen Arbeitslosenhilfe
    • Beide Sozialleistungen sollen bei erwerbsfähigen Arbeitslosen direkt bei der Agentur für Arbeit verwaltet werden. Allerdings erhalten 69 Kreise und Gemeinden die Möglichkeit, die Betreuung von Langzeitarbeitslosen eigenverantwortlich zu übernehmen (so genannte kommunale Option oder Optionsmodell).
    • Das bisherige Arbeitslosengeld, die Leistung zum Lebensunterhalt aus der Arbeitslosenversicherung, wird auf die Hälfte der bisherigen Laufzeit reduziert (max. 1 Jahr) und zum Arbeitslosengeld I. Wer keine Ansprüche (mehr) auf Arbeitslosengeld I hat, erhält dann Arbeitslosengeld II, wobei die Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Vermögens- und Einkommenslage des Antragstellers und bestimmter Angehöriger berücksichtigt.
Quelle: Wikipedia DE 

Die neuen Begrifflichkeiten Arbeitslosengeld II (ab 3 Stunden arbeitsfähig) oder Sozialgeld (nicht arbeitsfähig) beinhalten für den weitaus größten Teil der Betroffenen massive Verschlechterungen ihres Lebensstandards, verbunden mit massiven Regeleingriffen durch die Träger in vielen Belangen.

Mit der Schaffung des Arbeitslosengeld II (ALG II) wurde also die frühere Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen aufgegeben. ALG II greift nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit und bei über 55-jährigen nach 18 Monaten.

Die Neuregelung soll den zuvor häufig auftretenden "Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe" beseitigen, der dadurch zustande kam, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe häufig das Existenzminimum nicht garantieren konnten und so zusätzlich Sozialhilfe gezahlt wurde. Leider gibt es immer noch diverse "Verschiebebahnhöfe" zwischen den Ämtern für die bedürftigen Antragsteller.

  1. Jeder Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ziel ist, Arbeitsuchende wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme irgendeiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Existenzgründung zu ermöglichen. Dazu sind neben dem ALG II eine Reihe weiterer Maßnahmen vorgesehen, z.B.:

    • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung = 1-Euro-Jobs
    • Beschäftigungspakt für Ältere
    • Betreuung durch Persönliche Ansprechpartner (PAP) und in besonders schweren Fällen (mehrere Hemmnisse) durch Fallmanager
    • Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
    • Einstiegsgeld
    • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein)
    • Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
  2. Das Arbeitslosengeld II (ALG II) soll:

    • die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
    • dazu beitragen, dass diese Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können
    • erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Aktueller Rechtsstand 1.1.2006:

Der Bundestag hat am 17.2.2006 Änderungen des Arbeitslosengeldes II beschlossen. (Der Bundesrat hat diesen Änderungen zugestimmt.)

Ab dem 1.4.2006 müssen Jugendliche unter 25 Jahren bei ihren Eltern wohnen bleiben und dürfen dort nur noch in Ausnahmenfällen, z.B. bei schwerwiegenden sozialen oder aus beruflichen Gründen ausziehen können. Bei ihren Eltern wohnende Arbeitslose Jugendliche erhalten ab 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) ALG II. Wenn sie bei ihren Eltern ausziehen wollen, muss ab dem 1.4.2006 vor dem Umzug ein Antrag auf Umzug gestellt und genehmigt werden. Jugendliche müssen nicht zu den Eltern zurück, wenn sie bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, aber es ist theoretisch möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfgemeinschaft, die noch mal umziehen wollen, an die Eltern zurückverwiesen werden könnten, da nicht nur der Erstauzug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig seien.

Außerdem beschloss der Bundestag, dass das ALG II ab dem 1.7.2006 bundesweit 345 € beträgt und dass der Rentenbeitrag von derzeit 78 € auf 40 € abgesenkt wird.

Aktuell per 01. Juli 2007 beträgt der Regelsatz bundesweit 347 €. Alle prozentual darauf basierenden anteiligen Sätze erhöhen sich ebenfalls minimal.

Per 01. Juni 2008 erfolgt ebenso wie bei den Renten eine Erhöhung um stolze 1,1%. Der Regelsatz beträgt dann 351 €.

Die Regelleistungen 2005 in der „Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem SGB II

Die Regelleistungen setzen sich derzeit wie folgt zusammen (ab 01. Juli 2006 gilt bundesweit der Regelsatz West - auch beim Mehrbedarf - ab 01. Juli 2007: 347 €) und aufgrund der Rentenanpassung ab Juli 2008 wird sich voraussichtlich der Regelsatz auf 351€ anheben:

  • Grobaufschlüsselung des aktuellen Regelsatzes Arbeitslosengeld II (bzw. Sozialgeld - ehemalige Sozialhilfe) ab dem 01. Januar 2005:

    Abteilung West in Euro Ost in Euro in Prozent
    Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren132,51127,1438,41 %
    Bekleidung, Schuhe34,0832,709,88 %
    Wohnen (Reparatur/Instandhaltung), Strom, Gas26.8325,747,78 %
    Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt27,7326,608,04 %
    Gesundheitspflege13,1912,663,82 %
    Verkehr19,1818,405,56 %
    Nachrichtenübermittlung22,3521,446,48 %
    Freizeit, Unterhaltung und Kultur38,6637,0911,20 %
    Beherbergungs- und Gaststättenleistungen10,319,902,99 %
    Andere Waren und Dienstleistungen20,1619,345,84 %
    Insgesamt345,00331,00100,00 %
    Quelle: Regelsatzverordnung (DVO zu § 28 SGB XII), zitiert nach Brühl, Albrecht/Hoffmann Albert Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2004, S. 109

  • Zum Thema Regelsatz sollte Mensch folgendes wissen (Auszug eines Textes bei Tacheles Sozialhilfe):

    Die Regelsatz-Lüge

    Als SGB II / SGB XII geschaffen wurden, haben sich die beteiligten Politiker darauf „geeinigt”, Hilfebedürftigen nur noch Leistungen in Höhe der bisherigen Sozialhilfe (BSHG) incl. der Einmal-Leistungen zu gewähren und Erhöhungen nur noch in Höhe der Renten-Steigerungen zu gewähren.

    Daraus ergab sich eine Leistungshöhe für Regelsatz / Regelleistung in Höhe von EUR 345. Eine derartige Festlegung ist jedoch willkürlich und daher verfassungswidrig. Denn:

    Das hohe Gut des Artikel 1 Grundgesetz fordert vom Gesetzgeber, dass er die existenzsichernde Regelleistung nicht willkürlich festsetzt, sondern ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren wählt, dessen Ergebnis dem Maßstab des Artikel 1 Grundgesetz standhält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Nov. 1993 – 5 C 8.90). Somit gab es das „Problem”, ein „plausibles und nachvollziehbares Verfahren” zu finden, mit dessen Hilfe ein Regelsatz „errechnet” werden kann.

    Warum die EVS?
    Das bisher umfangreichste Datenmaterial über die Ausgaben der Bevölkerung liefert das Statistische Bundesamt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) alle 5 Jahre. Also hat man sich auf die EVS als „Datengrundlage” geeinigt. Eine EVS ist zwar zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums überhaupt nicht geeignet, aber wen stört dass, es geht ja nur um arme Hilfebedürftige.
    ZUMA-Arbeitsbericht Nr. 2006/01: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 – Design und Methodik sowie Veränderungen gegenüber den Vorgängererhebungen (PDF)

    Eine tatsächlich brauchbare Studie hätte extra durchgeführt werden müssen, was zusätzliche Kosten verursacht hätte. Da die Höhe von Regelsatz / Regelleistung jedoch bereits vor der Auswertung der EVS 1998 festgelegt wurde, hätte eine zusätzliche Studie auch nicht zu einem anderen „Ergebnis” führen „können”.

    Die Beliebigkeit der Referenzgruppe oder Wie „errechnet” man EUR 345?
    Das größte Problem bestand nunmehr darin, die Daten der EVS so zurechtzubiegen, dass als Ergebnis der EVS das bereits feststehende Ergebnis EUR 345 monatlich herauskommt.

    Deshalb konnte man nicht die im § 28 SGB XII vorgeschriebene Referenzgruppe „Haushalte” nehmen, sondern ist auf „Ein-Personen-Haushalte” „ausgewichen” und die Referenzgruppe ist nicht aus „Deutschland” sondern aus „WEST-Deutschland”, die STROM-Ausgaben sind nur die von MIETER-Haushalten und nicht die von ALLEN Haushalten der Referenzgruppe, Bedarfspositionen wurden gekürzt, weil die ärmsten Haushalte in Deutschland angeblich Geld für Sportboote und Pelzmäntel ausgeben, etc.

    Die Ärmsten lungern im Yacht-Club rum
    So mussten z.B. Ausgaben gekürzt werden, weil die Referenzgruppe, immerhin die ÄRMSTEN 20% der Bevölkerung, angeblich Ausgaben für Pelzmäntel, Maßanzüge und Segelyachten hatten.

    Bund und Kommunen lügen über „Kosten für die Warmwasser-Bereitung”
    Bund und Kommunen haben sich darauf geeinigt, dass die Kommunen Miete und Heizung bezahlen. Warmwasser-Bereitungskosten sollen weiterhin (BSHG) vom Bund getragen werden.

    Hilfebedürftige bekommen nur KdU und Regelsatz / Regelleistung. Weil die Kommunen keine Kosten für die Warmwasser-Bereitung zahlen müssen (will der Bund machen) sagen die Kommunen, die Warmwasser-Kosten seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten. Da der Bund diese Kosten tragen muss, und da Hilfebedürftige sonst keinerlei Leistungen bekommen, „MUSS” Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein (worin denn sonst?).

    Das der Bund KEINE Warmwasser-Kosten in Regelsatz / Regelleistung EINGERECHNET hat, interessiert die Kommunen nicht.

    Der Bund hat kein Interesse daran, zu bestreiten, dass Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist, sonst müsste er dieses zusätzlich zahlen.

    Die Kommunen meckern nicht, warum sollten sie? Sie dürfen WILLKÜRLICH die HÖHE des Warmwasser-ABZUGS festlegen, also selber bestimmen, wie viel Heizkosten sie übernehmen, ohne das der Bund meckert.

    Sollten die Kommunen meckern, kann der Bund nach § 27 SGB II die Höhe der KdU festlegen, die von den Kommunen zu zahlen sind, also halten die Kommunen lieber die Klappe.
    SGB II §27

    Die Rolle der Gerichte
    Die Sozialgerichtsbarkeit macht es sich durch VERWEIGERUNG der Sachaufklärung leicht und akzeptiert lieber die LÜGEN von Bund und Kommunen und plappert diese nach.

    Wer entscheidet also, ob das Ausgaben-Niveau von WEST-Deutschland, von OST-Deutschland, von GESAMT-Deutschland oder z.B. von Ostfriesland und / oder der Niederlausitz als Basis für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung genommen wird?

    Ausweislich Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 wurde für Regelsatz / Regelleistung ab 01.01.2005 lediglich das WEST-deutsche Ausgaben-Niveau zugrunde gelegt. Dafür fehlt jedoch jegliche Rechtsgrundlage.
    Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 (PDF)

    Teurer obwohl billiger
    Bei Telefonkosten wurden lediglich Kosten für Festnetz-Telefonie berücksichtigt, weil Mobilfunk angeblich zu TEUER ist. Lt. EVS sind die Ausgaben für Mobilfunk jedoch NIEDRIGER als bei Festnetz-Telefonie. Das BMAS verheddert sich selber in seinen Ausreden. So etwas passiert halt dann, wenn das ERGEBNIS der „Berechnungen” schon feststeht, bevor man mit den „Berechnungen” überhaupt ANGEFANGEN hat.

    Ausgaben von Haus-Eigentümern werden vorsätzlich ignoriert
    Aus der EVS 2003 wurden lediglich die Strom-Ausgaben der MIETER-Haushalte berücksichtigt, obwohl auch EIGENTÜMER-Haushalte zur angeblichen Referenzgruppe gehören; Regelsatz / Regelleistung müssen somit deutlich erhöht werden.

    Billigerer Nacht-Strom zum höheren Preis für Tag-Strom
    Von den Strom-AUSGABEN der MIETER-Haushalte wurden 15% der AUSGABEN abgezogen, weil angeblich 15% der in Deutschland verbrauchten Gesamt-Strom-MENGE für Heizungszwecke verbraucht wird.

    Diese 15% der Strom-MENGE verursachen allerdings nicht 15% der Strom-AUSGABEN, da zu Heizungszwecken gelieferter Strom tendenziell in NACHT-SPEICHER-Heizungen eingesetzt wird. Weshalb sollte man Strom speichern, wenn es keine zeit-abhängige Preis-Differenzierung gäbe?

    Im Übrigen fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der EVS-Referenzgruppe für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung Strom für Heizungszwecke eingesetzt wird.

    Gas-Kosten in der Strom-Rechnung
    Wie soll man sich vorstellen, dass Kosten für den Verbrauch von GAS bzw. ÖL für die Erwärmung von Wasser in die STROM-Ausgaben der Mieter-Haushalte einfließen?

    Den Ausfüll-Anweisungen des Statistischen Bundesamtes für den EVS-Erhebungsbogen sind derartige Anweisungen nicht zu entnehmen.

    Hilfebedürftige reichen bei der zuständigen ARGE ihre Belege ein: Mietvertrag, Strom-Rechnung, Gas-Rechnung, Heiz-Öl-Rechnung, Müllabfuhr-Rechnung, Schornsteinfeger-Rechnung, etc..

    Die ARGE äußert sich dazu in der Form, dass sie einige Rechnungen in voller Höhe erstattet, andere nur teilweise, andere gar nicht.

    Bei der Rechnung für die Heizkosten (tendenziell Gas- bzw. Öl-Rechnung) behauptet die ARGE, ein Teil dieser Kosten sei nicht für die Beheizung der Unterkunft verbraucht worden, sondern für die Erwärmung von Wasser. Dieses mag richtig sein.

    ARGEn behaupten dann allerdings, dass dieser Anteil der „Heizung-Rechnung” von ARGEn nicht zu erstatten sei, weil die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten seien.

    ARGEn sind jedoch nicht in der Lage, die Höhe des in Regelsatz / Regelleistung enthaltenen Betrages für die Warmwasserbereitung zu beziffern und darzustellen, wie sie auf die abenteuerlichen Werte kommen, die sie Hilfebedürftigen willkürlich abziehen.

    Wie sollten sie auch, ARGEn wissen, dass sie lügen.

    Beweis des Betrugs: Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286
    In der Ausschuss-Drucksache 16(11)286 des Deutscher Bundestages ist ersichtlich, was in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist und was nicht:
    Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 (PDF)

    Auf Seite 6 kann man der ”Abteilung 03” entnehmen, was aus dem Bereich „Wohnen” in Regelsatz / Regelleistung eingeflossen ist.

    Wenn also die Kosten der Warmwasserbereitung in Regelsatz / Regelleistung enthalten wären, müssten die entsprechenden Ausgaben auf Seite 6 ersichtlich sein.

    Wo sind sie: In den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter)” EUR 1,53 oder in den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter)” EUR 1,21?

    Oder sind die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Position „Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte” EUR 21,75?

    Neuer Begriff für „Strom”: „Haushaltsenergie”
    Auf Seite 10 sind die Positionen nochmals aufgeführt, dort wird aus „Strom (auch Solarenergie)” plötzlich „Haushaltsenergie”.

    Es ist offensichtlich, dass NUR STROM als „Haushaltsenergie” in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein kann.

    Welcher Hilfebedürftige bekommt seine GAS-Rechnung bzw. Heiz-ÖL-Rechnung (also dem Energieträger mit dem Wasser erwärmt wird) von seinem STROM-Lieferanten?

    Warum sollte jemand bei der EVS-Befragung seine Kosten für die Belieferung mit „GAS” oder „Heiz-ÖL” als „STROM” deklarieren?

    Warmwasser
    Wie man auf Seite 21 sehen kann, hat die Referenzgruppe auch Ausgaben für „Gas”, „Heizöl”, „Sonstige Brennstoffe”, „Fern-/Zentralheizung und Warmwasser…”

    „Warmwasser” und das in einer Position die als NICHT-REGELSATZ-RELEVANT eingestuft wurde, siehe Seite 6 und Seite 10.

    Die Behauptung, Kosten für die Warmwasserbereitung seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten, ist offenkundig unwahr.

    Fragebogen der EVS 2003
    Hier findet man den Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003:
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Aufgabe, Methode und Durchführung der EVS - Fachserie 15 Heft 7 - 2003

    Seite 59 Frage 20 und Seite 99/100 Frage L 4 machen deutlich, dass nach dem Energie-Träger für die Bereitung von Warmwasser überhaupt NICHT GEFRAGT wurde und falls jemand „Kosten der Warmwasserbereitung” eintragen wollte, er dieses an einer Stelle getan hätte (L 4 01), die NICHT-REGELSATZ-RELEVANT ist (siehe oben).

    Im Übrigen sind nur die Strom-Ausgaben von MIETER-Haushalten berücksichtigt worden, EIGENTÜMER-Haushalte gehören aber ebenfalls zur Referenzgruppe, deren Ausgaben bleiben aber unberücksichtigt. Somit ist die gesamte „Ermittlung” von Regelsatz / Regelleistung sowohl rechtswidrig wie auch verfassungswidrig.

    Vollständiger Text bei Tacheles Sozialhife
    Die Regelsatzlüge als Langfassung im PDF-Format
    Warum nicht 627 Euro? - Dr. jur. Matthias Frommann zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite 246 - 254


  • Am 18.05.06 wurde gemeldet:

    Union will den Regelsatz für die Sozialhilfe und das Alg II auf 331 Euro senken. Müntefering lehnt diese Kürzung ab..

    Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung belegt, dass die amtliche Berechnung den realen Bedarf nur begrenzt abbildet. Beim amtlichen Eckregelsatz der Grundsicherung besteht formal nur ein Anpassungsbedarf um wenige Euro. Das ist ein Ergebnis von Berechnungen [PDF - 88 KB], die die Frankfurter Wirtschaftswissenschaftlerin Dr. Irene Becker im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung angestellt hat. Dass die rechnerische Anpassung angesichts der Inflationsraten in den vergangenen Jahren unerwartet gering ausfällt, hängt allerdings wesentlich mit der gesetzlich festgelegten Methode zur Bestimmung des Existenzminimums zusammen. Diese wird dem realen Bedarf der Betroffenen nur begrenzt gerecht. (WL - www.nachdenkseiten.de)

    Die Höhe der ALG-II-Regelleistung setzt sich also aus ganz vielen, einzelnen Ausgaben-Postionen zusammen. In diesen Positionen ist festgelegt, was der Gesetzgeber Erwerbslosen für einzelne Lebensbereiche zubilligt - wobei kaum eine Position vollwertig berücksichtigt wird, sondern fast immer nur anteilig.

    Vorgesehene monatliche Ansparziele für größere Anschaffungen im ALG II:

    • 0,74 Euro monatlich für den Kauf eines Fahrrads
    • 1,58 Euro monatlich für den Kauf eines Kühlschranks
    • 2,25 Euro monatlich für den Kauf einer Waschmaschine

    Für Strom und die Warmwasseraufbereitung sind im ALG II folgende Beträge versteckt:

    Für Wohnen (Reparatur/Instandhaltung), Strom + Gas insgesamt nur 8% = 27 € gekappt auf 25,74 € (Regelsatzbasis 345 €), die sich gliedern nach den folgenden Urteilen in:

    • 20,74 Euro monatlich für Strom
    • 0 bis max. 6,22 Euro monatlich für Warmwasserbereitung
      (je nach Versorgungsart und Sichtweise der Gerichte)

    Urteile zu Energiekosten

    Es verwundert daher nicht, dass die Sozialgerichte nunmehr dahingehend entscheiden, dass darüber hinausgehende Energiekosten zu den Kosten der Unterkunft (KdU) gehören, da diese nicht im Regelsatz enthalten sind und daher entsprechend über die KdU auszugleichen sind:

    Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 29.12.2006, AZ. S 58 AS 518/05
    Der Leitsatz des Urteils lautet wörtlich: „In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren."

    Landessozialgericht des Freistaates Sachsen, Urteil vom 29.03.2007, AZ. L 3 AS 101/06
    Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 29. März die Auffassung vertreten, dass die bisher vom Leistungsträger vom ALG II-Regelsatz vorgenommenen Abzüge für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 3,58 Euro für jede weitere Person nicht gerechtfertigt sind.
    Das Gericht begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere damit, dass es unter anderem mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Mit einer umfassenden und fundiert angelegten Berechnung hat das Gericht nachgewiesen, dass im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil pauschaliert nicht mehr enthalten sein kann.

    Nachzulesen bei ALG II-Regelsatz deckt Stromkosten nur teilweise bei Tacheles-Sozialhilfe.de.

    Keine Druckfehler oder Aprilscherze

    Diese Zahlen sind keine Druckfehler und kein Aprilscherz. Sie stehen so tatsächlich in der Gesetzesbegründung zum ALG II! Erst nach vielen Jahren ist das Geld für eine größere Anschaffung beisammen, die aber vielleicht ganz dringend und schnell gebraucht wird (und leider kommen oft auch noch andere, noch wichtigere Dinge dazwischen).

    Angeblich soll der Regelsatz bedarfsorientiert ermittelt worden sein. Leider hat sich herausgestellt, das dieser basierend aus uralten nicht relevanten Daten und noch dazu künstlich heruntergerechnet ist und nicht wirklich einem tatsächlichem Bedarf entspricht.

    Zusätzlich wurden die aus der früheren Sozialhilfe bekannten bedarfsorientiert beantragbaren Leistungen wie Zusatzzahlungen für einen Mantel, defekte Haushaltsgeräte etc. in einer Pauschale zusammengefasst, die auf dem Durchschnitt der früher an alle Sozialhilfeempfänger geleisteten Zahlungen entsprechen soll und in den schon mehr als mageren Regelsatz mit eingebunden.

    Wer diese selbst anzusparenden Minibeträge nicht auf Anhieb findet, es handelt sich um Teile der zwei Positionen "Wohnen" und "Einrichtungsgegenstände" in der Grössenordnung von ca. 22 Euro, die monatlich für Anschaffungen/Reparaturen zurückgelegt werden sollen.

  • Höhe der Regelleistungen und Mehrbedarfe bei ALG II + Sozialgeld ab Jan. 2005 in West / Ost
    (ab dem 01. Juli 2006 gilt einheitlich der Regelsatz West, der zum 01. Juli 2007 um zwei Euro auf 347 Euro erhöht wurde) und der möglicherweise zusammen mit der Rentenerhöhung im Juli 2008 auf 351€ ansteigt.

    WestOstRegelleistungQuelle SGB II
    347,00331,00Regelleistung (RL) Alleinstehender 100 % § 20 Abs. 2
    312,00298,00RL volljähriger Partner in BG90 %§ 20 Abs. 3
    208,00199,00Kinder 0 bis 13 Jahre60 %§ 20 Abs. 3
    277,00265,00Kinder 14 bis 17 Jahre80 %§ 28 Abs. 1 Nr. 1
     Mehrbedarfe
    59,00 bei 100%
    53,00 bei 90%
    47,00 bei 80%
    56,00 bei 100%
    51,00 bei 90%
    45,00 bei 80%
    Schwangere ab Beginn 13. Woche
    Basierend auf der maßgeblichen Regelleistung
    17 %§ 21 Abs. 2
    124,00119,00Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J. (Variante 1)36 %§ 21 Abs. 3 Nr. 1
    41,0040,00Alleinerz. mit minderj. Kindern, wenn dadurch ein höherer MB entsteht als durch Variante 1 / max. aber 60 % MB (Variante 2)12 %§ 21 Abs. 3 Nr. 2
    121,00116,00Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten35 %§ 21 Abs. 4
    xxxxMB kostenaufwendige Ernährungxx§ 21 Abs. 5
    Quelle: Tacheles e.V.

  • Aufteilung der Regelleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft

    Regelleistung für Alleinstehende = 100 % Regelleistung = 347 €
    West 347 € / MonatOst 331 € / Monat
    Regelleistungen in Bedarfsgemeinschaften
     RL WestRL Ost
    1 Person alleine100 %347,00331,00
    2 Personen über 18 Jahren90 %312,00298,00
    Jede weitere Person ab 15 Jahren80 %277,00265,00
    Kinder von 0 – 14 Jahren60 %208,00199,00
    Quelle: Tacheles e.V.

  • Alleinerziehenden Mehrbedarfe
    Grundaussage: Es ist die Berechnungsvariante zu nehmen, die einen höheren Mehrbedarf ergibt (§ 21 Abs. 3 Nr 2 SGB II)

    VarianteAnzahl Kinder%Summe WestSumme Ost
    Variante 1Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre36 %124,00 €119,00 €
    Variante 2Vier Kinder unter 18 Jahre48 %166,00 €159,00 €
    Fünf Kinder unter 18 Jahre60 %208,00 €199,00 €
    Quelle: Tacheles e.V.

  • Zusätzliche Leistungsansprüche
    Zur Abfederung gegen den sofortigen tiefen Sturz beim Wechsel von ALG I zu ALG II wird ein auf 2 Jahre "befristeter Zuschuss" gezahlt, der sich aus der Differenz von Arbeitslosengeld I zzgl. ggf. erhaltenem Wohngeld und dem Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft (KdU) errechnet.

    SGB II - § 24 - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
    (1) 1Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. 2Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
    (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen:

    1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
    2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
    (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr:
    1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
    2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
    3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
    begrenzt.

Damit sind die grundsätzlichen geldlichen Leistungen beschrieben - denn mehr gibt es nicht - es sei denn, Mensch wagt den Gang zum Sozialgericht um die bestehenden ungeregelten Bedarfe dort zu erstreiten, was immer mehr Sozialgerichte auch anerkennen. Trotzdem bleibt es ein Lotteriespiel!

Zu den Kann-Bestimmungen nach Ermessen werden im Rahmen eines vom Amt gewollten Umzuges zur "Senkung der Kosten der Unterkunft" oder bei Vorlage eines unterschriftsreifen Arbeitsvertrages schmale Hilfen gezahlt, die sich meist auf die Bereitstellung eines Transportfahrzeuges beschränken. Weiterhin sind für Erstausstattungen von Wohnungen Zahlungen möglich, die ebenfalls knapp ausfallen und begründet werden müssen. Mutter gewordene können eine minimale Baby-Ausstattung beantragen.

Alles andere wie z.B. Kautionen oder andere geldliche Anforderungen können nur auf Darlehensbasis gewährt werden und in kleinen Raten aus dem Regelsatz (üblicherweise 10% des Regelsatzes) ab dem Folgemonat abgezogen.

Höhe des ALG II und Zusatzverdienst

Die Höhe des ALG II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts wird durch die Regelleistung (RL) hergestellt; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehraufwand für Schwangere, Behinderte und für kostenaufwändige Ernährung werden durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung abgegolten.

Ab dem 01.10.2005 gelten höhere Freibeträge beim Zuverdienst für Empfänger von ALG II:

  • bis 100 EUR gilt als abzuziehender Grundfreibetrag
  • - 20% von 100 € bis 800 € Einkommen, Kappung bei 40 €
  • - 10% von 800 € bis 1200 € Einkommen, Kappung bei 40 €
  • bei mind. 1 Kind gelten die 10% bis 1500 € Einkommen, Kappung bei 30 €

Das bedeutet: Bei 400 € Zusatzverdienst bleiben 140 € anrechnungsfrei, bei 600 € Zusatzverdienst sind es 200 €. Der Freibetrag von 100 € wird bei einem Zusatzverdienst abgezogen. Auf den übrig bleibenden Betrag wird der jeweilige genannte Prozentsatz additiv angewendet. Was darüber hinaus geht wird auf das ALG II angerechnet. Für Freibeträge gilt eine Obergrenze von 1.200 € für Kinderlose und 1.500 € bei ALG II Empfänger mit Kindern. Weitere Infos finden Sie hier: Änderungen der Erwerbstätigenfreibeträge ab 1. Oktober 2005

Bedarfsgemeinschaften

Aufgrund der handwerklich unsauberen und an mehreren Teilen an den Grauzonen der Verfassungswidrigkeit schrammenden Gesetzesformulierungen, den nicht öffentlich zugänglichen Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit (die teilweise auch recht eigenwillig sind) und der fehlenden Berücksichtigung verschiedener vom typischen Fall abweichenden Problemstellungen, gibt es immer wieder handfesten Streit um Leistungsansprüche mit den Leistungsträgern in ArGen und Kommunen

Die schon aus der früheren Sozialhilfe bekannte versuchte Zusammenführung von zusammen lebenden unverheirateten Personen in sogenannte Bedarfsgemeinschaften wurde restriktiv erweitert. Insbesondere nicht verheiratete heterosexuelle Paare werden hier gerne automatisch als sogenannte eheähnliche Gemeinschaft zusammensortiert und veranlagt, was schlimme Folgen für die Betroffenen haben kann. Zum einen wird nicht der volle Regelsatz zweimal gezahlt, sondern beide erhalten zusammen nur 90% des Regelsatzes. Weiterhin kann es zu massiven Problemen kommen, sobald einer der Partner noch ein Einkommen hat, was dazu führt, dass durch die Anrechnung des Einkommens der andere Partner nur sehr wenig oder gar keinen Leistungsanspruch hat - und sich dann zusätzlich selbst um seine Sozialversicherungen kümmern muss - aber mangels Geld zum Leben nicht kann. Die bei verheirateten bestehende Möglichkeit der Krankenversicherung in der Familienversicherung besteht nicht.

Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit der Berechnung der früheren Sozialhilfe bzw. heute des Arbeitslosengeldes II (ALG II) benutzt wird. In § 20 des Sozialgesetzbuch XII SGB XII § 20, das an die Stelle des früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getreten ist, heißt es, dass die in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Personen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt sein dürfen als Ehegatten.

(Anmerkung: aber auch nicht erheblich schlechter - was in verschiedenen Konstellationen vorkommt und wiederrum gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt). Ab dem 01. August 2006 verzichtet der Gesetzgeber auf die Begrifflichkeit "eheähnliche Gemeinschaft" und spricht dafür allumfassend von "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften" und schließt damit geschlechtsunabhängig jeden ein, der mit einem Hilfsbedürftigen die Wohnung teilt.

In den Durchführungsrichtlinien zum §7 SGB II in der Fassung ab 01.08.2006 liest sich das dann so:


SGB II Fassung ab 01.08.06

Die neue Vorschrift stellt allein auf den Willen dieser Gemeinschaften ab, füreinander Verantwortung tragen und füreinander einstehen zu wollen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift müssen die Gemeinschaften nach verständiger Würdigung weiterhin einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft ähnlich sein. Leben Geschwister oder andere Verwandte zusammen, ist daher nicht von einer Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Buchstabe c auszugehen. Das gleiche gilt für Personen, die sich lediglich aus Kostengründen eine Wohnung teilen (z. B. die klassische Wohngemeinschaft).

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt.
Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast.

Die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen stellen jedoch lediglich die Voraussetzung für eine gesetzliche Vermutung dar, sie sind nicht abschließend. Liegt keine dieser Tatsachen vor oder wird eine entsprechende Vermutung widerlegt, können dennoch weitere Lebensumstände auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Diese weiteren Umstände hat der Leistungsträger ggf. zu ermitteln und zu beweisen, es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 20 SGB X.


sowie:

Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist auch entscheidend für die Einkommensberücksichtigung, da nach § 9 Abs. 2 nur das Einkommen von Personen, die in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich wird unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (vgl. § 9 Abs. 2). Einkommen eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes ist grds. nicht auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Ausnahme: Kindergeld.


Jedoch ist bei der Bemessung des ALG II das Sozialgesetzbuch II (SGB II) Rechtsgrundlage. Dort heißt es in § 7 Abs. 3 S. 3c "eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen („Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“)" (siehe auch obigen Kasten zur der neuen SGB II Fassung ab 01.08.06)

In Folge wird versucht, das gesamte Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Aufstellung der zukünftigen ALG II-Bezüge mit zu berücksichtigen.

Die Besonderheit besteht darin, dass die eheähnliche Gemeinschaft als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft definiert wird. Daraus folgt, dass es durchaus entgegen mancher Vermutung eine emotionale und geschlechtliche Beziehung zu einer Person geben kann, ohne dass diese sofort als Bedarfsgemeinschaft interpretiert wird, solange nicht die gemeinsame Haushaltsführung aus einem gemeinsamen Einkommen bestritten wird.

Ob eine Person zu einer Bedarfsgemeinschaft, speziell im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft, gezählt wird ist im Einzelfall nicht immer klar ersichtlich. Auch stellt die (meist durch einen Hausbesuch erfolgende) Überprüfung einen massiven rechtswidrigen Eingriff (Grundgesetz: Artikel 13 - Die Wohnung ist unverletzlich) in die Privatsphäre des Hilfebedürftigen und der betroffenen Mitbewohner dar. Weiterhin können hiermit allenfalls äusserliche Indizien ermittelt werden, die nicht relevant sind

Weiterhin ist es mehr als fraglich, ob hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das keinerlei gegenseitige Unterhaltsansprüche unverheirateter Personen kennt (denn um solche handelt es sich schlussendlich), hier so einfach ausgehebelt werden kann. Liegt bei verheirateten Gütertrennung vor (das ist vom Grundprinzip nichts anderes als die vertragliche Aufhebung der gesetzlichen ehelichen Zugewinn- und Gütergemeinschaft, also vergleichbar mit dem zusammen leben von Alleinstehende ohne gegenseitigen Unterhaltsanspruch nach dem BGB), bleibt auch bei der zehnten Insolvenz das vorher auf die liebe Ehegattin überschriebene bzw. ihr gehörendes Vermögen unantastbar (ein Beispiel aus jüngster Zeit dazu ist das Thema Mobilcom). Nichts anderes kann für Alleinstehende gelten.

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht schon zu Arbeitslosenhilfezeiten (1992, BVerfGE 87, 234 - Einkommensanrechnung) geurteilt und dieses in einem weiteren Beschluß im Jahre 2002 bestätigt, dass eine Bedarfsgemeinschaft erst gar nicht entsteht oder mit sofortiger Wirkung endet, wenn der in Anspruch genommene Partner erklärt, dass er diese Leistungen nicht oder nicht mehr erbringen will - eine Begründung ist nicht erforderlich. Eine wie auch immer gelagerte Unterstützung erfolgt also ausdrücklich auf freiwilliger Basis.

Interessante Hinweise bietet auch dieser Artikel bei Alg-2.info.de: Weiterhin gilt: Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!
Arbeitslosengeld-II-Bezieher/-innen, die unverheiratet als Paar zusammenleben, sollen ab August 2006 verschärft zum gegenseitigen Unterhalt herangezogen werden.

Wege zum Recht

Zusammenfassung der gültigen Rechtslage:

  1. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) ist wegen seines Leistungsbezuges nicht verpflicht, seinem Leistungsträger Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
  2. Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sind einander nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Deren Unterstützung kann daher bei der Grundsicherung nur dann und solange berücksichtigt werden, wie diese tatsächlich erbracht wird.
  3. Artikel 13 GG, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1, 2 und 5, § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 1 SGB II, §§ 67a, 67b SGB X
(Quelle: Webseite www.Olaf-Nensel.de)

Urteil zur eheähnlichen Gemeinschaft

Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 06.03.06
Aktenzeichnen: L 9 AS 89/06 ER
Wortlaut des Beschlusses

Kernaussagen:

  1. Auch ein enges freundschaftliches Zusammenleben eines Mannes und einer Frau rechtfertigen für sich nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  2. Der Umstand, dass der Alg II-Antragsteller gelegentlich das Kind seiner Vermieterin beaufsichtigt, ist ebenfalls kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft.
  3. Das in Wohngemeinschaften (unabhängig von Zahl und Geschlecht deren Mitglieder) übliche Maß an gemeinsamem Wirtschaften ist ebenfalls kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft.

Anmerkung 1: Der Beschluss nimmt die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft zurecht ernst und stellt fest, dass viele der von der Verwaltung gerne herangezogenen "Indizien" bedeutungslos sind. Erfreulich und lesenswert!

Anmerkung 2: Solche Urteile gelten leider nur im Bundesland, in dem sie gefällt wurden. Zum Beispiel befleissigt sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einer sehr nahe der gesetzgeberischen Auslegung des SGB II Auffassung, die vielfach ohne die die gesamtrechtlichen (BGB), grundgesetzlichen Vorgaben sowie die Beschlüsse des obersten Gerichtes der Bundesrepublik vollständiug mit einzubeziehen.

Prozesskostenhilfe fast immer bei einstw. Rechtsschutz

Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.03.06
Aktenzeichen: L 18 B 137/06 AS PKH
Wortlaut des Beschlusses

Kernaussage:

Prozesskostenhilfe muss gewährt werden, wenn eine Sachverhaltsaufklärung geboten ist, was auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Fall sein kann und bei existenzsichernden Leistungen wie dem Alg II auch regelmäßig der Fall ist. Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht kann in diesen Fällen kaum je verneint werden.
In der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) vom 26.04.06 gab es in der Abteilung: Ratgeber mit dem Titel: Anträge oft unvollständig (für die meisten um 15 Monate zu spät und auch nicht im Internet verfügbar!) einen grossen Artikel des Rechtsanwaltes Wolfgang Waldorf aus Fürstenberg, der sich mit dem Thema beschäftigt, wie Regierung, ArGen und Kommunen rechtswidrig mit den sogenannten "eheähnlichen Gemeinschaften" umgehen.

Das Sozialgerichtsverfahren

Für alle Belange rund um das SGB II sind die Sozialgerichte zuständig. Man kannst selbst Klage erheben, d.h. man ist nicht gezwungen, sich eines Anwalts oder einer Anwältin zu bedienen. Wer doch lieber Fachmann oder -frau zur Hilfe nimmst, wird wahrscheinlich Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Dazu gibt es zwei Wege:

  1. Man geht direkt zu einem Anwalt oder einer Anwältin, erhält dort die nötigen Formulare und Informationen über das wo und wie.
  2. Man macht das vorher auf eigene Faust, füllt das Antragsformular (PDF-Datei) aus und geht damit zum Sozialgericht. Dieses prüft "über'n Daumen" die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und gewährt dann Prozesskostenhilfe - oder sagt: das ist sowieso aussichtslos, dafür gibt's kein Geld.

Hilfe hierzu: Kleines Handbuch zum Sozialgerichtlichen Verfahren vom Richter am LSG Dr. Bernhard Wessling (LSG NRW)


Wie erfolgt die Bedarfsermittlungsrechnung?

Bei der "Bedarfsberechnung" wird schlicht der theoretisch allen in der Bedarfsgemeinschaft zustehende Regelsatz + Mehrbedarf für Ernährung + Kindesbedarf + Elterngeld + Kosten der Unterkunft - Kindergeld - Unterhaltszahlungen zusammengerechnet (die 300 € für ALG II Empfänger beim neuen Elterngeld werden nicht angerechnet) und gegen vohandenes bereinigtes Einkommen aufgerechnet. Schulden, nicht titulierte Unterhaltszahlungen oder andere Verpflichtungen bleiben dabei unberücksichtigt. Auch unverheiratete "Stiefväter" sollen nach dem SGB-II Fortentwicklungsgesetz wieder in die Pflicht genommen werden, obwohl die Sozialgerichte diese Praxis im letzten Jahr gestoppt hatten.

Der Gesetzgeber und seine ausführenden Organe in Form der ArGen und Kommunen mitsamt einigen Sozialgerichten (hier gibt es eine grosse Entscheidungsbandbreite, die von ein bis drei Jahren oder unbegrenztem zusammenleben ausgeht, um eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen bzw. zu verneinen) mogeln sich genau um die Klärung dieses Themas herum und hoffen, dass von den Betroffenen möglichst viele den Gang zum Gericht scheuen.

Leider ist das vorsätzliche Rechtsbeugung zu Lasten von hunderttausenden Paaren (die BA spricht diesbezüglich von 500.000 Bedarfsgemeinschaften), zumal auch die Antragsformulare bewusst dieses Thema in keiner Weise berücksichtigen. Hier sollte also von unverheirateten grundsätzlich immer das Kreuz bei Alleinstehend gemacht werden. Auch gemeinsame Kinder sind da nicht unbedingt ein Hinderungsgrund.

Erläuterung der Agentur für Arbeit:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.


Tipp vom Bund der Steuerzahler vom 22.07.06
Sozialhilfeleistungen unterliegen keiner Besteuerung. Wird mit dem Lebenspartner ein gemeinsamer Haushalt geführt und bezieht nur ein Lebenspartner Sozialhilfe und erzielt der andere Partner Einkünfte, kürzt das Sozialamt die Sozialhilfe. Im Gegenzug kann jedoch der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG in Anspruch genommen werden. So können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von 7.188 € geltend gemacht werden.
Wird die Sozialhilfe gekürzt, können um den gekürzen Betrag Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Bund der Steuerzahler

Anrechnung von eigenem Vermögen

Hat der Empfänger von ALG II eigenes Vermögen, mindert dies die Leistungen der Agentur für Arbeit, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt: Vom Vermögen sind abzusetzen

  1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro (bis 31.07.06: 200 Euro) je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro (bis 30.06.06: 13.000 Euro) nicht übersteigen,
    Vor dem 01.01.1948 geborene Menschen erhalten einen Grundfreibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, der Höchstfreibetrag beträgt jeweils 33.800 Euro.
  2. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro (bis 31.07.06: 4.100 Euro) für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
  3. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
  4. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro (bis 30.06.06: 200 Euro) je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro (bis 30.06.06: 13.000 Euro) nicht übersteigt,
  5. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

  1. angemessener Hausrat,
  2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (wovon der Unterhalt bezahlt wird, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers),
  3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, (allerdings gibt es auch hier wieder Stimmen, solchen Besitz als verwertbar zu erklären)
  5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

Anrechnung anderer Einnahmen

Das ALG II wird gekürzt, wenn der Empfänger von ALG II anderes Einkommen erzielt. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs.1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
  4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
  5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),

Wichtiger Hinweis:
In diesem Zusammenhang ist das bahnbrechende Urteil des SG LEIPZIG S 9 405/05 ER vom 16.08.05: Steuererstattung ist Vermögen zu beachten. Auch stellt sich hier die Frage, wie mit den bereits "falsch" erstellten Bescheiden ab dem 01.01.2005 umzugehen ist. Denn über den § 44 des SGB X ist vielleicht noch etwas zu retten (was nicht nur in diesem Fall sinnvoll erscheint).

"Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch." (§ 40 Abs. 1 SGB II)

In diesem "Zehnten Buch" (SGB X) steht: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen." (§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)

Alg II-Empfänger haben also in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil Sie keinen Widerspruch eingelegt haben.

Weiterhin stellt der private Verkauf von persönlichem Besitz und Hausrat (z.B. das berühmt/berüchtigte Ebay-Thema) eine Vermögensumwandlung dar und ist kein Einkommen (jedenfalls, solange da nicht gerade ein Picasso am Dachboden auftaucht).

Zumutbarkeitsregelung

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Sozialgeld

Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, z.B. Kinder von ALG II-Beziehern. Das Sozialgeld entspricht in der Höhe dem ALG II.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Neben der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz hat dazu u.a. folgende Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:

PersonenGesamtwohnfläche
1bis 50 qm
2bis 60 qm (oder 2 Wohnräume)
3bis 75 qm (oder 3 Wohnräume)
4bis 90 qm (oder 4 Wohnräume)
jede weitere Personzusätzlich 10 qm (oder 1 Wohnraum mehr)

Tacheles-Sozialhilfe.de hat zur Verfügung stehende regionale sogenannte KdU-Richtlinien gesammlt und hier veröffentlicht:
Bekannte Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft (KdU) bei Tacheles-Sozialhilfe.de

Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten.

Hierzu gibt es bereits einschlägige Gerichtsurteile, die davon ausgehen das auch der Warmwasseranteil zur Miete gehört, andere Richter wollen diesen Anteil auf den tatsächlich im pauschalierten Regelsatz enthaltenen Anteil von 6,22 € beschränken.

Sozialgericht Freiburg, Aktenzeichen: S 9 AS 1456/05, Datum der Entscheidung: 12.08.05, Paragraph: § 22 Abs. 1 SGB II, Entscheidungsart: Urteil

Kosten der Warmwasserbereitung

Überschrift: Die vom Gesetzgeber im Regelsatzes berücksichtigten Kosten für die Warmwasserbereitung für Alleinstehende betragen 6,22 EUR, den Sozialhilferichtlinien (Anmerkung - hier: Richtlinien der kommunalen Spitzenverbände zum SGB II) ist zu widersprechen.
Link zum Urteilstext (im Erwerbslosen Forum Deutschland): SG Freiburg, Aktz.: S 9 AS 1456/05: Kosten der Warmwasserbereitung

In den Bescheiden wird hingegen gerne ein prozentualer Satz bis zu 18% der Heizkosten abgezogen (weil die Warmwasseraufbereitung im Regelsatz enthalten sei - was aber eben nur zum Teil richtig ist).

Zum Verständnis: Die überwiegende Zahl der Sozialgerichte verurteilt die immer weiter ausufernde Praxis der Städte, Kommunen und Kreise, die versuchen, sich über ihre kommunalen Spitzenverbände zum SGB II willkürliche eigene Richtlinien zu erstellen, die nicht im Gesetz verankert oder vorgesehen sind und mit teilweise mehr als obskuren lokalen Regeln z.B. bei Heizkosten aber bei auch anderen Themenkreisen die Kosten nach oben zu deckeln, um sich vor der Bezahlung der tatsächlichen und anzuerkennenden Kosten rechtswidrig zu drücken und die Hilfebedürftigen auf den Differenzkosten sitzen zu lassen. Wobei dann auch gleich im nachhinein die Frage nach der Bedürftigkeit hochkommt, wenn man sich soviele Mehrkosten leisten kann.
Siehe auch neuere Urteile weiter oben zu Energiekosten und Regelsatzanteile für Energiekosten: ALG II-Regelsatz deckt Stromkosten nur teilweise — Stromkosten oder Kosten für Warmwasserbereitung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren!

Zum Verständnis: Die überwiegende Zahl der Sozialgerichte verurteilt die immer mehr ausufernde Praxis der Städte, Kommunen und Kreise, über selbst aufgestellte, teilweise mehr als obskure Regeln z.B. Heizkosten nach oben zu deckeln, um sich vor der Bezahlung der tatsächlichen Kosten rechtswidrig zu drücken und die Hilfebedürftigen auf den Differenzkosten sitzen zu lassen.

Sozialgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: S 28 AS 138/06 ER, Datum der Entscheidung: 10.06.06, Entscheidungsart: Beschluss

Anforderungen an Alternativ-Suche

Überschrift: Zu hohe Miete: Anforderungen an Alternativ-Suche

Kernaussagen:
1. Wenn der Alg II-Bezieher seine Bemühungen um billigeren Wohnraum nachweist und glaubhaft macht, dass nach den lokalen Regeln als "angemessen" geltender Wohnraum so gut wie nicht verfügbar ist, muss die tatsächliche Miete auch über den Sechsmonatszeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hinaus übernomen werden.

2. Vom Alg II-Bezieher kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Angebote des Wohnungsmarktes (einschließlich Wochenendausgaben von Zeitungen und Internet-Angebote) auszuschöpfen, weil dies mit Kosten verbunden ist, die er aus der Regelleistung nicht aufbringen kann. Es ist deswegen nicht beanstanden, wenn er seine Wohnungssuche darauf beschränkt, bei Wohnungsbaugesellschaften anzufragen und die Anzeigen in kostenlos verteilten Zeitungen auszuwerten.

Wortlaut des Beschlusses

Anmerkung: In diesem Beschluss kann man nachlesen, wie man seine Wohnungssuche dokumentieren muss!

In dem Beschluss klingt auch Kritik an den örtlichen Richtlinien zur Angemessen der Unterkunftskosten an, weil diese unrealistisch niedrig angesetzt sind. Anscheinend wollte es das Gericht mit einer vorsichtigen Warnung in Richtung auf die städtischen Behörden belassen und hat (noch?) davon abgesehen, sich detailliert mit diesen Richtlinien auseinanderzusetzen.


Beabsichtigt der ALG II Empfänger während des Bezugs von ALG II einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG II einzuholen. Hier haben sich einige Kommunen die Regelung einfallen lassen, das sie keine höheren Mietkosten übernehmen nach einem Umzug als in der bisherigen Wohnung - auch wenn die neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegt (dieses hinterlistige Ritual ist als Bestandteil des SGB II mit aufgenommen).

Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 qm bei einem Familienheim bzw. 120 qm bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.

Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten z.B. in:

Personen im HaushaltBerlinPlauen
1360 €266 €
2444 €358 €
3542 €425 €
4619 €497 €
5705 €569 €
Je weitere Person+ 50 €+ 72 €

Dieses für Berlin einigermassen faire Modell kann in anderen Regionen vollkommen anders ausfallen und massiv niedriger oder höher sein, da ansonsten immer über Kaltmiete + Heizkosten gesprochen wird.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören also sämtliche "kalten" Wohnungskosten inkl. Kaltwasser und sämtlicher kalten Nebenkosten. Heizung/Warmwasser wird separat berechnet. Da die Kosten der Unterkunft überwiegend von den (klammen) Kommunen bezahlt werden, wird ständig nach Einsparpotential durch teilweise verschrobene Richtlinien zur Absenkunkung der "Angemessenheit" einer Wohnung gesucht und gleiches gilt auch für die Heizkosten, die gelegentlich nach abenteuerlichen Bemessungskriterien jenseits von Realitäten "ermittelt" werden.

Die Wohngeldtabelle wurde zu einem vollkommen anderen Zweck erstellt und darf laut diversen Gerichtsurteilen nicht als alleiniges Merkmal zur Grundlage der Angemessenheit der Mietkosten angewendet werden. Aber was kümmerts die Ämter - wo kein Kläger, da kein Richter.


In einem Fachtag der Liga Ba-Wü am 8.11.05 in Stuttgart führte der Richter am Bundesverwaltungsgericht, Prof. Dr. Uwe Berlit (das ist einer der deutschen Richter, der sehr gerne in Beschlüssen und Urteilen vieler Gerichte zitiert und zur Begründung herangezogen wird) wichtige Anforderungen aus (Ausriss aus dem BAG-SHI-Dokument: Neues von Hart IV):

  • besteht im Einzelfall ein Unterkunftsalternative trotz hinreichend intensiver Suchbemühungen nicht, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten als konkret angemessen zu berücksichtigen
  • kann eine Unterkunftsalternative nicht nur wegen der Besonderheit des Einzelfalls (z.B. Schufaeintrag, Mietvandalismus…) nicht erreicht werden, besteht zudem Anlass, die Treffsicherheit der Angemessenheitsgrenze zu überprüfen
  • insbesondere bei fehlenden Mietspiegeln können EDV-gestützte systematische Auswertungen der Wohnungsmarktanzeigen sehr hilfreich sein. Denkbar ist auch eine Erstellung durch die örtlichen Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege (ein erfolgreiches Beispiel aus dem Landkreis Esslingen können Sie auf Anforderung erhalten)
  • eine systematisch unzutreffende Bemessung der Angemessenheitsgrenzen kann über die Inzidentkontrolle im Einzelfall bewirkt werden, auch im Rahmen eines durch Betroffenenorganisationen oder Wohlfahrtsverbände unter Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes unterstützten Musterverfahrens
  • Kosten eines Stell- oder Garagenplatzes sind bei insgesamt angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn die Anmietung untrennbar mit dem Abschluss eines Mietvertrags verbunden ist, ohne dass eine isolierte Kündigung oder Untervermietung statthaft wäre
  • eine Absenkungsfrist kann auch bei entspannter Wohnungsmarktlage jedenfalls nicht unter die für Mieter geltende Regelkündigungsfrist von drei Monaten verkürzt werden. Ein Wohnungswechsel, der für ihn mit doppelten, nur zum Teil vom Leistungsträger übernommenen Unterkunftskosten verbunden ist, ist für den Hilfeempfänger regelmäßig nicht zumutbar
  • wegen (Teil-)Möbilierung der angemieteten Unterkunft darf die Regelleistung nicht abgesenkt werden
  • mit dem im Eckregelsatz enthaltenen Beträgen von mtl. 1,69 € lassen sich die erforderlichen turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen einer Wohnung schon bei Eigenvornahme nicht finanzieren; erst recht scheidet eine Fremdfinanzierung durch Fachkräfte aus
  • zu den Unterkunftskosten kann nach Maßgabe des Mietvertrages auch die Übernahme der Kosten einer Auszugsrenovierung gehören
  • Voraussetzung einer Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nach § 22 Abs.1 SGB II ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Vorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt wurden
  • die Angemessenheit der tatsächlich entstehenden Heizkosten ist nicht objekt- und marktpreisunabhängig festzulegen. Dies schließt die direkte Übernahme von allgemeinen Durchschnittsverbrauchswerten oder für Nichthilfeempfänger entwickelte Vorgaben aus. Die Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten ist im Ansatz je für sich und gesondert zu bestimmen
  • der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. In Betracht kommen etwa Maklergebühren, Kosten für Wohnungsanzeigen, Kosten für Wohnungsbesichtigungsfahrten, Kosten für eine Anfangsrenovierung, doppelte Mietaufwendungen, Abstandszahlungen an den Vormieter. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz sind diese Aufwendungen, soweit übernahmefähig, als Zuschuss und nicht darlehensweise zu übernehmen
  • ein Darlehen für eine Mietkaution ist regelmäßig zinsfrei und für die Dauer des Leistungsbezugs tilgungsfrei zu stellen
  • bei einem notwendigen Umzug sind die erforderlichen Umzugskosten regelmäßig zu übernehmen. Dazu rechnen auch die notwendigen Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Unterkunft (z.B. Anpassung von Gardinen, Beleuchtungskörpern, Ersatz von nicht mehr brauchbaren Möbeln), soweit diese nicht der Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs.2 Nr.1 SGB II) zuzuordnen sind. Der Umzug ist grundsätzlich selbst zu organisieren
  • im Fall von Sanktionen für unter 25-jährige ist die vollständige Übernahme der Energiekostenvorauszahlungen bei Direktzahlung an Vermieter oder Energieversorgungsunternehmen als Sachleistung i.S.d. § 31 Abs.3 S.3 zu werten (und im Regelfall auch zu erbringen)

Den vollständigen Bericht des BAG-SHI gibt es hier als PDF-Datei: BAG-SHI: Neues aus Hartz IV (PDF)

Hier noch ein interessantes Urteil, dass heftig im Gegensatz zur ausgeübten Praxis von ArGen und Kommunen steht:

  • Zwangsumzug: Arbeitsagentur muss Makler zahlen hr Online.de vom 26.04.06
    Wenn ein Hartz IV-Empfänger aus seiner zu teuren Wohnung umziehen soll, muss die Agentur die Maklerkosten übernehmen. Das hat das Sozialgericht Frankfurt entschieden.
    Maklergebühren gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung, entschied das Gericht am Mittwoch. Geklagt hatte ein Mann aus Bad Vilbel, dessen 52-Quadratmeter-Wohnung der Behörde bei einer Miete von 409 Euro zu teuer erschien. Die Agentur hatte ihm verboten, sich an einen Makler zu wenden und ihm den Mietzuschuss gekürzt, nachdem er keine preiswertere Wohnung gefunden hatte.
    Das Vorgehen sei nicht gerechtfertigt, befanden die Richter und verurteilten die Behörde, die Mietkosten für eine Übergangszeit weiter in voller Höhe zu tragen.

Ergänzende Informationen


Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten

Auszüge aus einem Beitrag zur Praxis der ARGEn von Gregor Kochhan (Der Autor ist Jurist bei einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege) bei Tacheles Sozialhilfe e.V.

Soweit feststellbar, wird durch die mit der Durchführung des SGB II befassten Behörden die monatliche Regelleistung in Höhe von EUR 345,00 (West) bzw. EUR 331,00 (Ost) bei stationärem Aufenthalt gekürzt. Dies betrifft sowohl den Krankenhausaufenthalt als auch andere Unterbringungen in stationären Therapien etc. Die Regelleistung wird bis zu 35 % gekürzt, soweit der Hilfebedürftige während seines stationären Aufenthaltes volle Verpflegung erhält. Lediglich für die Zeit, in der noch Zuzahlungen zu leisten sind, erfolgt keine Kürzung der Regelleistung.

Bei teilstationärem Aufenthalt (z. B. Tagesklinik) werden, soweit in der Tagesklinik Frühstück und Mittagessen bereitgestellt werden, andere Prozentzahlen zugrunde gelegt.

Die Begründung für die Kürzung der Regelleistung für die Zeit des stationären Aufenthaltes ist uneinheitlich. Zum einen wird damit argumentiert, dass der Bedarf durch die Gewährung der vollen Verpflegung teilweise gedeckt sei. Hier wird in den entsprechenden Bescheiden teils auf § 9 SGB II bzw. § 20 SGB II verwiesen.

Zum anderen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährung kostenfreier Verpflegung als Sachbezug eine Einnahme in Geldeswert darstelle und diese somit als Einkommen i. S. d. § 11 SGB II anzusehen sei (s. Auszug aus der BA – Wissensdatenbank zu § 11 SGB II, zit. nach: http://www.harald-thome.de/media/files/Gesetzestexte SGB II + VO/WDB270405.pdf).

§ 20 Abs. 2 SGB II legt die Höhe der monatlichen Regelleistung auf einen absoluten Betrag gesetzlich fest. Festzustellen ist, dass dem SGB II eine dem § 9 SGB XII entsprechende Regelung fehlt. Ebenso ist das Fehlen einer Öffnungsklausel gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII festzustellen. Das SGB II regelt somit keine konkret bedarfsdeckende Leistung, sondern stellt, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, eine bedarfsorientierte Leistung dar (BT-Dr 15/1516, Seite 56).

Mit der Einführung des SGB II (und des SGB XII) wurde weitgehend auf einmalige Leistungen verzichtet und die Leistung pauschaliert. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Betrag dem Hilfebedürftigen ohne Berücksichtigung der individuellen Belange zustehen soll (vgl. SG München, Beschluss v. 27.04.05, Wohnungslos 03/05, S. 123ff m. Anm. Hammel; sowie SG München, Urteil v. 24.05.05, ebenda.). Durch diese weitestgehende Pauschalierung der Regelleistung verbietet sich jedoch eine individuelle Bedarfsfeststellung (vgl. Urteil des Sozialgerichtes Dortmund; S 31 SO 10/05 vom 18.10.2005 zum Grundsicherungsgesetz, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Eine Kürzung der Regelleistung wegen fehlenden Bedarfes sieht das Gesetz nicht vor. Die Herabsetzung der Regelleistung durch eine wie auch immer geartete Ersparnis bei einer lediglich bedarfsorientierten, pauschalierten Leistung scheidet daher aus (SG Dortmund a.a.O.).

Die Verpflegung in stationären Einrichtungen besitzt nach diesseitiger Ansicht keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in Geld fehlt. Sollte der Hilfebedürftige die Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, hat er hiervon keinerlei geldwerten Vorteil. Die Nichtabnahme der Verpflegung, z.B. aus religiösen Gründen, führt nicht zu einer Reduzierung der Vergütung. Weder er noch seine Krankenkasse haben irgendeine Ersparnis durch die Nichtinanspruchnahme der (vollen oder teilweisen) Verpflegung zu verzeichnen. Freie Kost (und Logis) eines Arbeitgebers dagegen, und hierauf bezieht sich § 2 ALG II – VO i.V.m. der Sachbezugsverordnung, besitzen einen geldwerten Vorteil und würden bei Nichtinanspruchnahme einen höheren Lohnanspruch bedingen.

Weiter wird bei der Anrechnung als Einkommen in Höhe von 35 % der Regelleistung (bei voller Verpflegung) übersehen, dass dem Hilfeempfänger für den Zeitraum des Krankenhausaufenthalts die Ansparmöglichkeit zumindest eingeschränkt wird. Die 35 % werden bei den vorliegenden Bescheiden aus der vollen Regelleistung berechnet, so dass auch der Anteil betroffen ist, der zu Ansparmöglichkeiten führen soll. Das Ziel des Gesetzgebers, durch die Pauschalierung der Regelleistung weitgehend selbständiges Wirtschaften zu ermöglichen (vgl. Brünner in LPK – SGB II, § 20, Rz. 11), wird durch die Praxis der Behörden unterlaufen.

Dass es sich bei der Anrechnung der Verpflegung als Einkommen um eine (untaugliche) Hilfskonstruktion handelt, wird auch daran deutlich, dass das Einkommen nicht um den Pauschbetrag des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II – VO bereinigt wird.

Die Systemwidrigkeit der Anrechnung wird weiterhin daran sichtbar, dass während der Zeit der Zuzahlung (€ 10,-/Tag im Krankenhaus) eine Anrechnung unterbleibt. Auch hier wäre die Verpflegung selbstverständlich Einkommen, dem durch die Zuzahlung allerdings ein erhöhter Bedarf gegenüber stehen würde. Die Geltendmachung eines solchen erhöhten Bedarfes ist jedoch, anders als im SGB XII, im SGB II durch die Pauschalierung der Bedarfe nicht möglich. Die Gegenrechnung anderer, im Einzelfall möglicherweise auftretender Bedarfe (Telefonkosten, Bekleidung bzw. Wäsche etc.) ist ebenfalls verwehrt.

An alledem wird deutlich, dass es nicht zum System des SGB II und der damit verbundenen Pauschalierung der Bedarfe passt, die Verpflegung in stationären Aufenthalten als Einkommen anzurechnen.

Ergebnis

Eine Kürzung der Regelleistung gem. § 20 SGB II während eines stationären Aufenthaltes in Bezug auf die gewährte Verpflegung ist rechtswidrig. Eine gesetzliche Grundlage für die Kürzung der Regelleistung ist nicht ersichtlich. Weder das Argument der (teilweisen) Bedarfsdeckung noch die Anrechnung der Verpflegung als Einkommen vermögen zu überzeugen.

Der vollständige Beitrag ist hier nachlesbar: Tacheles-Sozialhilfe e.V.: Zur Zulässigkeit von Regelsatzleistungskürzungen

Passend dazu der Beschluß des Sozialgerichtes Dortmund Aktenzeichen: S 9 AS 237105 ER: Keine Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt Datum der Entscheidung: 10.01.06

Profiling und Eingliederungsvereinbarung

Regierung hält Datenschutz beim Alg-II-"Profiling" für gewährleistet

Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung sieht den Datenschutz beim so genannten Profiling von Empfängern des Arbeitslosengeldes II (Alg II) als gesichert an. Die Erstellung eines Profils erfolge "immer gemeinsam mit dem Kunden oder der Bedarfsgemeinschaft" und verstehe sich als "kooperativer Prozess", schreibt die Regierung in ihrer Antwort (16/1295) auf eine Kleine Anfrage (16/1060) der Fraktion Die Linke. Das bedeute "allerdings nicht, dass alle im Profilingbogen aufgeführten Fragen zu beantworten sind", heißt es weiter. Beim "Profiling" von Alg-II-Beziehern werden sowohl persönliche als auch umfeldbezogene Daten erhoben, aus dem ein Persönlichkeitsprofil entwickelt wird, an Hand dessen Chancen und Hemmnisse auf dem Arbeitsmarkt eingeschätzt werden sollen.

Die Regierung unterstreicht, dass allein eine Weigerung des Kunden, im Rahmen des "Profilings" Angaben zu machen, keine Sanktionen nach sich ziehe. Allerdings bestehe für ihn eine allgemeine Mitwirkungspflicht. Auf die Frage der Linksparlamentarier, woher die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wissen sollten, welche Angaben freiwillig und welche verpflichtend sind, antwortet die Regierung, im "Rahmen eines kooperativen Gesprächsklimas" könne "flexibel auf Vorbehalte reagiert werden, die im Einzelfall bei Kunden bestehen können".

Die Regierung erläutert, dass das "Profiling" in der Hand von Fachkräften der lokalen Arbeitsgemeinschaften der Bundesagentur für Arbeit (BA) liege. Das Ergebnis und die sich daraus ergebenden Konsequenzen würden mit den Alg-II-Empfängern besprochen. In wie vielen Arbeitsgemeinschaften solche Gespräche stattfinden, sei ihr nicht bekannt, fügt die Regierung hinzu. Derzeit sei ein "Profiling" auch "nicht verbindlich vorgeschrieben". Die BA bereite aber eine entsprechende Geschäftsanweisung vor. Als datenschutzrechtlich unzulässig stuft die Bundesregierung unter anderem Fragen nach Werten und Idealen, nach familiären Spannungen, dem Zustand der Wohnung, nach Freunden oder Auffälligkeiten in der Kindheit ein.


Schöner Traum - wenn es denn überall so wäre. Überlicherweise wird diese wichtige Vorgabe - wenn überhaupt - vom persönlichen Ansprechpartner im Nebenbei schnell mit erledigt und danach ebenso zügig die vorbereitete Standard-Eingliederungsvereinbarung zur schnellen Einsammlung einer Unterschrift vorgelegt - statt diese wie vorgeschrieben individuell im Dialog auf Basis des ausgewerteten Profilingergebnisses zu erstellen. Erst danach können auch nach den Überlegungen der Bundesagentur für Arbeit überhaupt erst Ideen entwickelt werden, welche individuellen Maßnahmen für das aktuelle Profil nötig und möglich sind - wie z.B. Weiterbildungen oder der als wirklich letzte Maßnahme in der Eimerkette der Bandbreite vorgesehene Ein-Euro-Job (EEJ) zur "Eingliederung".

Selbst wenn in jeder der über 350 ArGen auch nur 2 solch spezielle Fachkräfte sich täglich mit 8 Profilierungen beschäftigen würden (ein Stündchen mit Vor- und Nachsorge wird das schon dauern), dauerte es 4 Jahre, bis alle mal dran gewesen sind. Alleine diese kurze Überschlagsrechnung zeigt, das dieses hehre Ziel nichts - aber auch gar nichts - mit der täglich gelebten Realität zu tun hat.

Statt dessen fällt der per Zwangsverordnung eingeteilte EEJ vielfach in mafiös aufgebaute regionale Strukturen mit sogenannten gemeinnützigen GmbHs (gGmbH), die sich aus ehemaligen Sozialamtsstrukturen, ArGe, Verbänden, Landkreisen, Gewerkschaften und Firmen gebildet haben, die sich überwiegend aus den reichlich fliessenden Zahlungen der ArGe finanzieren (pro Kopf 300 bis 500 Euro - davon werden max. 180 Euro als Mehraufwandsentschädigung für die EEJ abgeben) und die EEJ teilweise schamlos ausbeuten - unter anderem durch rechtswidrige Überlassung der EEJ an die beteiligten Firmen und mit maßnahmefremden Arbeiten ausserhalb der eigentlichen Maßnahmen "gemeinnützig" beschäftigen und dafür Rechnungen schreiben.

Fragen und Antworten

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Weiterhin steht auf den Seiten von Tacheles-Sozialhilfe.de der sehr ausführliche Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z - eine echte Fundgrube - zur Verfügung:
Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z

Viel hilfreiches finden Sie auf den Webseiten von Tacheles-Sozialhilfe e.V.: Tacheles Sozialhilfe im Netz und eine Vielzahl weiterer Informationen z.B. zu lokalen Beratungsstellen, weiterführende Links und vielen weiteren Informationen sowie im Forum Arbeitslosennetz (ALN) einen großen Wissensfundus mit den Schwerpunkten: Arbeitslosigkeit und Kosten der Unterkunft.

Verhalten gegenüber den Ämtern

Jedem sollte bewusst sein, das in vielen Amtsstuben eine klare Vermeidungsstrategie zwecks Kostenreduzierung gepflegt wird und dass diese aus diesem Hintergrund den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsanteil vielfach nicht durchführen. Auch wissen die vielfach nur kurz geschulten Sachbearbeiter oft wirklich kaum mehr, als der Mensch, der vor ihnen sitzt und Hilfe sucht. Wer nichts weiss, nicht gezielt und bohrend fragt und nachhakt (und sich auch traut nach dem Chef zu verlangen), der geht mit leeren Händen wieder frustiert nach Hause. Bescheide und Entscheidungen müssen immer überprüft werden, ob diese korrekt sind. Die übliche Frist hierfür sind 30 Tage ab Erhalt des Bescheides.

Logo ArbeitslosennetzDas Arbeitslosennetz Deutschland empfiehlt seinen Lesern folgendes:

Allgemeines zum Umgang mit AA/ARGE/Jobcenter usw.

Ganz egal, ob Du mit der Arbeitsagentur, eine ArGe zu tun hast, mit einem kommunalen Jobcenter oder wie diese Behörden je nach Region heißen mögen, ein paar Grundregeln im Umgang damit gelten immer und überall:

  1. Vergiss, dass Du ein Telefon hast.
    Telefonieren ist nur ganz selten ein geeigneter Kommunikationsweg, um mit einer Behörde etwas zu klären. Es ist meistens schwierig, die richtige (zuständige) Person zu bekommen, diese Person hat dann Deine Akten nicht vorliegen oder kann sie nicht am PC aufrufen usw. Zum Teil liegt das an der Organisation der Behörden, zum Teil aber auch einfach daran, dass es für einen Behördenmitarbeiter wirklich schwierig ist, sich in null-komma-nix auf Deine womöglich recht komplizierte Situation einzustellen und alles im Kopf zu haben, was evtl. schon abgelaufen ist.

    Ausnahme: wenn Du in einer ländlichen Region wohnst und einen sehr weiten Weg zur Behörde hast.

    Aber auch dann ist es meistens besser, am Telefon nur einen festen Gesprächstermin zu vereinbaren und dann die Sache vor Ort und im direkten Gegenüber zu klären.

  2. Geh gut vorbereitet zur Behörde.
    Lies Dir Bescheide usw. vorher noch mal genau durch, notiere Dir genau die Punkte, die Dir unklar sind oder bei denen Du meinst, dass etwas falsch entschieden worden ist. Im letzteren Fall schreibe Dir Deine Argumente wenigstens stichwortartig auf; wenn Du meinst, dass es bei einer Sache auf genaue Formulierungen ankommt, notiere Dir auch diese. Es ist kein bisschen peinlich, im Gespräch mit Behördennmitarbeitern mal auf so einen Spickzettel zu gucken. Dein Gegenüber macht das schließlich auch sehr oft.

  3. Geh nicht allein zur Behörde.
    Wenn Du Freunde, Verwandte oder Bekannte hast, die bereit sind, Dich zu begleiten, nimm eine/n (nicht mehr!) mit.

    Falls ein Behördenmitarbeiter darüber meckert:
    Du bist dazu berechtigt, einen "Beistand" mitzunehmen (§ 13 Abs. 4 SGB X [10]). Außer wenn er/sie sich viel besser auskennt als Du selbst sollte er/sie sich möglichst auf eine zuhörende Rolle beschränken, denn seine/ihre Äußerungen gelten ebenso viel, wie wenn Du sie selbst getan hättest.

  4. Du musst nicht akzeptieren, dass unbeteilige Dritte mithören können (ein häufiges Problem in Job-Centern).
    Oft kommen Einzelheiten zur Sprache, die niemanden etwas angehen. Weise dann freundlich, aber bestimmt auf den Sozialdatenschutz hin und verlange, dass das Gespräch in einer Umgebung weitergeführt wird, in der die Diskretion gewahrt wird. Darauf hast Du ein Recht.

  5. Bestehe auf klaren, verbindlichen Aussagen.
    Nicht alles lässt sich sofort vor Ort entscheiden, aber ein "vielleicht geht das", "das sieht leider nicht gut für Sie aus" oder ähnliche Larifari-Aussagen helfen Dir auch nicht weiter. Wenn zusätzliche Unterlagen von Dir verlangt wurden, frag nach, ob die Unterlagen jetzt vollständig sind (und wenn nicht, welche genau noch fehlen). Wenn Dir gesagt wird, etwas müsse noch näher geprüft werden, frag nach, wie lange das dauern wird (und nötigenfalls, ob nicht etwas genauere Angaben möglich sind). Wenn Dir etwas abgeschlagen wird, frag nach, ob das jetzt eine verbindliche Entscheidung sei und - falls ja - ob Du das schriftlich bekommen kannst (ist nicht vorgeschrieben, aber immer besser!). Wenn Du es nicht schriflich bekommst, schreib es Dir sofort möglichst genau auf.

    Nicht nur schriftliche Erklärungen der Behörde sind verbindlich, auch mündiche!

  6. Bleib ruhig, auch wenn Dich etwas ärgert.
    Die Mitarbeiter dort haben keine leichte Aufgabe und sind auch nur Menschen mit Fehlern wie wir alle. Das heisst keineswegs, das man sich alles gefallen lassen soll. Aber die uralte Regel "bis drei zählen, statt gleich loszupoltern" hat sehr viel für sich, weil man damit viele unnötige Eskalationen vermeiden kann, die für das eigene Anliegen nichts bringen. Lass Dich weder drängen noch provozieren. Zeige, dass Du auch Bescheid weisst, aber frage trotzdem lieber einmal zu viel als zu wenig nach.

Exkurs in die deutsche Instituts- und Meinungsbildner-Landschaft

Die Arbeitgeberverbände und etliche mehr oder weniger geneigte Politiker (aus welcher Motivation heraus diese das auch immer tun - zu ihrem Schaden wird es bestimmt nicht sein) beschwören regelmässig den Untergang des Abendlandes, wenn sich die Lohnnebenkosten, die Löhne an sich sowie die Unternehmenssteuern nicht weiter absenken lassen - was ausschließlich ihrem kurzfristigen Vorteil dient, aber einen massiven gesamtvolkswirtschaftlich Flurschaden anrichtet und die Arbeitnehmer und noch mehr die massiv belastet, die schon durch die Arbeitgeber von der Arbeit "befreit" wurden.

Hier werden über die diversen mit zig Millionen arbeitgeberseitig und teilweise auch staatlich finanzierten Institute, Vereinigungen und Verbände (auch immer gut miteinander verflochten) Meinungen und Stimmungen lanciert, die ohne wirklichen Hintergrund und ohne Benennung der wahren Interessenlage - dafür aber sehr laut und medienwirksam - in unseren Veröffentlichungsmedien (Presse kann man das nicht mehr nennen) dem Volk stimmungs- und meinungsbildend präsentiert werden. Die aus dem Hause Bertelsmann initierte und zum Teil sehr kritisch beäugte "Du bist Deutschland"-Kampagne (Aufwand: rund 30 Millionen) ist auch dabei.

Dazu gehören u.v.a. die folgenden:

  • Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (Ifo)) Chef: Prof. Sinn,
  • Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)) Chef: Prof. Dr. Zimmermann,
  • Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) (IZA)) Präsident: Dr. Klaus Zumwinkel, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Post World Net; Direktor: Prof. Dr. Zimmermann (Präsident DIW),
  • Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) Präsident: Dr. Hans-Dietrich Winkhaus; Direktor: Dr. Hüther (und Kurator der INSM),
    Wichtige Projekte sind JUNIOR, welches Jugendlichen und Schülern grundlegende Einblicke in die Wirtschaft bereits in jungen Jahren ermöglichen soll, und die "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" (INSM).
    Tochterunternehmen des Institut der deutschen Wirtschaft e. V. (IW) sind zum Beispiel der Deutsche Institutsverlag (DIV), edition agrippa und alpha-omega.

  • Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM)
    eine besonders perfide - mit 100 Millionen finanzierte - Meinungsmaschine der Arbeitgeber mit "Kuratoren" und "Botschaftern", die sich branchen- und parteienübergreifend (praktisch nur CDU/CSU) gibt, es aber keinesfalls ist.
    Wenn aus dieser Ecke tönt: "Es müsse Vollzeitjobs unterhalb der Existenzsicherung geben, so Hüther". (taz, 7.3.2006), so weiss wohl jeder, was bezweckt werden soll.
    Die Liste der beteiligten Personen, bestehend aus den: Gründungsmitgliedern, Geschäftsführern, Kuratoren, Botschaftern und Mitgliedern des Fördervereins sowie öffentlichen Befürwortern der INSM liest sich schon sehr interessant.
  • Leibnitz-Gemeinschaft
    Die "Mutter" der meisten deutschen Institute, wobei die Finanzierung insgesamt nicht so recht durchschaubar ist, aber auch viele Steuergelder aus Bund und Ländern weitgehend ungehemmt fliessen.

Anmerkung zu den Medien:
Da durch die Konzentration am Markt viele Zeitungen und Zeitschriften in der Hand von nur einer paar grosser Verlagshäuser liegt und diese damit auch die Inhalte und gezeichneten Meinungsbilder bestimmen, lässt sich (nicht nur) im Hartz IV Umfeld immer wieder gut beobachten und wird freundlich "Mainstream-Journalismus" genannt. Das gilt leider auch für viele Berichterstattungen und Talkshows im per GEZ-Zwangseinzug finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehen und noch mehr für die privatwirtschaftlich organisierten Sender.


Dieser kurze Ausflug soll aufmerksam machen, immer zu hinterfragen aus welcher Ecke und aus welcher Motivation heraus, wer warum etwas was Bestimmtes gesagt, was er aber wirklich meint und was er damit erreichen will. Denn die jetzt geplanten Optimierungen kommen nicht von ungefähr, sondern basieren auf Sparbedürfnissen (an der falschen Stelle - woanders wäre viel mehr zu holen) gezielter Lobbyarbeit über bestimmte Politiker(gruppen) und und aus Instituten, Verbänden und Vereinen geprägter ständiger Wiederholung dadurch nicht richtiger werdender Botschaften.

Änderungen durch SGB II-Fortentwicklungsgesetz (Optimierungsgesetz)

Bitte unbedingt das weiter unten stehende Arbeitspapier der DIHK-Papier: Für einen besseren Einstieg Arbeitsloser - "Lösung aus Sicht der Arbeitgeber" ebenfalls lesen. Denn daraus scheinen grosse Teile bereits eingearbeitet zu sein und weiteres dürfte noch folgen im Zuge der gesetzgeberischen Diskussion.

Ungeachtet der wirklich allen bekannten Tatsache, dass nicht ausreichend Arbeitsplätze (das Verhältnis liegt durchschnittlich bei 10 : 1) zur Verfügung stehen (und auch nicht wieder verfügbar sein werden), tun Arbeitgeberverbände und Regierung als Gesetzgeber so, als wäre das Problem der Massenarbeitslosigkeit nur auf die Faulheit von "schmarotzenden Langzeitarbeitslosen" zurück zu führen, die sich von den stattlichen 345 € (311 € im Osten) angeblich einen schönen Lenz machen.

Richtig ist aber etwas anderes. In Deutschland (und auch in allen anderen Ländern mit einem sozialen Netz) gab es immer schon einen kleinen, harten Kern (und wird es über die Generationen auch immer geben), der sich der Arbeitswelt mehr oder weniger erfolgreich zu entziehen sucht (das war auch ein Teil der bisherigen Klientel der Sozialämter, aus der diese auch das böswillige Mißtrauen geschöpft haben). Als Zerrbild sei hier das sicher allen bekannte Bild des etwas zerlumpten Herrn mit Plastiktüte in der einen Hand und einer Flasche in der anderen Hand auf einer sonnenbeschienen Parkbank genannt.

Hier geht es aber nicht um diese unterhalb des Promille-Bereiches liegende kleine Gruppe von vielleicht 200.000 Menschen, sondern um die 7 bis 10 Millionen echten Arbeitslosen, denen die vorhandene Arbeit in den letzten Jahren und Jahrzehnten durch Rationalisierung, Arbeitsplatzverlagerung ins Ausland, reduzierter Binnennachfrage, Kosteneinsparungen bei Ämtern, Kreisen und Ländern, Krankenhäusern, Pflegediensten, karitativen Einrichtungen, aus Altersgründen usw. direkt oder indirekt die Arbeit weg genommen wurde (und weiter weg genommen wird).

Diese nach wie vor arbeitswilligen zig Millionen durch Arbeitgeber, Maschinen und Jobexport von der Arbeit befreiten fühlen sich überflüssig und täten nichts lieber, als ihren Lebensunterhalt durch ihrer Hände Arbeit zu verdienen anstatt sich mit Sachbearbeitern und ArGen herum zuschlagen, gegen falsche Bescheide und Bedarfslücken wie Don Quichote gegen Windmühlenflügel zu kämpfen, um den Lebensunterhalt einigermassen sicher zu stellen. Noch dazu sollen Gerichtsgänge beim Sozialgericht (separate Gesetzesvorlage) in der ersten Instanz mit 75 € Pauschale belegt werden - die ArGen hingegen möchten sich von den Gerichtskosten befreien lassen über das SGB-II Fortentwicklungsgesetz.

Nach der jetzt zum 1. April 2006 eingeführten Neubehandlung junger Menschen unter 25 Jahren, die bei den Eltern wohnen bleiben müssen und nur noch 276 € ALG II erhalten (was allgemein als Testfall zu betrachten ist, ob weitere Grausamkeiten einen Volksaufstand auslösen oder nicht - wie z.B. in Frankreich, wo ein neues Arbeitsvertragsgesetz erfolgreich abgewehrt werden konnte) sind bereits weitere Gesetzesänderungen in der Bearbeitung, die massive zusätzliche Benachteiligungen für Arbeitslose bringen werden - bis hin zu Absenkungen des Arbeitslosengeldes II entsprechend den Wünschen der Arbeitgeberverbände und arbeitgeberseitig finanzierten Institute, um dann mit Bruttostundenlöhnen um die 3 € zuzüglich staatlicher Leistungen das absolute Niedriglohnparadies für Arbeitgeber mit rechtlosen zu allem verpflichteten Arbeitnehmern zu schaffen.

Und keiner von denen, die zu ihrem Glück (noch) Arbeit haben, sollte denken, das geht ihn/sie nichts an. Es werden über kurz oder lang alle betroffen sein, durch verstärkten Druck zu unentgeltlicher Mehrarbeit, niedrigerer Löhne und Gehälter, die Renten werden weiter sinken, die Sozialversicherungsbeiträge werden ansteigen, aber die Leistungen daraus weiter abgesenkt.

Für die sogenannte (vorhersagbare temporäre) Sanierung des Gesundheitswesens sucht Ulla Schmidt mal eben 11 Milliarden Euro - wo unsere Regierung die wohl finden wird? Haben Sie auch schon Ihre geballte Hand am Portemonnaie?. Doch auch damit wird ohne wirkliche strukturelle Änderungen sich nichts ändern, da nur neues Geld in ein kaputt gemachtes System gepumpt wird, an dem die Pharmaindustrie weiter profitiert, aber die Ärzte ausgehungert und die Patienten ausgenommen und gemolken werden.

Erwerbslose und Menschen mit geringem Einkommen müssen Koalitionspfusch ausbaden

Katja Kipping (Die Linke) zum "Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz"

Berlin (ots) - Am 1. August 2006 treten erneut Änderungen für Hartz-IV-Empfänger in Kraft. Diese wurden im so genannten Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) beschlossen. Dazu erklärt die stellvertretende Parteivorsitzende Katja Kipping (MdB):

Dreimal abgeschnitten und immer noch zu kurz - auf diese Formel kann man die Hartz-IV-Gesetzesarbeit der Großen Koalition bringen. Immer wieder wird an diesem schlechten Gesetz herumgedoktert, was zumeist zu Schikanen oder Leistungskürzungen für die Betroffenen, aber nicht zu einem besseren Gesetz führt.

Ab August treten nun erneut zahlreiche Änderungen in Kraft. Dazu gehören u.a., dass die Behörden Langzeitarbeitslose regelmäßig zwischen 8 und 20 Uhr anrufen oder mit Außendienstkontrollen Angaben zu Wohn- und Lebensverhältnissen überprüfen dürfen. Weitere Änderungen betreffen beispielsweise eine stärkere Zweckbindung des Schonvermögens. Während Altervorsorgefreibeträge um 50 Euro pro Lebensjahr erhöht werden, wird das Ersparte, über das Langzeitarbeitlose frei verfügen können, um 50 Euro reduziert. Im Klartext heißt das: Erwerbslose bzw. Menschen mit geringem Einkommen müssen erst Teile ihrer Lebensversicherung aufbrauchen, bevor sie Anspruch auf die Grundsicherung haben.

Mit diesem "Fortentwicklungsgesetz" werden grundlegende Sozial- und Rechtsstaatsprinzipien ausgehebelt: Die verschärften Leistungskürzungen bei Ablehnung einer angebotenen "zumutbaren" Arbeit bis auf Null verstoßen gegen das grundgesetzliche Verbot der Zwangsarbeit und das Sozialstaatsprinzip. Die Umkehrung der Beweislast bei so genannten eheähnlichen Lebensgemeinschaften hebelt das gültige rechtsstaatliche Prinzip der Beweislast seitens des Klägers aus. "In dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten gilt zwar für Straftäter, nicht aber für Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Trotz verfassungsrechtlichen Bedenken hat die Bundesregierung mit Hilfe von SPD- und Unionsfraktion die entsprechenden Änderungen durchgesetzt. Vergeblich hat die Fraktion DIE LINKE. auf die Stockfehler und unsozialen Verschärfungen der Gesetzgebung hingewiesen und entsprechende Änderungen angemahnt.

Rechtlich unsaubere Gesetze und die Aushebelung grundgesetzlich geschützter Normen - diesen Koalitionspfusch müssen nun erneut Erwerbslose und Menschen mit geringem Einkommen ausbaden.

Doch nun endlich zu den neuen geplanten Veränderungen, die hier wirklich nur als Auswahl angerissen werden können. Richtig verständlich werden die aktuellen Tagesmeldungen in der Presse zu Regelsatzsenkungen und anderen Grausamkeiten, wenn man sich das DIHK-Papier: Für einen besseren Einstieg Arbeitsloser - "Lösung aus Sicht der Arbeitgeber" vollständig verinnerlicht hat. Am Ende steht ein Link zu einer PDF-Datei von 45 Seiten mit den Inhalten der aktuellen Änderungerungen sowie hier in der Info "Heute im Bundestag" (hiB) die diesbezügliche Meldung:

hib-Meldung 166/2006 vom 31.05.2006

Koalition beschließt weitere Hartz-IV-Verschärfung - Linke verlässt Sitzung

Ausschuss für Arbeit und Soziales/

Berlin: (hib/MPI) Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwoch mit den Stimmen der Koalition über die ursprünglichen Pläne hinausgehende Verschärfungen der Hartz-IV-Reform beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Reform (16/1410) (PDF-Datei) sieht nunmehr vor, dass Beziehern von Arbeitslosengeld II (Alg II) bei wiederholten Pflichtverletzungen, etwa dem dreimaligen Ablehnen eines angebotenen Jobs, die Leistungen komplett gestrichen werden können. Dies bezieht sich nicht nur auf die Regelleistung, sondern auch auf die Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im Plenum abschließend behandelt werden. Die Vertreter der Fraktion Die Linke hatten gleich zu Beginn der Sitzung aus Protest die Ausschusssitzung verlassen. Sie kritisierten, dass die Änderungen erst am Abend vor der Sitzung von der Koalition bekannt gemacht worden seien. "Quasi über Nacht" seien Verschärfungen eingefügt worden, die Langzeitarbeitslosen die in der Verfassung garantierte menschenwürdige Grundsicherung entzögen.

Bündnis 90/Die Grünen, die einen Antrag der Linksfraktion unterstützt hatten, die Entscheidung über die neuerlichen Verschärfungen von der Tagesordnung abzusetzen, kritisierten im Ausschuss, dass von der hundertprozentigen Kürzung auch an der Pflichtverletzung unbeteiligte Partner oder Kinder betroffen wären. Dies könne schlimmstenfalls die Obdachlosigkeit von Familien bedeuten. Die Union unterstrich, es sei "in der Tat der politische Wille der Koalition", dass derjenige, der wiederholt gegen die Regeln verstoße, auch die Konsequenzen tragen müsse. Niemand habe aber "die Absicht, Wohnungslosigkeit herbeizuführen".

Bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, die Kontrollen von Alg-II-Empfängern zu verschärfen. So sollen Außendienste eingeführt werden, die möglichen Leistungsmissbrauch aufdecken. Künftig sollen alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenwohnen, als so genannte Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden. Um ohne Abstriche Leistungen zu bekommen, müsste ein Langzeitarbeitsloser dann nachweisen, dass er mit seinen Mitbewohnern keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft bildet. Zu der Frage, wie dieser Beweislastumkehr genügt werden soll, sagte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in der Sitzung, er gehe davon aus, dass eine eidesstattliche Erklärung ausreiche.

Neu im Gesetzentwurf ist, dass im Unterschied zur früheren Sozialhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden. Darüber hinausgehende Leistungen, etwa zusätzliche Zahlungen für Kleidung in Übergrößen, werden ausgeschlossen. Auch bei Alg-II-Beziehern unter 25 Jahren kann laut Entwurf künftig das Geld für Unterkunft und Heizung vollständig gestrichen werden. Vorgesehen ist ferner, die bisherige Ich-AG und das Überbrückungsgeld zu einem neuen Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose zusammenzufassen.

Die FDP-Fraktion kritisierte den Gesetzentwurf als "weiteres Kurieren am Symptom". "Wenn man bei Hartz IV Handlungsbedarf erkennt, dann genügt das, was auf dem Tisch liegt, definitiv nicht", betonten die Liberalen. Die SPD-Fraktion bemängelte, dass der Prozess der Fortentwicklung der Arbeitsmarktreformen von der Opposition fortdauernd "skandalisiert" werde. "Lernen im Prozess" sei aber für eine Reform dieser Größenordnung der richtige Weg.

Am 01.06.06 im Bundestag: Hartz IV Fortentwicklungsgesetz

Volkstheater im Bundestag
Heute wurde uns nun heute bei einem Thema, das wir wirklich beurteilen können (Hartz IV) wieder einmal klar gemacht, dass die öffentlichen Debatten nur schaulaufen sind (und wirklich nichts anderes als nur Theater fürs dabeisitzende oder fernsehende Volk). Denn gekungelt, verhandelt und entschieden wird vorher immer im Hinterzimmer oder Ausschuss (oder spätabends werden noch weitere Härten kurzfristigst in einen Ausschuss nachgeschoben).

Erfahrung aus mehreren Versuchen der Kontaktaufnahme mit Abgeordneten:
Briefe an Abgeordnete werden - wenn überhaupt - immer nur von den Grünen und/oder den Linken beantwortet (es gab einzelne qualifizierte Briefe an die 36 Hauptausschussmitglieder von mehreren Personen in Deutschland).

Klartext: Der Bürger ist vollkommen egal! (bis auf den Wahltag). In der Zeit dazwischen, machen die Politiker je nach Mehrheit, was sie wollen - und zur Wahl werden wir auch noch beschwindelt (und danach weitere 4 Jahre). Dafür wird lieber im Cafe Einstein und in diversen Hintergrundkreisen untereinander, mit Lobbyisten und handverlesenen Journalisten gekungelt.

Sachverstand und Realitätsnähe an der Garderobe abgegeben?
Was heute allerdings im Abgeordnetenhaus "abgesondert" wurde (überwiegend kamen Mitglieder des "Ausschusses Arbeit und Soziales" zum Zuge), spricht für sich und nur gegen den Kenntnisstand und Sachverstand unserer Politiker (jedenfalls für jeden Betroffenen, der es gesehen hat) oder sie wollen die wirklichen Gründe einfach nicht zur Kenntnis nehmen. Vom Grundproblem fehlender Arbeitsplätze war jedenfalls allenfalls in Nebensätzen zu hören. Immerhin hat es Brandner versucht etwas zu entschärfen, als er sagte: Wenn es keine Angebote gibt, kann es auch keine Sanktionen geben.

Deutschland ist kinderfreundlich, die Familie ist geschützt und niemand soll in die Obdachlosigkeit gestürzt werden.
Brandner und seine AusschusskollegInnen haben keine Ahnung vom sanktionsfreudigen Amtsschimmel vor Ort
Da wird dann nämlich gerne die Teilnahmeaufforderung zu meist sinnlosen Maßnahmen (wie den 25. Wordkurs, das 10. Bewerbungstraining für Bankkaufleute) Freitags abgeschickt, am Montag frühmorgens an Ort X für eine mehrwöchiges Training zu erscheinen. Wenn Alleinerziehende die Kinder nicht unterbringen können (Kitas öffnen zu spät und schliessen zu früh!) oder die Post nicht ankam oder Ort X aus ÖVP-Gründen unerreichbar bleibt, werden Sanktionen verhängt. Dann muss vielleicht noch ein ungünstiger EEJ abgelehnt werden, weil der Betroffene dazu noch Geld mitbringen muss aus dem Regelsatz, weil die Mehraufwandsentschädigung nicht zur Abdeckung der Fahrt- und sonstigen Kosten reicht und vielleicht noch die Verweigerung einer zu einseitigen Eingliederungsvereinbarung innerhalb eines Jahres - und Schwupps gibt es eine 100%-Sanktion inklusive Kosten der Unterkunft.

Übergabe einer Fußkette an Angela Merkel
Da mag man den Linken ihren "Faux-Pas" der Übergabe einer Fußkette mit Kugel an Frau Merkel gerne verzeihen (obwohl die Regelung bezüglich des orts- und zeitnahen Aufenthaltes immer schon auch für die besseren Arbeitslosen mit ALG1 galt) ebenso wie Ihren protestierenden Auszug aus dem Ausschuss, als am Vorabend weitere Verschärfungen nachgeschoben wurden im Ausschuss.

Keine Hausbesuche mehr?
Wenn Frau Nahles meint, dass die Änderungen bei den Bedarfsgemeinschaften für die Menschen die "Hausbesuche" ersparen werden, dann irrt sie total. Ausser zum ausspionieren von Schwarzarbeit und Wohnungsbegutachtungen machen die Aussendienste nämlich kaum wirklich Sinn. Besser wäre aber das spionieren nach Arbeitsplätzen bei Arbeitgebern.

Fakt dürfte allerdings spätestens ab dem 01.08.06 folgendes sein:
ALG2 Empfänger sind heute zu Aussätzigen erklärt worden, mit denen sich niemand mehr einlassen kann, der nicht Gefahr laufen will, mit dem nächsten Bescheid sogar rückwirkend für deren Unterhalt verdonnert zu müssen. Ein Glück, dass gleichzeitig das Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet wird. Vielleicht hilft das ja vor Gericht, wenn schon das Bürgerliche Gesetzbuch (das keinerlei Unterhaltsverpflichtung unverheirateter kennt) und das Grundgesetz in der aktuellen (un)Sozialgesetzgebung für ALG2 Empfänger ausgeklammert wird.

Auch kann jetzt niemand mehr die Kosten der Unterkunft durch Untervermietung senken. Die erste Frage wird immer sein, ob der Mieter (oder Vermieter) ALG2 Bezieher ist (oder kurzfristig werden könnte) - und das wars dann.

Niemand wird sich der Gefahr ausetzen wollen, sozusagen über Nacht zum Unterhaltsleister gemacht zu werden, nur weil er zufällig mit einem ALG2 Empfänger unabhängig des Geschlechtes zusammenlebt. Man wird warten müssen, wie die Gerichte mit den neuen Regelungen umgehen werden.

10 Millionen geplanter Einspareffekt bei 500.000 Bedarfsgemeinschaften
Ach ja - über den Zwangsunterhalt bei den Bedarfsgemeinschaften sollen 10 Millionen gespart werden. Eine Größenordnung, die im Gesamtvolumen von 38 Milliarden untergeht. Zum Vergleich: alleine die Erhöhung der Diäten der 614 Abgeordneten um 91 € kostet den Steuerzahler 675.000 € jährlich zzgl. der erhöhten Pensionserwartung daraus. Was uns die Bundeswehreinsätze auf dem Balkan, in Afghanistan und im Kongo kosten, wird höflich verschliegen. Alleine die Transportkosten zum Kongo werden auf 40 Millionen geschätzt.

Und wie geht es weiter?
Die nächsten Anpassungen sind für den Herbst angekündigt.

  • ein Herr Kampeter träumt jetzt schon davon, dass EEJ ohne Mehraufwandsentschädigung ausgeführt werden, was im Einzelfall der massiven Kürzung des Regelsatzes gleichkommen wird, wenn die Mehraufwandsentschädigung wegfällt die schon jetzt in vielen Fällen nicht ausreicht für die Fahrtkosten.
  • ein Herr Stefan Müller von der CSU will den "Reichsarbeitsdienst" mit täglicher Meldeverpflichtung wieder auferstehen lassen, damit in der Zeit nicht "schwarz" gearbeitet werden könne,
  • die Städte- und Gemeindebündler wollen die Vermögensfreigrenzen noch weiter absenken,
  • die Städte- und Gemeindebündler wollen, dass die Eigentümer von Wohnungen und Häusern dieses Vermögen verwerten,
  • ein CxU-Ausschuss mit Herrn Kauder an der Spitze will die eidesstattliche Erklärung für den ALG2-Antrag einführen und "Lügner" nach dem Strafrecht mit bis zu 3 Jahren Gefängnis bedrohen (obwohl Betrug bereits jetzt ausreichend verfolgbar und sanktionierbar ist). Nach weiteren EInsparmöglichkeiten wird gesucht.
  • Über Regelsatzänderungen nach unten wird mit Sicherheit auch nachgedacht zur Vermeidung, dass Stütze mehr einbringt als Arbeiten für 3,50 € Brutto. Das Asylantenmodell (225 Euro) käme da sicher gerade recht.

Hallo Diätenbezieher: Wie wäre es denn einfach mal mit Arbeitsplätzen? 2 Millionen Arbeitsplätze sollten mit Hartz IV kommen. Stattdessen sind die Löhne seit Hartz IV heftig unter die ALG2 Grenzen abgesackt, Mindestlöhne sind dringend nötig, um das Lohnniveau im auskömmlichen Bereich zu halten. Das wird aber von CxU und FDP öffentlich massiv abgelehnt (für ihre Klientel).

Auszüge des am 03.05.2006 vorgestellten und am 31.05.06 weiter verschärften SGB II-Fortentwicklungsgesetzes

Als Einführungstermin ist der 1. Juli 2006 vorgesehen - die Regierung hat es also eilig. Jährlich sollen Milliarden eingespart werden (bei Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug wären 50 Milliarden zu holen - aber das ist eine andere Klientel mit kräftiger Lobby). Ein anderer großer Subventionsbetrug auf Arbeitgeberseite findet mit Niedriglöhnen statt, die aufstockendes ALG2 erfordern, damit die rund 3 Millionen betroffener Menschen trotz Vollzeitarbeit nicht verhungern. Der daraus resultierende Kostenanstieg wird aber den "Langzeitarbeitslosen" und Minijobbern in die Schuhe geschoben - nicht den daraus Gewinne zeihenden Arbeitgebern.

  • "Sofortangebot" für Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug
    Überprüfung der Arbeitsbereitschaft von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen und zuvor weder Leistungen nach SGB II oder SGB III bezogen haben (bei Antragsabgabe zur Abschreckung sofort einen EEJ).

    Das hätte man schon seit Anfang 2005 machen können - insbesondere bei der immer noch massiv vernachlässigten Gruppe U25. Es stellt sich nur die Frage woher auf einmal die vielen Jobangebote - auch wenn es nur EEJ sein sollten - plötzlich vom Himmel fallen sollen.

  • Gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
    Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften mit eheähnlichen Gemeinschaften bei der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung.
  • Eheähnliche Gemeinschaften
    Beweislastumkehr bei Beurteilung der Frage, ob eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft vorliegt. Grundsätzlich soll bei Menschen, die:
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    automatisch eine Einstufung als eheähnlich erfolgen mit der daraus folgenden nachteiligen Zusammenfassung in eine Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzentwurf schweigt sich wohlweislich darüber aus, wie der Gesetzgeber sich die Widerlegung dieser Vermutung praktisch vorstellt. Sie wird auch kaum je gelingen, denn etwas, das nicht ist, kann man schwerlich beweisen.

    Die langjährige eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und deutsche Rechtsgrundsätze (unschuldig bis zum Schuldbeweis, im Zweifel für den Angeklagten) werden weiter schlicht und einfach ignoriert. Hier ist damit zu rechnen, daß bisher als Alleinstehende in einer Wohngemeinschaft lebende Menschen automatisch Leistungskürzungen übergeholfen werden spätestens bei einem Verlängerungsantrag.

    Im Gegensatz dazu bleibt auch bei der 10. Insolvenz das auf die liebe Gattin vorher überschriebene Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger und des Staates unangetastet - nur bei Arbeitslosen gibt es "Bedarfsgemeinschaften" zur Ausplünderung von nicht verheirateten Menschen.

    Zusammenfassung der nach wie vor gültigen Rechtslage siehe weiter oben bei "Bedarfsgemeinschaften". Trotzdem hier der diesbezügliche Auszug (auf den sich auch die Bundesregierung unter Weglassung wichtiger Teile gerne bezieht: hib-Meldung 147/2006 - Regierung: Eheähnliche Partnerschaften nicht besser stellen als Ehen) aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 87/235 von 1992:

    3. Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, läßt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

    Auch wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im dargelegten Sinne festgestellt worden ist, muß bei der Anwendung des § 137 Abs. 2 a AFG (Anmerkung: Jetzt SGB II) berücksichtigt werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG (Anmerkung: jetzt SGB II) nicht oder nicht mehr.



    Auch wirft das Gericht die vielen anderen rechtlich bestehenden Ungleichstellungsmerkmale im Gegensatz zu Eheleuten wie z.B. die "natürliche" Gütertrennung Unverheirateter, Familienversicherung, Steuerrecht, Erbrecht, gesetzlicher Unterhaltsanspruch usw. mit in die Waagschale - was ebenso für die gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften gilt.

    Hier eine hochaktuelle Meinung des Bundessozialrichters Ullrich Wenner, die in der Frankfurter Rundschau vom 26.06.06 von Hans Nakielski veröffentlicht wurde:

    Bundessozialrichter rügt Verschärfung von Hartz IV

    Jurist äußert Zweifel an Zulässigkeit der Regeln für eheähnliche Gemeinschaft und Stiefeltern. Kritik an Umkehr der Beweislast. Die Verschärfungen im Hartz-IV-Gesetz für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern hat Bundessozialrichter Ulrich Wenner kritisiert. Die am 1. Juni vom Bundestag beschlossenen Änderungen seien "verfassungsrechtlich problematisch".

    Köln - Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, mussten im Zweifel bisher die Ämter nachweisen. Erst danach durften sie etwa bei einer Empfängerin von Arbeitslosengeld (ALG) II das Einkommen und Vermögen des mit ihr zusammenlebenden Partners anrechnen. Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets "vermuten", dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, "wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen".

    Die Betroffenen können diese Vermutung nach dem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, widerlegen. Gelingt ihnen dies, gelten sie als alleinstehend - und nicht als Paar. Dafür müssen sie allerdings nachweisen, dass "alle" vier genannten Kriterien "nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird". Diese Beweislastumkehr ist nach Auffassung von Bundessozialrichter Wenner "vollständig verfehlt". Beweisen könne man rechtlich immer nur Tatsachen und nicht den "Charakter" einer Beziehung.

    Selbst wenn zum Beispiel ein Mann und eine Frau länger als ein Jahr zusammenlebten, sei das noch kein ausreichendes Merkmal dafür, dass sie tatsächlich die für eine Ehe typische "Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft" bilden, schreibt Wenner in der Zeitschrift Soziale Sicherheit. "Weil zwei Personen im Rechtssinne nicht beweisen können, dass sie einander nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft verbunden sind, kann ihnen auch keine entsprechende Beweislast auferlegt werden", meint Wenner.

    Für verfassungsrechtlich nicht zulässig hält der Richter auch die jetzt beschlossene Versorgungspflicht von Stiefeltern beziehungsweise Stiefpartnern gegenüber den mit ihnen zusammenlebenden Kindern eines neuen Ehe- oder Lebenspartners, der ALG II bezieht. "Das bricht mit einer seit Jahrzehnten praktizierten Rechtslage", schreibt Wenner. Im bisherigen Sozialhilfe-, Steuer- und Familienrecht würden Einkommen und Vermögen von Stiefelternteilen nicht zur Bedarfsdeckung von Stiefkindern herangezogen.

    "Bruch mit praktiziertem Recht"
    Nach einer Trennung von Eltern und der Bildung neuer Beziehungen gelte der rechtliche Grundsatz: "Als Paar trennen wir uns, Eltern bleiben wir gemeinsam." Wenn jetzt aber die Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Folge habe, auch für dessen Kinder aus früheren Beziehungen - so wie für eigene Kinder - einstehen zu müssen, "wird die Bereitschaft, eine solche Partnerschaft einzugehen massiv beeinträchtigt", schreibt der Bundessozialrichter. Das wäre mit der vom Grundgesetz gewährleisteten Freiheit zur Schließung einer Ehe oder Partnerschaft nicht vereinbar, meint Wenner.
    Quelle: Frankfurter Rundschau: Bundessozialrichter Ullrich Wenner rügt Verschärfung von Hartz IV



  • Die im letzten Jahr von den Sozialgerichten gekippte Stiefvaterregelung wird damit auch wieder aufgewärmt.
  • Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen nach dem SGB VIII als Einkommen
    Pflegegeld ab dem 2. Kind soll als Einkommen berücksichtig werden.

    Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass es nicht wünschenswert sei, wenn ALG II Empfänger Pflegekinder aufziehen

  • Vermögensfreibeträge
    Die vorgesehene Änderung in den Vermögensfreibeträgen ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarung.

    Vorgesehen ist eine Senkung des Grundfreibetrages von derzeit von derzeit 200 € auf 150 € pro Lebensjahr (max. 9750 € = 65 Jahre) bei einem auf 3.100 € abgesenkten Basisbetrag pro Person und entsprechender Erhöhung des Altersvorsorgefreibetrages von 200 € auf 250 € pro Lebensjahr und Höchstbegrenzung auf 16.250 € (von den jeweils 33.000 € und 520 € pro Lebensjahr für die vor 1948 geborenen ist anscheinend keine Rede mehr).

  • Der Bezug von Beamtenpensionen und Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung schließen einen Bezug von SGB II-Leistungen aus.
  • Warmwasserabzug/Definition Regelleistungen
    Klarstellung, dass Kosten für Strom und Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu tragen sind.

    (Anmerkung: Im Regelsatz West sind hierfür nur 6,23 € vorgesehen, es wird aber gerne 18% und über 18 € abgezogen von den Heizkosten). Hier geht es um das Mannheimer Urteil, das die Kosten für Strom und Wasser grundsätzlich als vom Träger zu erbringende KdU-Leistung betrachtet. Andere Gerichte lassen nur die 6.23 € als Warmwasserabzug zu.

  • Beschränkung der Kosten der Unterkunft bei einem nicht notwendigen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten
    Wer von einer billigeren "angemessenen" Wohnung in eine teurere, aber immer noch "angemessene" Wohnung umzieht, erhält nur die frühere "angemessene" Mietzahlung.
  • Erweiterung der Mitwirkungspflichten von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhalten
    Hier geht es um Auskünfte auch von Dritten.
  • Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs
    Bekämpfung von Leistungsmisbrauch; Aufdeckung von verschwiegenem Einkommen und Vermögen.
  • Überprüfung von Daten in Zweifelsfällen
    Bekämpfung von Leistungsmissbrauch; Klarstellung und Erweiterung bereits bestehender Datenübermittlungsbefugnisse im SGB II (Überprüfung von Meldedaten, KFZ-Halterdaten, Konten- und Depot-Überprüfung).
  • Einrichtung eines Außendienstes
    Die Träger der Grundsicherung sollen zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einen Außendienst einrichten

    Sozialhilfesheriifs allerorten. Wen kümmert schon das Grundgesetz oder Entscheidungen der Gerichte? Diese Hartz IV Kopfgeldjäger sollen pro ArGe und Jahr mindestens 200 Fälle von Leistungsmißbrauch ermitteln und zur Strecke bringen. Zielrichtung: Geldeinsparung und Verbreitung von Angst.

  • Zielgenauere Ausgestaltung der Sanktionen im SGB II.
    Die „Zählwirkung“ der ersten Sanktionsstufe (in Analogie zu Sperrzeitregelungen des SGB III) soll auf ein Jahr verlängert werden, so dass eine wiederholte Pflichtverletzung sofort zum Eintritt einer Sanktion der 2. oder 3. Stufe führt.
    Dies würde bedeuten, dass zum Beispiel jemand, der z.B. nach einer begründeten Ablehnung der Eingliederungsvereinbarung zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 30 Prozent betroffen war, bei einer folgenden "unbegründeten" Arbeitsablehnung innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 60 Prozent sanktioniert werden würde. Durch eine Rechtsänderung soll erreicht werden, dass auch in der ersten Stufe eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der vorgesehenen Höhe möglich ist bis zu 100% des Leistungsanspruches inkl. der Kosten der Unterkunft. Das ist Abordnung zur Zwangsarbeit per Gesetz!
  • Schaffung einer dauerhaften Rechtsgrundlage für regelmässige Telefonbefragungen.
    Auch hier wieder mit fragwürdigen rechtlichen und insbesondere Datenschutzrechtlichen Grundlagen zum Zwecke der Sanktionierung. Angeblich hätten sich nach den letzten Telefonaktionen 30% der angerufenen aus dem Leistungsbezug abgemeldet - was durch nichts belegt ist.
  • Beteiligung der Krankenkassen an den Verfahren der gemeinsamen Einigungsstelle. Ziel ist es die Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
    Der Hausarzt wird ausgebootet. Aber dem glaubt ja auch ein Herr Söder nicht. Interessanterweise kam kaum Protest aus der Ärzteschaft oder deren Vereinigungen. Aber möglicherweise sind die Ärzte froh, weniger "familienversicherte" für Null Euro behandeln zu müssen.
  • Bestimmung der Bundesagentur für Arbeit zur datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle.
    Damit lässt sich die Verantwortung weit fortschieben. Klagen nur noch gegen die BA in Nürnberg möglich. Irgendwie erinnert das an über die EU angeschubste Gesetze, gegen die man dann in Deutschland "nichts mehr machen kann".
  • Herstellung von Gerichtskostenfreiheit der Grundsicherungsträger bei den Sozialgerichten.
    Aber die betroffenen und bedürftigen Kläger sollen demnächst 75 € beim Sozialgericht bezahlen, der verursachende Gegner ArGe aber befreit werden?
  • Ersatzansprüche für Aufwendungen für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige unverheiratete Kinder
    Auch ein netter Aspekt - insbesondere für nicht verheiratete - von den Behörden für Leistungen bis zu 2 Jahre rückwirkend noch in Regress genommen werden zu können.
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das DALEB-Verfahren
    Verbesserung der Möglichkeiten zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB III. Abgleich von Lohndaten gegen Lohnersatz- oder Sozialleistungen wie ALG I / ALG II
  • Existenzgründungszuschuß - Nachfolger ICH-AG / Überbrückungsgeld
    Mit dem Gesetz wird außerdem die Nachfolgeregelung für die Ich-AG verabschiedet. Künftig soll es so weiterhin einen Gründungszuschuss für Arbeitslose geben, die sich selbstständig machen. Voraussetzung ist aber, dass sie noch mindestens 90 Tage Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld I haben. Sie erhalten bei einer schlüssigen Geschäftsidee zusätzlich zum Arbeitslosengeld für neun Monate einen Zuschuss von 300 Euro. In Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch 15 Monate gezahlt werden.

  • Orts- und Zeitnaher Aufenthalt
    Mit dem Gesetz wird wie schon im SGB III für ALG1 Empfänger eingeführt, dass sich auch ALG2 Bezieher nur im orts- und zeitnahen Bereich ihrer Wohnung aufhalten dürfen. Der Briefkasten muss täglich persönlich leerbar sein.


Die Datei mit dem vollständigen Inhalt finden Sie hier:
Vorgesehende Änderungen im SGB-II-Fortentwicklungsgesetz (ex. Optimierungsgesetz) (PDF-Datei Stand 03.05.06)

Hier der Gesetzentwurf:
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende 09.05.2006 PDF-Datei 464 KB

und die Beschlußempfehlung:
Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzentwurf des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 31.05.2006 PDF-Datei 1000 KB

Stellungnahme Diakonisches Werk der EKD


Diakonisches Werk der EKD - Vorstand Zentren

Zehn Thesen zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Mit aktuellen Bezügen zum Gesetzentwurf eines SGB II– Fortentwicklungsgesetzes

Ausgangslage:

Die hochgesteckten Erwartungen an das 2003 verabschiedete Gesetz, in Kraft getreten am 1.1. 2005, zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) haben sich bisher kaum erfüllt. Eine bessere Vermittlung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt durch „Fordern und Fördern“ wurde bisher nicht erreicht und die Kostenentwicklung verläuft ungünstig. Das Bundeskabinett hat deshalb am 3. Mai 2006 das so genannte Fortentwicklungsgesetz zum SGB II vorgelegt. Weiterhin unterstützen wir den Ansatz, dass mit dem SGB II Hilfen aus einer Hand für die Leistungsberechtigten gewährt werden sollen.

Das Diakonische Werk der EKD nutzt diesen Zeitpunkt, um die Stellungnahmen der letzten Monate in diesem Thesenpapier zusammenzufassen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein umfängliches Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentarium entwickelt wurde, das mangels genügender Beschäftigungsangebote sein Ziel weitgehend verfehlt. Die stärkere Entlastung der Beitragssysteme zulasten eines gerechten Steuersystems ist daher richtig und muß zugunsten des Ausbaus von Dienstleistungen fortgesetzt werden. Daneben ist die Förderung gemeinwohlorientierter zusätzlicher und wertiger Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt notwendig. Ohne solche Angebote des ersten und zweiten Arbeitsmarktes wird durch die mangelnde Durchführung des Prinzips Leistung gegen Gegenleistung ein Regulierungs- und Kontrollaufwand nötig, der die Mittel für die Finanzierung von Beschäftigung verringert. Gleichzeitig wird etwa in der Altenpflege die Förderung wichtiger Fort- und Umschulungsmaßnahmen abgebaut, die zu zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen führen. Dazu sind fachlich und politisch gezielte Initiativen zu ergreifen, um Schulungsmaßnahmen wiederzubeleben.

Schließlich wird eine qualitäts- und patientenorientierte Diskussion vermieden, welche im personalintensiven Sozial- und Gesundheitswesen für einen verhältnismäßig geringen Mitteleinsatz mehr Arbeitsplätze schafft. Auch Dienstleistungen im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung werden hier zu wenig als Wachstumsbereich für Arbeitsplätze wahrgenommen.

Durch das Zusammenspiel einer entwerteten Arbeitslosenversicherung und fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten bei weiterhin restriktivem Kündigungsschutz wurde eine gesellschaftliche Verunsicherung erzeugt, die weit über die Mittelschichten hinausgeht.

Diese Grundrichtung setzt der nun vorliegende Gesetzentwurf fort. In ihm werden Kosteneinsparungen zu Lasten der Leistungsberechtigten und die Missbrauchskontrolle in den Vordergrund gestellt. Stattdessen wäre es erforderlich gewesen, weitere drängende Gesetzesanwendungsprobleme der Praxis zu lösen und durch geeignete Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik den Leistungsberechtigten sinnvolle Perspektiven zu eröffnen. Das Diakonische Werk der EKD hat dazu ein Beitrag mit der Entwicklung des Passiv-Aktiv-Transfers als Option für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geleistet. Das Modell ist auf der Homepage des Diakonischen Werkes der EKD abrufbar.

Folgende wesentliche Regelungsvorschläge dieses Gesetzesentwurfes sind aus Sicht des Diakonischen Werkes der EKD im einzelnen kritisch zu bewerten und mit anderen Lösungen zu versehen:

  1. Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie.

    Aus der Vielzahl von einzelnen Anhaltspunkten werden im vorliegenden Gesetzentwurf vier Kriterien zur Definition nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Partnerschaften herausgegriffen, von denen jedes für sich - ohne Würdigung des Einzelfalls – die Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen soll. Damit setzt sich der Gesetzgeber nicht nur über die Rechtsprechung der Bundesobergerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts hinweg, sondern knüpft erstmals an äußere Umstände, die beliebige Ursachen haben können, die Rechtsfolgen, die ansonsten rechtsgeschäftliche Erklärungen privatautonomer Personen voraussetzen. Die Zuordnung von Menschen zu einer Bedarfsgemeinschaft durch den Gesetzgeber – sofern sie nicht durch formale und rechtgültige Erklärungen erfolgt – ist der Versuch, aus einer gelebten Sozialbeziehung, die die Existenzgrundlage der Gesellschaft ist, gegenseitige Pflichten und Verpflichtungen erwachsen zu lassen. Um an die Sozialbeziehungen rechtliche Verpflichtungen anknüpfen zu lassen, müssen die Sozialbeziehungen nicht nur hinreichend bestimmt, sondern Ausdruck freier Selbstbestimmung sein. Die Entwicklung von Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfgemeinschaft muss eine Fremdbestimmung verhindern. Die Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen untergräbt dagegen die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen.

  2. Die im SGB XII zweckbestimmten Leistungen an erwerbsfähige Hilfeempfänger, wie beispielsweise das Pflegegeld für die Betreuung und Erziehung fremder Kinder, und die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sollten grundsätzlich von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen werden.

    Im Gegensatz zum Entgelt und den Zuschüssen zur Sozialversicherung für die Tagesbetreuung ist das Pflegegeld für den erzieherischen Einsatz keine Lohnersatzleistung, sondern dient u.a. dem Aufwendungsersatz für die tatsächlichen persönlichen Ausgaben der Pflegeperson im Rahmen des erzieherischen Einsatzes.

  3. Wir befürchten, dass SGB II-Bezieherinnen und –Bezieher gegenüber SGB III-Empfängern künftig benachteiligt werden, wenn die Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung künftig statt von der Arbeitsgemeinschaft oder dem kommunalen Träger von der Agentur für Arbeit übernommen wird

    Bereits jetzt bietet die Bundesagentur für Arbeit die vorliegenden Stellen- und Ausbildungsangebote zunächst SGB III-Leistungsberechtigten an, bevor sie später auch SGB II-Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurden. Die Zuständigkeitsübertragung der Arbeits- und Ausbildungsplatzvermittlung gibt dieser - die SGB II-Leistungsempfänger - benach-teiligenden Praxis eine Rechtsgrundlage. Die Durchführung der Rehabilitationsleistungen werden nicht einheitlich geregelt.

  4. Die Anhebung der Vermögensfreibeträge für die Altersvorsorge ist ein Schritt in die richtige Richtung, um der Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen im Alter vorzubeugen. Sie sollte jedoch nicht auf Kosten der Grundfreibeträge gehen, weil es für die Betroffe-nen dann noch schwieriger wird, durch den Regelsatz ungedeckte Bedarfe auszuglei-chen.

    Das Diakonische Werk der EKD hat bereits in Vorbereitung des Optimierungsgesetzes eine Anhebung der Vermögensfreibeträge begrüßt, auch um den Teufelskreis aus Arbeitslosigkeit und Altersarmut zu unterbrechen. Die Absenkung der Grundfreibeträge ist im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelsätze bedenklich. Durch die Pauschalierung sind die Leistungsbe-rechtigten gezwungen, Gelder für Reparaturen, Kleidung und nicht verschreibungspflichtige Medikamente zurückzulegen. Werden die Grundfreibeträge eingeschränkt, läuft der gesetzli-che Auftrag an die Leistungsberechtigten – der wegen der Höhe der Regelsätze zugegebener Maßen sowieso kaum erfüllt werden kann – ins Leere.

  5. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Patienten ist gefährdet, wenn Krankenkassen gegen Entscheidungen der Agentur für Arbeit Widerspruch erheben dürfen. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben auch sonst kein Betei-ligungsrecht bei der Feststellung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht – es käme zu einem Systembruch.

    Die Krankenkassen verfügen aufgrund mitgeteilter Diagnoseschlüssel von Ärzten und Kran-kenhäuser über medizinisch relevante Daten, die das informelle Selbstbestimmungsrecht von Personen in erheblichem Umfang betreffen. Bei der Begründung ihres Widerspruchs und im Rahmen der Sitzung der Einigungsstelle kann die Krankenkasse nur auf die ihr vertraulich zur Abrechnung zugeleiteten Diagnosen zurückgreifen. Diese Daten müssten oder könnten zur Begründung des Widerspruchs personenbezogen hinsichtlich aller Einzelheiten der vorhande-nen Diagnosen offengelegt werden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patien-ten bliebe dabei gänzlich unberücksichtigt.

  6. Die Arbeitsgemeinschaften sollten mehr Freiraum haben, lokale Entwicklungsspielräume zu nutzen, statt diesen durch weitere Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit zu beschneiden.

    Das Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende war mit dem Ziel verbunden worden, den Akteuren vor Ort möglichst viel Freiraum zu lassen, um auf lokaler Ebene Entwicklungsspiel-räume entstehen zu lassen. Durch die neue Ausgestaltung der Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit könnte diese den Arbeitsgemeinschaften konkrete fachliche Vorgaben machen, bspw. im Bezug auf die Leistungsgewährung der kommunalen Träger. Dies widerspricht der förderalen Struktur des Grundgesetzes und auch dem ursprünglichen Ansatz des SGB II, Ent-wicklungsspielraum vor Ort entstehen zu lassen.

  7. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist allein noch kein Indiz, um den Leistungsbezug nach SGB II auszuschließen. Häufig dient gerade dieser Aufenthalt der Herstellung oder Sicherung von Erwerbsfähigkeit.

    Für bestimmte Personenkreise ist neben einem anderen Leistungsbezug, z.B. dem nach SGB XII, auch einer nach SGB II unerlässlich. Für Suchtkranke, die in Einrichtungen leben, ist die Gewährung von Arbeitsintegrationsleistungen zur Unterstützung der stationären Therapie von erheblicher Bedeutung. Auch für Häftlinge, die im offenen Vollzug sind, kann eine frühzeitig Sorge um die Integration in Arbeit die Resozialisierung unterstützen. Ähnliches gilt für Woh-nungslose, die in Wohnunterkünften leben.

  8. Die Verpflichtung zum sofortigen Angebot von Eingliederungsleistungen wird grundsätzlich begrüßt, allerdings müssen diese perspektivisch belastbar sein.

    In Zukunft sollen Eingliederungsleistungen, die allen denen zustehen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch III bezogen haben, den Antragstellern gleich beim Erstantrag angeboten werden. Es wird grundsätzlich begrüßt, dass Eingliederungsleistungen zukünftig sofort angeboten werden sollen, um dem Gedanken des Förderns Rechnung zu tragen. Eine Sanktionierung der Leistungsempfänger bei Ablehnung der Angebote ist dagegen nicht hilfreich, weil die Sanktionierung und nicht das Förderangebot im Vordergrund steht.

  9. Die geplante Einrichtung eines Außendienstes zur Missbrauchskontrolle wird abgelehnt. Die hohen Kosten für einen solchen Außendienst sollten besser zur Eingliederung und für Beschäftigungen Hilfebedürftiger eingesetzt werden.

    Missbräuche sind zudem nicht der wesentliche Grund für die Kostenentwicklung im SGB II. Vielmehr steigt die Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Diese Entwicklung hängt mit der hohen Arbeitslosigkeit zusammen und damit, dass viele Arbeitnehmer durch ihre Arbeit keinen exis-tenzsichernden Lohn mehr erzielen und Unternehmen unter Berücksichtigung der Absicherung durch das SGB II zunehmend gering vergütete Minijobs anbieten. Durch Kontrollen könnten entstehende Kosten deshalb nicht wesentlich gesenkt werden.

  10. Die Vereinfachung der Sanktionsregelungen ist dringend geboten, auch wenn die Gesetzesänderung diesem Ziel nicht gerecht wird. Die pauschalen Sanktionen sollten flexibleren Instrumenten weichen, statt die Sanktionen pauschal zu verschärfen, wie die Definition einer wiederholten Pflichtverletzung oder der Verkürzung des Sanktionszeitraums auf sechs Wochen bei unter 25jährigen im Einzelfall.

    Die von dem Gesetzgeber mit Einführung des SGB II vorgesehene Sanktionssystematik ist nicht geeignet, dem Gedanken von Fördern und Fordern Ausdruck zu verleihen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass Sanktionen im Einzelfall die Mitwirkungsbereitschaft von Leistungsberechtigten unterstützen können. Pauschalierte Sanktionen – wie sie im SGB II vorgesehen sind – nehmen dem Leistungsberechtigten aber die Möglichkeit und den Anreiz, durch eigenes Verhalten die Sanktionen zu beenden. Deshalb wird durch die Statik der Sanktionen nicht nur der individuell sinnvolle Einsatz des Instrumentes in Frage gestellt, sondern sie wird auch den Anreizmechanismen des SGB II nicht gerecht.

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf einige praxisrelevante Probleme nicht löst, die grundlegend sind und die deshalb in die Fortentwicklung des Gesetzes einfließen sollten:

    • Die einseitige Orientierung auf den sog. ersten Arbeitsmarkt wird grundsätzlich beibehalten.
    • Die zwar von den Beschäftigten unter Umständen als subjektiv positiv bewerteten Erfahrungen der Beschäftigungen mit Mehraufwandsentschädigung werden nicht für dauerhaftere und wertigere Beschäftigungsverhältnisse genutzt. Sie verfehlen das Ziel einer auf Dauer angelegten sinnstiftenden Tätigkeit und der Möglichkeit einer eigenständigen Existenzsicherung.
    • Die massenhafte Vermehrung der Zuverdienstverhältnisse wird nicht problematisiert, obwohl dies die Entstehung und Förderung existenzsichernder sozialversicherungspflichtiger Arbeit verhindert und der Staat seine ALG-II-Leistung weiterhin ohne Gegenleistung bezahlen muss.
    • Die Schnittstelle zwischen SGB II und SGB XII wird weiterhin nicht klar geregelt.
    • Die Einbeziehung der fachlichen Kompetenz der Freien Wohlfahrtspflege ist nach wie vor nicht sichergestellt.
    • Die Möglichkeit zur Aufstockung des Regelsatzes in bestimmten Fällen wird nicht vorgesehen.
    • Eine Klarstellung, ob Umzüge von Jugendlichen unter 25 Jahren übernommen werden, die bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind, fehlt.
    • Welche Kosten der Unterkunft angemessen sind und wann Umzüge übernommen werden, wird nicht hinreichend genau abgegrenzt.

Zusammenfassend kann geurteilt werden, dass der vorliegende Gesetzentwurf in vielen Punkten nicht geeignet ist, das Problem der Arbeitslosigkeit und der fehlenden gesellschaftlichen Teilhabe zu lösen, und das Leistungsrecht oder die Verwaltungspraxis zu verbessern oder Leistungsmissbrauch zu vermeiden.

Berlin, den 18.05.2006

Dr. Bernd Schlüter


Was halten unsere Datenschützer davon?

Hier der Originaltext: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Arbeitsuchende unter Generalverdacht

Presseinformation vom 26. Mai 2006

Gemeinsame Erklärung
des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" beschlossen, der von den Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht worden ist (Bundestags-Drucksache 16/1410) und bereits am 1. August 2006 in Kraft treten soll. Ein wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die stark gestiegenen Kosten der Hartz-IV-Reform durch eine verstärkte Kontrolle aller Arbeitsuchenden nennenswert zu begrenzen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat mit Schreiben vom 18. Mai 2006 gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages Stellung genommen und auf die datenschutzrechtlichen Probleme hingewiesen. Die Datenschutzbeauftragten unterstützen nachdrücklich die in der Stellungnahme des BfDI enthaltenen Forderungen.

Die brandenburgische Landesbeauftragte, Frau Hartge:

"Auch ich habe starke datenschutzrechtliche Bedenken gegen viele Regelungen des Gesetzentwurfs. Insbesondere die Beweislastumkehr bei der Feststellung eheähnlicher Gemeinschaften und die damit verbundenen Datenerhebungen halte ich für nicht hinnehmbar. Aber auch andere Maßnahmen, wie beispielsweise die vorgesehene Ausweitung der automatisierten Datenabgleichs- und Auskunftsmöglichkeiten bei anderen Behörden sind zu weitgehende Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Sie können nur im begründeten Einzelfall, nicht aber - wie vorgesehen - als Standardmaßnahmen zulässig sein. So genau der Entwurf auf der einen Seite die Datenerhebungseingriffe regelt, so ungenau bleibt er auf der anderen Seite weiterhin bei der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesagentur und Arbeitsgemeinschaften. Ich hoffe, dass die eklatanten Schwächen des Entwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren beseitigt werden!"

Entgegen den im Sozialrecht geltenden Grundsätzen ist geplant, bei der Frage nach dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Beweislastumkehr zulasten der Arbeitsuchenden einzuführen. Danach müssten Betroffene selbst nachweisen, dass sie nicht in eheähnlichen Gemeinschaften mit Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern leben. Wie dies in der Praxis geschehen soll, ist unklar. Betroffene könnten sich genötigt sehen, zum einen ihre Hilfsbedürftigkeit Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern und damit Dritten zu offenbaren, zum anderen deren sensible Daten preiszugeben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche exzessive Datenerhebung wäre datenschutzrechtlich nicht hinnehmbar.

Bedenken bestehen auch gegen die geplante Erweiterung der automatisierten Datenabgleiche. Wegen des hiermit verbundenen massiven Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind derartige Abgleiche grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen dann zulässig, wenn sie im vorrangigen öffentlichen Interesse tatsächlich notwendig und verhältnismäßig sind. Der Gesetzentwurf enthält aber keine Begründung, weshalb ein regelmäßiger Datenabgleich hinter dem Rücken der Betroffenen erforderlich sein soll. Dass einige von ihnen Leistungen erschleichen wollen, rechtfertigt diese Maßnahme nicht. Belege dafür, dass die vorhandenen Befugnisse zur notwendigen Bekämpfung von Leistungsmissbrauch tatsächlich unzureichend sind, fehlen völlig. Es ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, auf diese Weise alle Arbeitsuchenden, die Grundsicherung beanspruchen, unter Generalverdacht zu stellen.

Gleiches gilt für die Schaffung der diversen Auskunftsmöglichkeiten bei anderen Behörden, beispielsweise beim Kraftfahrtbundesamt. Rein präventive Routineauskunftsersuchen sind als unverhältnismäßig abzulehnen. Es muss deshalb klargestellt werden, dass diese Abfragen nur anlassbezogen, d.h. erst wenn aufgrund der Angaben der Betroffenen tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen, und zielgerichtet im konkreten Einzelfall zulässig sind.

Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf Telefonbefragungen durch private Call Center zur Feststellung von Leistungsmissbrauch. Unabhängig von den rechtlichen Bedenken, diese hoheitliche Aufgabe nichtöffentlichen Stellen zu übertragen, muss die Freiwilligkeit der Teilnahme ausdrücklich klargestellt werden.

Die vorgesehene Verpflichtung der Leistungsträger zur Einrichtung eines Außendienstes für Hausbesuche vermittelt den nicht zutreffenden Eindruck, als würde hierdurch eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen begründet. Dass diese Hausbesuche unzweifelhaft wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nur mit vorheriger Zustimmung der Betroffenen möglich sind und die Außendienstmitarbeiter kein Recht zum Betreten haben, ist ausdrücklich zu betonen.

Schließlich beseitigt der Gesetzentwurf nicht die mehrfach von den Datenschutzbeauftragten kritisierten Unklarheiten der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Im Gegenteil: Die Probleme werden durch den in sich widersprüchlichen Entwurf verfestigt. Einerseits soll die Bundesagentur für Arbeit in Angelegenheiten der ARGEn künftig die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle sein. Andererseits bestimmt der Gesetzentwurf, dass die Länder für die organisatorischen Angelegenheiten und damit auch für den Datenschutz verantwortlich sein sollen. Eine effektive Datenschutzkontrolle wird dadurch unmöglich.

Die Datenschutzbeauftragten fordern den Deutschen Bundestag und den Bundesrat daher auf, den Gesetzentwurf grundlegend mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu überarbeiten. Dieses Recht muss auch bei denjenigen gewährleistet bleiben, die auf staatliche Grundsicherung angewiesen sind.

V.I.S.P. Schraut, Pressereferentin
Kleinmachnow, den 26. Mai 2006


Und hier etwas anders formuliert in der Presse:

Arbeitslose in der Beweispflicht?

Datenschutzbeauftragte rebellieren gegen Gesetzesvorlage

Wie eigentlich soll man beweisen, dass man nicht in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ lebt?
Nun, man kann seine Einkaufszettel vorlegen und darauf hinweisen, dass drei Scheiben Wurst, zwei Brötchen, sechs Eier, eine Packung Tempotaschentücher und drei Bananen gerade mal den eigenen Bedarf für den kommenden Tag abdecken. Und man kann (per Fotodokumentation) aufzeigen, dass man nur über ein 90 Zentimeter breites Bett verfügt, eine einzige Zahnbürste in Benutztung hat und sich im Kleiderschrank ausschließlich Damen- beziehungsweise Herrenbekleidung befindet. Das alles sind allerdings nur Indizien, als Beweise sind sie untauglich.

Aber wozu soll man überhaupt beweisen (müssen), dass man nicht in „wilder Ehe“ lebt?
Ganz einfach: Weil die Regierung das – zumindest für Alg-II-Bezieher – so will: Sie hat jetzt den „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ beschlossen, der von den Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht worden ist und bereits am 1. August in Kraft treten soll. Ein wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die stark gestiegenen Kosten der Hartz-IV-Reform durch eine verstärkte Kontrolle aller Arbeitsuchenden nennenswert zu begrenzen.

Die Datenschutzbeauftragten der Länder rebellieren:
Sie sehen in dem Gesetzentwurf eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und fordern deshalb von Bundestag und Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs. Es sei, so heißt es, „mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren“,alle „Arbeitsuchenden, die Grundsicherung beanspruchen, unter Generalverdacht zu stellen“.

Worum geht es in dem Gesetzentwurf zur „Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“?
Man könnte meinen, man wolle sich fort von der Grundsicherung entwickeln: Entgegen den im Sozialrecht geltenden Grundsätzen ist geplant, bei der Frage nach dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine „Beweislastumkehr“ zu Lasten der Arbeitsuchenden einzuführen.

Danach müssten Betroffene selbst nachweisen, dass sie nicht in eheähnlichen Gemeinschaften mit ihren Mitbewohnern leben. Wie dies in der Praxis geschehen soll, ist unklar. Betroffene könnten sich genötigt sehen, zum einen ihre Hilfsbedürftigkeit Mitbewohnern und damit Dritten zu offenbaren, zum anderen deren sensible Daten preiszugeben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Eine solche exzessive Datenerhebung wäre, so sehen es die Datenschutzbeauftragten, rechtlich nicht hinnehmbar.
Bedenken bestehen von Seiten der Datenschützer auch gegen die geplante Erweiterung der automatisierten Datenabgleiche: „Wegen des hiermit verbundenen massiven Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, heißt es in einem Schreiben an die Regierung, „sind derartige Abgleiche grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen dann zulässig, wenn sie im vorrangigen öffentlichen Interesse tatsächlich notwendig und verhältnismäßig sind.“ Der Gesetzentwurf enthalte aber keine Begründung, weshalb ein regelmäßiger Datenabgleich hinter dem Rücken der Betroffenen erforderlich sein soll.

Dass einige von ihnen Leistungen „erschleichen“ wollen, rechtfertige diese Maßnahme nicht. Belege dafür, dass die vorhandenen Befugnisse zur notwendigen Bekämpfung von Leistungsmissbrauch tatsächlich unzureichend sind, fehlten völlig. Gleiches gilt aus Sicht der Datenschutzbeauftragten für die Schaffung der diversen Auskunftsmöglichkeiten bei anderen Behörden, beispielsweise beim Kraftfahrtbundesamt. Rein präventive Routineauskunftsersuchen sind als unverhältnismäßig abzulehnen.

Es müsse deshalb klargestellt werden, dass diese Abfragen nur anlassbezogen, das heißt erst wenn aufgrund der Angaben der Betroffenen tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen, und zielgerichtet im konkreten Einzelfall zulässig sind.

Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf Telefonbefragungen durch private Call-Center zur Feststellung von Leistungsmissbrauch. Unabhängig von den rechtlichen Bedenken, diese hoheitliche Aufgabe nichtöffentlichen Stellen zu übertragen, müsse die Freiwilligkeit der Teilnahme ausdrücklich klargestellt werden.

Die vorgesehene Verpflichtung der Leistungsträger zur Einrichtung eines Außendienstes für Hausbesuche vermittelt den nicht zutreffenden Eindruck, es würde hierdurch eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen begründet. Dabei seien diese Hausbesuche wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nur mit vorheriger Zustimmung der Betroffenen möglich, ansonsten hätten die Außendienstmitarbeiter kein Zutrittsrecht.

Die Datenschutzbeauftragten kritisieren zudem, dass der neue Gesetzentwurf nicht die Unklarheiten der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) beheben würde. Im Gegenteil: Die Probleme würden durch den in sich widersprüchlichen Entwurf verfestigt. Einerseits soll die Bundesagentur für Arbeit in Angelegenheiten der ARGEn künftig die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle sein.

Andererseits bestimmt der Gesetzentwurf, dass die Länder für die organisatorischen Angelegenheiten und damit auch für den Datenschutz verantwortlich sein sollen. Eine effektive Datenschutzkontrolle werde dadurch unmöglich. is/red

Quelle: Schwerin Online vom 02.06.06

Fazit

Viel "Spass" beim eigenständigen schmökern. Wenn das betroffene Volk es dann immer noch schluckt, statt wie unsere französischen Nachbarn auf die Strasse zu gehen, dann hat es selber schuld. Die Regierung geht jedenfalls davon aus, dass darüber gut 1,2 Milliarden einzusparen wären bei den Arbeitslosen.

Aber das wird wohl eine typische Milchmädchenrechnung unserer Regierenden bleiben wie schon bei der Einführung von Hartz IV: Die Menschen werden entweder unwillig schlucken, wo es gerade noch so passt oder sich trennen. Dann aber wird vielfach für den Bund der volle Regelsatz, der Zuschlag für Alleinerziehende und die Regelsätze für Kinder wieder fällig und die Kosten der Unterkunft für Hunderttausende betroffene Alleinstehende und Alleinerziehende werden sich zur "Freude" der Kommunen mindestens verdoppeln (vom vorher hälftigen Betrag preiswerterer größerer Wohnungen) - ein Run auf kleine Wohnungen mit ein bis zwei Zimmern wird ausgelöst und gleichzeitig auch ein erneuter Schwall von Klagen die Sozialgerichte überschwappen. Denn noch ist das oben angeführte Urteil des BVerfGE das Maß der Dinge.

Dieses Vorgehen diskriminiert Erwerbslose bis zum Letzten (es fehlt dann nur noch ein Erkennungssymbol auf der Kleidung - vielleicht ein rotes "A" zur vorbeugenden ausgrenzenden Abschreckung?) - denn mit diesen kann und darf man als (noch-)Besitzer von Arbeit nicht "ungestraft" zusammenleben - weil Mensch sofort in die Bedarfsgemeinschaft "aufgenommen" wird. Aber immerhin wird gerade das Anti-Diskriminierungsgesetz im Bundestag verabschiedet. Vielleicht findet sich darüber ja auch noch ein Angriffspunkt.

Weitere Infos zum Thema finden Sie hier: Arbeitspapier der Bundesagentur zum SGB II – Optimierungsgesetz

Dringende Empfehlung: Rücken Sie Ihren zuständigen Abgeordneten im Landtag, im Bundestag, den Landräten und Bürgermeistern Ihrer lokalen Region ganz dicht und leibhaftig auf die Pelle und sagen Sie denen laut und deutlich Ihre Meinung per Email, Brief und mündlich in den jeweiligen sogenannten Bürgersprechstunden. Reagieren Sie, schreiben Sie auch Leserbriefe und üben Sie persönlich einen Gegendruck aus gegen diese menschenverachtende Politik und gegen die Verbände der Arbeitgeberschaft und deren "allwissenden" Instituten mit den Herren Hundt, Hüther, Miegel, Raffelhüschen, Rürup, Sinn und Zimmermann an der Spitze. Es gibt leider noch viel mehr und noch schlimmere von der Sorte - wie z.B. ifo, DIW, IW und INSM (s.o.). Irgendwann können Sie dann nicht mehr ignoriert werden.

Pressemeldungen

Auch die immer wieder durch die Presse geisternde Meldungen stehen vollkommen abseits der grundgesetzlichen Grundordnung wie:

  • Kein Geld mehr für Billigjobs von Jörn Boewe in junge Welt vom 27.06.2006
    Dank Hartz-IV-Haushaltssperre können viele Städte und Gemeinden keine Ein-Euro-Jobber mehr einstellen. Landkreistag schlägt vor: ALG II kürzen.
    Durch Umschichtungen im Haushalt 2006 geht immer mehr Kommunen das Geld für die sogenannten »Mehraufwandsentschädigungen« aus. Denn der am Freitag beschlossene Bundeshaushalt sieht Kürzungen der »Eingliederungsmittel für Langzeitarbeitslose« um rund 15 Prozent vor. Demnach stehen nur noch 5,4 Milliarden Euro statt, wie geplant, 6,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Ursprünglich waren es 7,1 Milliarden gewesen, aber der Posten wurde im vergangenen Jahr schon einmal gekürzt.

    Wie die Potsdamer Neuesten Nachrichten am Montag berichteten, kann sich z. B. die piekfeine brandenburgische Landeshauptstadt ab sofort keine neuen Ein-Euro-Jobber mehr leisten. Statt der dafür ursprünglich vorgesehenen 10,1 Millionen Euro soll die »Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung Arbeitssuchender« (Paga) in diesem Jahr nur noch 8,6 Millionen erhalten. Das Problem: Sie hat schon 8,7 Millionen ausgegeben. Ähnlich ist die Situation laut PNN im Landkreis Oberhavel.

    Anmerkung: Unter diesem Hintergrund dürften sich die Rufe nach Null-Euro-Jobs artikuliert haben. Allerdings dürfte es sich eher um ein Verteilungsproblem handeln, denn insgesamt steht genug Geld zur Verfügung, dass weder in diesem noch im letzten Jahr abgerufen wurde. Wie wäre es denn, einfach die Leute in Ruhe zu lassen und mit einem echten Job mit auskömmlicher und menschenwürdiger Bezahlung zu beglücken, anstatt sich kommunale Aufgaben von der Bundesagentur für Arbeit subventionieren zu lassen und über die EEJ zu erledigen?

  • Nach Datenabgleich: Kaum Missbrauch beim Arbeitslosengeld II von kaz/Reuters in Spiegel Online vom 20.06.2006
    Bei weniger als drei Prozent aller Arbeitslosengeld-II-Fälle liegt Missbrauch vor. Das ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit das Ergebnis eines Datenabgleichs bei den Beziehern der staatlichen Leistung.
    Die überwiegende Zahl der Leistungsbezieher habe die anderen Einkommensquellen bei der Antragstellung angegeben, womit kein Leistungsmissbrauch vorliege. In fast 60.000 Fällen, also weniger als drei Prozent aller ALG-II-Bezieher, seien aber Tatsachen bekannt geworden, die zu Leistungskürzungen führten.

    Damit sollte die unsägliche Mißbrauchsdebatte beendet sein - nur paßt das nicht in das Kürzungskonzept von CxU und den Kommunen - und es wird weiter gelogen und geschwindelt werden.

  • Sozial ist, was Arbeit schafft
    Der Autor Ernst-Erich Lange geht hier in Telepolis mit seiner bislang dreiteiligen Serie um die Problemzonen rings um die Hartz Gesetze mit Gesetzgebern und Ausführenden heftig ins Gericht. Wie immer - gelangen Sie über den in der Überschrift hinterlegten Link zum vollständigen Artikel.

    • Fördern und Fordern Ernst-Erich Lange in Telepolis vom 26.06.2006
      Sozial ist, was Arbeit schafft - Teil 3: Was vom "Fördern" übrigblieb
      Die ALGII-Gesetzgebung, im Volksmund weiterhin HartzIV genannt, stand unter dem Motto "Fördern und Fordern". Die Ziele der Sozialreform waren auf den ersten Blick positiv:
      - die bisher bei der Vermittlung außen vor gelassenen Sozialhilfeempfänger sollten Arbeitssuchenden gleichgestellt werden (sowohl finanziell als auch in Bezug auf die Vermittlung von Arbeit)
      - das bisher zeitaufwändige Verfahren der Beihilfebewilligung für vielerlei Anlässe sollte durch Regelsätze, die diese Kosten bereits anteilig enthalten, obsolet werden.
      Doch was wurde aus den hehren Zielen? Sind Sozialhilfeempfänger jetzt besser gestellt und werden sie, wie es verlautbart wurde, nicht nur gefordert sondern auch gefördert? Zeit für ein paar Entzauberungen.

    • 1-Euro-Jobs und andere Zahlenspielereien von Ernst-Erich Lange in Telepolis vom 19.06.2006
      Sozial ist, was Arbeit schafft, Teil 2: Kostenexplosionen und andere Mythen
      "Nur wer arbeitet, soll auch essen." Umgedreht bedeutet dies: Wer Essen bekommt, soll auch arbeiten. Aus diesem Grunde wurden im Zuge der ALGII-Gesetzgebung die Ideen zum 1-Euro-Job geboren. Als sie vorgestellt wurden, klang das Konzept ähnlich positiv wie das Grundkonzept der "HartzIV"-Gesetzgebung im allgemeinen, "Fördern und Fordern".

    • Was Arbeit ist, bestimmen wir von Ernst-Erich Lange in Telepolis vom 16.06.2006
      Sozial ist, was Arbeit schafft, Teil 1: Wie die ALGII-Gesetzgebung den "Wert des Menschen" in der Gesellschaft neu definiert
      Arndt ist 46 und seit drei Jahren arbeitslos. Obwohl er sich stetig privat fortbildet, findet der Softwareentwickler keine Anstellung, von der er auch nur annähernd leben könnte. Das letzte Angebot, das er bekam, war ein Vollzeitjob mit einem Bruttogehalt in Höhe von 1.000 Euro. An drei Abenden in der Woche erklärt Arndt älteren Damen und Herren das Internet, zeigt ihnen, wie man Emails verfasst oder Daten herunterlädt, wie Suchmaschinen funktionieren oder was Fehlermeldungen bedeuten. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Seit dem 1. Mai dieses Jahres aber hat sich für Arndt etwas geändert: Er erledigt nun die gleiche "Arbeit" bei einem anderen Träger, erhält hierfür aber 1 Euro pro Stunde. Für den Arbeitslosen müsste dies positiv sein, doch er sieht dies anders. "Na ja, jeder sucht sich ja die Ecken aus, in denen er ehrenamtlich arbeitet", sagt er. "Der eine will lieber bei der Arbeiterwohlfahrt etwas tun, der andere bei der katholischen oder evangelischen Kirche..." Der von ihm geleitete "Kurs" aber ist jetzt bei der Konkurrenz des früheren Trägers, für Arndt ist es genau "die Ecke, in der ich halt nicht arbeiten wollte".

      Anmerkung: Eine interessante Darstellung, wie sich die "Werte" in der Gesellschaft mit Hartz IV verlagern.

  • CDU fordert Strafrecht für Hartz-IV-Lügner von Markus Decker im Kölner Stadt-Anzeiger vom 19.06.2006
    Falsche Angaben könnten mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden.

    Die Unions-regierten Länder wollen offenbar, dass Hartz-IV-Empfänger künftig alle ihre Angaben mit einer eidesstattlichen Erklärung versehen. Dies verlautet aus einer Arbeitsgruppe, der acht Arbeitsminister unions-regierter Länder angehören und die unter Vorsitz des Unionsfraktionsvorsitzenden Volker Kauder am Mittwoch das erste Mal tagte. Menschen, die mit falschen Angaben Arbeitslosengeld II beantragen, würden sich damit automatisch strafbar machen. Laut Paragraf 156 Strafgesetzbuch stehen darauf bis zu drei Jahre Haft.

  • Kommunen wollen Vermögensfreigrenze absenken von ase/ddp/dpa in Spiegel Online vom 19.06.2006
    Die Kommunen schlagen Alarm: Wegen der explodierenden Kosten müssten Hartz-IV-Empfänger finanziell stärker in die Pflicht genommen werden, fordern sie von der Bundesregierung. Der Hartz-IV-Ombudsrat will unterdessen das "Organisationschaos" bei der Arbeitsvermittlung bekämpfen.

    Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit müsse für Hartz-IV-Empfänger angesichts der horrenden Kosten mehr als bisher gelten, sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages, Hans-Günter Henneke, der "Neuen Osnabrücker Zeitung". "Dazu zählt auch, erst eigenes Vermögen zu verbrauchen, bevor staatliche Unterstützung beansprucht werden kann." Die Absenkung der Vermögensfreigrenzen sei nur eine der Möglichkeiten zur Kostenbegrenzung bei Hartz IV, "aber eine wirksame".

  • Erster Politiker fordert Arbeitsdienst für Arbeitslose von Dieter Schlüter in Bild vom 14.06.2006

    Reichsarbeitsdienst beim AufmarschMüller zu BILD: „Alle arbeitsfähigen Langzeitarbeitslosen müssen sich dann jeden Morgen bei einer Behörde zum ‚Gemeinschaftsdienst‘ melden und werden dort zu regelmäßiger, gemeinnütziger Arbeit eingeteilt – acht Stunden pro Tag, von Montag bis Freitag. Wer sich verweigert und nicht erscheint, muß mit empfindlichen finanziellen Einbußen rechnen!“ Auch könnten die Arbeitslosen dann keine Schwarzarbeit mehr machen.

    Willkommen im Großdeutschen Arbeitsdienst - (umsonst) "Arbeiten macht frei". Der nächste Schritt wäre dann noch die Unterbringung in Lagern?

    Weitere Infos zu diesem Themenkreis siehe Informationen und Links zu sozialkritischen Themen bzw. Von Leistungskürzungen zur Arbeitspflicht und Unheil der Zwangsarbeit wird wieder belebt. Da wird gut vermittelt unter welchem Hintergrund und von wem seinerzeit die Mißbrauchsdebatte und das Gerede vom Schmarotzertum losgetreten wurde und wie das alles weiterging. Denn Geschichte wiederholt sich - leider!

Hartz IV ist offener Strafvollzug.
(dm-Chef Goetz Werner im Spiegel vom 19. April 2006)

Dieser Text wurde unverändert von Tacheles-Sozialhilfe e.V. übernommen und entspricht der DIHK-Vorlage.

DIHK – Papier: Für einen besseren Einstieg Arbeitsloser

Das DIHK Arbeitspapier gibt die Forderungen der Arbeitgeber an die Politik sehr gut wieder. Es zeigt ebenfalls die Heuchelei der Arbeitgeber auf: es geht den Arbeitgebervertretern natürlich nicht um die Verbesserung der Chancen Erwerbsloser, sondern um die Durchsetzung eines Niedriglohnsektors auf den Rücken der Erwerbslosen, damit die Arbeitgeber durch die Erwerbslosen noch mehr Profit machen können. Das Papier eignet sich ebenfalls dazu die Forderungen der Gegenseite aufzuzeigen, aber auch die Veränderungen am Arbeitsmarkt und Verschärfungen gegen Erwerbslose (Erstes SGB II – Änderungsgesetz / SGB II – Fortentwicklungsgesetz zum 01.08.06) zu verstehen.

Widerstand ist nötig und wird immer nötiger!

Tacheles – Online Redaktion
Harald Thomé

Für einen besseren Einstieg Arbeitsloser

DIHK-Arbeitspapier

In Kürze

Der hohen Arbeitslosigkeit gering Qualifizierter ist aus DIHK-Sicht mit Konzepten, die in erster Linie auf finanzielle Anreize für die Betroffenen setzen, wie zum Beispiel Kombilohnmodelle, Lohnsubventionen oder großzügige Hinzuverdienstregelungen, nicht beizukommen. Denn eine breite Subventionierung geringfügig entlohnter Tätigkeiten auf ein Niveau deutlich über Arbeitslosengeld II (Alg II) ist fiskalisch kaum zu schultern. Nach Auffassung des DIHK ist vielmehr ein Perspektivwechsel erforderlich. Die zentralen Elemente des DIHK-Vorschlags sind:

  • Erst Arbeit, dann Transfer!
    Es muss selbstverständlich und „zumutbar” werden, Jobs zu Stundenlöhnen von zum Beispiel 3 oder 4 Euro anzunehmen. Das auf diese Weise erwirtschaftete Einkommen würde dann auf den individuellen Hilfesatz (Alg II) aufgestockt. Diese Jobs existieren teilweise bereits heute, allerdings häufig in der Schattenwirtschaft, so dass sie den Sozialstaat nicht ent-, sondern belasten. Es ist zunächst zu fragen, wie viel der Einzelne durch Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt selbst beisteuern kann. Der Anspruch auf ergänzende Transferzahlungen sollte erst im zweiten Schritt — quasi „nachrangig” — geprüft werden.
  • Zumutbarkeit ernst nehmen:
    Jeder Erwerbsfähige muss in die Pflicht genommen werden, die Belastung der Steuerzahlergemeinschaft so gering wie möglich zu halten — auch durch die Annahme niedrig entlohnter Tätigkeiten. Die sofortige Sanktionierung einer fehlenden Mitwirkung des Hilfebedürftigen, die das geltende Recht nur für jüngere Alg-II-Empfänger unter 25 Jahren vorsieht, sollte demnach auf alle Leistungsbezieher ausgeweitet werden. Wichtig ist dabei, dass derartige Sanktionsmechanismen nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern in der Praxis zur Anwendung kommen.
  • Arbeitsgelegenheiten nur zweitbeste Lösung:
    Beschäftigung in der Privatwirtschaft muss immer Vorrang haben. Nur wenn sich nicht in ausreichendem Umfang Beschäftigungsangebote in der Privatwirtschaft finden, dürfen Transferempfänger in die Pflicht genommen werden, als Gegenleistung für die Unterstützung eine Tätigkeit zum Beispiel bei einer Kommune zu verrichten. Die schon heute vorgesehenen Arbeitsgelegenheiten („1-Euro-Jobs”) sind dazu zwar prinzipiell geeignet. Sie sollten jedoch vorrangig als „Testjobs” zur Anwendung kommen, um die individuelle Arbeitsbereitschaft der Leistungsbezieher zu überprüfen.
  • Befristete Zuschläge streichen:
    Alg-II-Empfängern, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld gerade ausgelaufen ist, werden derzeit bis zu zwei Jahren lang Zuschläge gezahlt. Diese Zuschläge sollten in jedem Fall gestrichen werden. Denn sie mindern die Anreize, eine gering entlohnte Tätigkeit aufzunehmen, und führen zu zusätzlichen Lasten für die Steuerzahler.
  • Einstieg in Beschäftigung erleichtern:
    Es sollte den Unternehmen ermöglicht werden, zumindest mit vormals Arbeitslosen bis zu vier Jahre lang ohne Probleme befristete Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Mit Blick insbesondere auf langjährig Arbeitslose plädiert der DIHK außerdem für die Möglichkeit bis zu sechsmonatiger, unbezahlter betrieblicher Praktika (ohne Arbeitsvertrag). In diesem Zeitraum erhielte der Arbeitslose weiterhin Alg II. Das Unternehmen würde während der Laufzeit des Praktikums lediglich Fahrt- und andere praktikumsbedingte Kosten zahlen. Diese „Schnupperphasen” können dazu beitragen, gerade Langzeitarbeitslose wieder in die Betriebe zu bringen.
  • Rahmenbedingungen verbessern:
    Durch eine Rückführung der hohen Lohnzusatzkostenbelastung, eine stärkere Einbeziehung der gewerblichen Zeitarbeit sowie mehr Investitionen in Bildung müssen ergänzend weitere Weichen für einen besseren Einstieg Arbeitsloser gestellt werden.

I. Ausgangslage

Deutschland ist schon seit langem von einem „gespaltenen Arbeitsmarkt” geprägt: Rund 39 Millionen Erwerbstätigen stehen derzeit 4,6 Millionen registrierte Arbeitslose gegenüber, die zumindest vorübergehend vom aktiven Erwerbsleben unfreiwillig ausgeschlossen sind. Die Hauptursachen unserer desolaten Beschäftigungslage — neben den konjunkturellen Gründen — sind bekannt: Die hohen Arbeitskosten in Deutschland, den zu rigiden Kündigungsschutz sowie das inflexible Arbeits- und Tarifrecht geben die Unternehmen als Hauptursache dafür an, nicht mehr Personal einzustellen.1 Diese strukturellen Probleme des Arbeitsmarktes müsste die Politik endlich umfassend angehen, um die deutsche Beschäftigungsmisere in den Griff zu bekommen. Trotz einiger richtiger Reformschritte ist hier aus Sicht des DIHK insgesamt noch nicht genug geschehen.

Unter den gegebenen Rahmenbedingungen und institutionellen „Spielregeln” des Arbeitmarktes haben es insbesondere gering Qualifizierte schwer, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen: Bundesweit ist zurzeit weit mehr als ein Drittel aller Arbeitslosen ohne abgeschlossene Berufsausbildung — im Westen sogar über 45 Prozent. Die Arbeitslosenquote gering Qualifizierter liegt in Ostdeutschland bei 50 Prozent. Ein Ziel muss daher sein, in Deutschland endlich Strukturen zu schaffen, die vor allem diesen Personen wieder Chancen auf einen Einstieg in den Arbeitsmarkt eröffnen.

Mindestsicherung aus Steuermitteln

Wer hierzulande — beispielsweise aufgrund der unzureichend differenzierten Lohnstruktur — nicht am Arbeitsmarkt Fuß fassen und kein Erwerbseinkommen erzielen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II). Diese Mindestsicherung wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert, die die Solidargemeinschaft aufbringt. Einen Leistungsanspruch haben diejenigen, die aus eigener Erwerbstätigkeit oder anderen Einkommensquellen nichts oder nicht genügend erwirtschaften, um ihre existenzielle Grundsicherung eigenverantwortlich zu gewährleisten. Anders als Sozialhilfeempfänger zeichnen sich die — in der Regel langzeitarbeitslosen — Bezieher von Alg II durchgehend dadurch aus, dass sie erwerbsfähig sind, das heißt mindestens drei Stunden am Tag erwerbstätig sein können.

Die Bezeichnung „Arbeitslosengeld II” ist allerdings unglücklich gewählt und irreführend. Denn sie erweckt den falschen Eindruck, dass es sich hier — in Analogie zum Arbeitslosengeld — um eine Versicherungsleistung handelt, auf die Arbeitslose aufgrund von Beitragszahlungen einen Anspruch haben. Dabei handelt es sich beim Alg II um eine Leistungsart, die aufgrund ihrer Finanzierung aus Steuermitteln und dem Kriterium der individuellen Bedürftigkeit als Anspruchvoraussetzung eher der Sozialhilfe und weniger dem Arbeitslosengeld gleicht.

Alg-II-Empfänger haben derzeit verschiedene Möglichkeiten, durch eine ergänzende produktive Tätigkeit ihr verfügbares Einkommen zu vergrößern: So kann der Transferempfänger beispielsweise im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit („1-Euro-Job”) tätig werden und dafür zusätzlich zum Alg II eine so genannte Mehraufwandsentschädigung von ein bis zwei Euro pro Stunde erhalten. Möglich ist auch, dass ein Alg-II-Bezieher ergänzend eine reguläre Beschäftigung antritt. Die Anrechnung des zusätzlichen Erwerbseinkommens auf das Alg II erfolgt dabei nach gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstregeln.

Die Debatte kreist häufig um eine Modifikation dieser Freibetrags- und Hinzuverdienstregelungen. Diese müssten — so die damit verbundene Vorstellung — großzügiger als bisher ausgestaltet werden. Denn anderenfalls bestehe kein ausreichender Anreiz, ergänzend zum Transferbezug eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen. In diesem Lichte ist auch die aktuelle Diskussion um die Einführung eines neuen Kombilohnes zu interpretieren, durch den niedrig entlohnte Tätigkeiten — womöglich auf ein Niveau deutlich oberhalb des individuellen Alg-II-Bedarfssatzes — aufgestockt werden sollen.

Arbeitslosengeld II als individueller Anspruchslohn

Diesen Überlegungen liegt zumindest implizit die Philosophie zugrunde, dass das Alg II ein gesellschaftliches Mindesteinkommen darstellt, welches grundsätzlich jedem Hilfebedürftigen zusteht. Demnach ist es für den einzelnen Transferempfänger nicht zumutbar, ohne zusätzlich finanzielle Anreize — und damit als bloße Gegenleistung für die staatliche Unterstützung — produktiv tätig zu werden. Konsequenterweise führt der Weg zu mehr Beschäftigung in dieser Argumentationslinie vor allem über verstärkte monetäre Anreize für langzeitarbeitslose Transferempfänger.

Die Crux dabei ist offensichtlich: Das Alg II fixiert einen — individuell unterschiedlichen — Anspruchslohn, der die Aufnahme einer niedrig entlohnten Tätigkeit vergleichsweise unattraktiv macht. Populär zusammengefasst findet sich diese Perspektive unter der Überschrift „Wir wollen Arbeitsplätze, von denen man leben kann”. Vor allem für gering qualifizierte Arbeitslose verschließt sich dadurch jedoch die Türe in den Arbeitsmarkt. Denn in Relation zum Alg II — und insbesondere zu den relativ hohen Gesamtregelleistungen, die zum Beispiel Bedarfsgemeinschaften mit Kindern zustehen — ist das am Markt erzielbare Arbeitseinkommen häufig zu gering, als dass hier ausreichende finanzielle Anreize zur Beschäftigungsaufnahme bestünden. Beschäftigungsgelegenheiten, die Transferempfänger aufgrund fehlender Anreize nicht annehmen, werden aber letztlich von Betrieben und Privathaushalten auch nicht mehr bereitgestellt. Eine großzügigere Subventionierung des Hinzuverdienst durch entsprechende Freibetragsregelungen würde indes den Kreis der Alg-II-Anspruchsberechtigten vergrößern und ist — sofern die Alg-II-Regelsätze der Höhe nach unverändert bleiben und nicht abgesenkt werden — fiskalisch kaum zu schultern. Vor diesem Hintergrund sind derartige Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungschancen gering Qualifizierter insgesamt nicht geeignet.

Ein alternativer Weg zu mehr Beschäftigung im Niedriglohnbereich besteht darin, die Hinzuverdienstmöglichkeiten der Transferempfänger zu vergrößern und gleichzeitig die Alg-II-Sätze zu reduzieren. Langzeitarbeitslose, die nicht bereit sind, ergänzend eine reguläre Beschäftigung oder eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, würden im Vergleich zu heute einen Einkommensverlust erleiden. Die Vorteile dieses Konzepts sind offensichtlich: Durch die gleichzeitige Senkung des Alg-II-Regelsatzes kommt es im Zuge der großzügigeren Freibetragsregelungen nicht notwendigerweise zu höheren fiskalischen Lasten. Gleichzeitig verbessern sich die individuellen Anreize, eine — auch niedrig entlohnte — Beschäftigung aufzunehmen. Doch birgt das Konzept aus DIHK-Sicht auch Risiken: Denn um politisch unerwünschte soziale Härten aufgrund der abgesenkten Regelsätze zu vermeiden, müsste prinzipiell jedem Leistungsempfänger ein Hinzuverdienstangebot unterbreitet werden. Sofern sich jedoch nicht in ausreichender Anzahl Jobs in der Wirtschaft finden, wären kurzfristig eine Vielzahl neuer Arbeitsgelegenheiten zu schaffen — mit den bekannten Problemen der organisatorischen Bereitstellung solcher Plätze einerseits und der drohenden Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Unternehmen andererseits.

Insgesamt werfen sowohl das zuletzt skizzierte Konzept als auch der fiskalisch teure Weg, allein die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu verbessern und die Alg-II-Sätze unverändert zu belassen, eine Reihe von Fragen auf. Der DIHK plädiert daher für eine dritte Alternative, um einen besseren Einstieg gering qualifizierter Arbeitsloser zu erreichen: Die Höhe des Alg-II-Anspruchs bleibt dabei im Wesentlichen unangetastet. Gleichzeitig müssen Arbeitslose, die nicht dazu bereit sind, zu ihrem Einkommen einen möglichst hohen eigenen Beitrag zu leisten, mit Leistungskürzungen rechnen.

I. DIHK-Vorschlag: „Einstieg statt Ausschluss”

Der DIHK macht zur Überwindung des gespaltenen deutschen Arbeitsmarktes einen Reformvorschlag, der das Ziel „Einstieg statt Ausschluss” vor Augen hat:

  • Perspektivwechsel wagen:
    Erst Arbeit, dann Transfer! Um die Beschäftigungschancen gerade gering Qualifizierter zu verbessern, ist aus Sicht des DIHK ein umfassender Perspektivwechsel dringend erforderlich. Dabei gilt es vor allem, die Frage nach der individuellen Zumutbarkeit ernst zu nehmen und sie im Lichte des „Musketierprinzips” („Einer für alle, alle für einen!”) zu beantworten. Ein zentrales Element dieses Perspektivwechsels ist die Neuformulierung der Einstiegsfrage: Wie viel kann der Einzelne durch Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt selbst beisteuern? Erst in einem zweiten Schritt — und damit quasi „nachrangig” — ist dann zu prüfen, welche ergänzenden Transfers aus sozialpolitischen Gründen sinnvoll sind. Damit würde sich die politische Diskussion von der bisherigen —und aus DIHK-Sicht verfehlten — Sichtweise lösen, nach der der individuelle Alg-II-Anspruch quasi ein garantiertes Basiseinkommen des Einzelnen und ein Hinzuverdienst eine zusätzliche Einkommenskomponente zu dieser sicheren Grundversorgung darstellt. Das Vollziehen dieses Perspektivwechsels stellt nicht nur an dieser Stelle eine große Herausforderung dar. Generell sollte sich auch in anderen gesellschaftspolitischen Bereichen die Einsicht durchsetzen, dass Reformen und Veränderungen zunächst bei jedem Einzelnen — und nicht nur bei „den Anderen” — beginnen müssen. Der DIHK-Vorschlag kann zu diesem Bewusstseinswandeln einen Beitrag leisten.
  • Eigen- vor Solidarverantwortung stellen:
    Jeder Bürger steht in der Verantwortung, für sich selbst zu sorgen und die Belastungen der Gemeinschaft so gering wie möglich zu halten. Diese Sicht ist durchaus auch in der öffentlichen politischen Diskussion kommunizierbar. Es muss daher selbstverständlich werden, dass Jobs zu Stundenlöhnen von zum Beispiel 3 oder 4 Euro angenommen werden und das auf diese Weise erwirtschaftete Einkommen dann auf den individuellen Hilfesatz aufgestockt wird. Nicht eine Arbeit zu einem Einstiegslohn darf geringe gesellschaftliche Anerkennung zur Folge haben, sondern die Weigerung, sich selbst zu engagieren — hier kann man aus den skandinavischen Erfahrungen lernen! Gleichzeitig ist es in einer sozialen Marktwirtschaft im Gegenzug selbstverständlich, dass die Gemeinschaft der Steuerzahler dem Einzelnen dann unter die Arme greift, wenn er nicht in vollem Umfang sein soziokulturelles Existenzminimum erwirtschaften kann. Das ist dann weder ehrenrührig, noch hat es den Charakter eines „Almosens”, sondern es ist schlicht Teil des Gesellschaftsvertrags in unserem Sozialstaat. Gleichwohl dürfte in der Übergangsphase hin zu mehr Eigenverantwortung mit Friktionen zu rechnen sein — beispielsweise durch Arbeitslose, die nach Annahme eines ungeliebten Job-Angebots ihre Produktivität gezielt vermindern, um für den Betrieb als Arbeitnehmer möglichst unattraktiv zu sein. Diese Risiken dürfen aus Sicht des DIHK den notwendigen Paradigmenwechsel jedoch auf keinen Fall verhindern. Sie können zudem durch eine möglichst zielgenaue Vermittlung einerseits und effiziente Sanktionsmechanismen andererseits klein gehalten werden.
  • Zumutbarkeit ernst nehmen:
    Die Solidargemeinschaft garantiert jedem Erwerbsfähigen im Falle der individuellen Bedürftigkeit eine finanzielle Grundsicherung in Form des Alg II. Im Gegenzug dafür muss sich die zahlende Gemeinschaft auf die hundertprozentige Solidarität des Hilfebedürftigen verlassen können. Leistungsempfängern, die als Gegenleistung für den Transferbezug nicht dazu bereit sind, durch eine auch niedrig entlohnte Tätigkeit das Ausmaß ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft so weit wie möglich zu verringern, sollten daher die Zahlungen gekürzt werden — und zwar unverzüglich und damit bereits in den Fällen, in denen ein Hilfeempfänger erstmalig nicht nachweisen kann, dass er für die Ablehnung eines Job-Angebots oder einer in der Eingliederungsvereinbarung festlegten Pflichten einen wichtigen Grund hatte. Diese sofortige Sanktionierung einer fehlenden Mitwirkung des Hilfebedürftigen, die das geltende Recht nur für jüngere Alg-II-Empfänger unter 25 Jahren vorsieht, sollte demnach auf alle Leistungsbezieher ausgeweitet werden. Denn Solidarität ist keine Einbahnstraße. Wichtig ist dabei, dass derartige Sanktionsmechanismen nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch in der Praxis konsequent zur Anwendung kommen. Erfahrungen, die einige Sozialhilfeträger in der Vergangenheit mit der strikten Umsetzung der Zumutbarkeitskriterien für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger gemacht haben, belegen, dass auf diese Weise auf Seiten der öffentlichen Haushalte deutliche Einsparpotenziale erschlossen werden können.
  • Arbeit anerkennen:
    Nach Auffassung des DIHK muss die Aufnahme gerade niedrig entlohnter Arbeit gesellschaftlich anerkannt werden. Vor allem darf sich niemand mit Arbeit schlechter stellen als ein reiner Transferempfänger — gleiche Familiensituation vorausgesetzt. Aus den oben genannten Gründen sollte eine Erwerbstätigkeit zwar nicht mit hohen finanziellen Anreizen gefördert werden. Ein finanzielles Zeichen der gesellschaftlichen Anerkennung kann gleichwohl sinnvoll sein. Deshalb sollte geprüft werden, Personen, die einen Niedriglohnjob in der Privatwirtschaft ausüben, zusätzlich zu den ergänzenden Transfers bis zum jeweiligen Alg-II-Anspruch auch eine bescheidene „Beschäftigungsprämie” zukommen zu lassen — ähnlich wie die im derzeitigen System verankerte Pauschale von 100,- Euro.
  • Arbeitsgelegenheiten nur zweitbeste Lösung:
    Keine Leistung ohne Gegenleistung — diese Maxime kann natürlich nur gelten, wenn Arbeitslosen ein Angebot unterbreitet wird. Dabei sollte Beschäftigung in der Privatwirtschaft immer Vorrang haben. Nur wenn sich nicht in ausreichendem Umfang Beschäftigungsangebote in der Privatwirtschaft finden, dürfen Transferempfänger in die Pflicht genommen werden, als Gegenleistung für die Unterstützung eine Tätigkeit zum Beispiel bei einer Kommune zu verrichten. Die schon heute vorgesehenen Arbeitsgelegenheiten („1-Euro-Jobs”) sind dazu zwar prinzipiell geeignet. Sie sollten jedoch vorrangig als „Testjobs” zur Anwendung kommen, um die individuelle Arbeitsbereitschaft der Leistungsbezieher zu überprüfen.
  • Arbeitsgelegenheiten reformieren:
    Ein Einstiegsjob in einem privaten Unternehmen sollte immer die erste Wahl bleiben. Bei einer kommunalen, so genannten „gemeinnützigen” Tätigkeit sollte deshalb nur ein Ausgleich für Fahrtkosten etc. gezahlt werden. Auch müssten die an die Träger von Arbeitsgelegenheiten gewährten Einarbeitungs- und Qualifizierungspauschalen von bis zu 500,- Euro im Monat abgeschafft werden. Denn der Träger profitiert ja bereits von der kostenlosen Überlassung der Arbeitskräfte, die er seinerseits produktiv einsetzen kann. Zusätzliche Aufwendungen sollte man daher nur in dem Maße erstatten, in dem sie tatsächlich angefallen sind und nicht durch die Tätigkeit des Hilfebedürftigen erwirtschaftet werden. Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang immer wieder erhobene Forderung nach der Gemeinnützigkeit der zu verrichtenden Tätigkeiten ist nach Auffassung des DIHK Vorsicht geboten: Denn hinter dem ebenso schillernden wie dehnbaren Begriff der Gemeinnützigkeit können sich beliebige Projekte verbergen, die trotz formaler Gemeinnützigkeit beschäftigungspolitisch schädlich sind.
  • Befristete Zuschläge streichen:
    Alg-II-Empfängern, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld gerade ausgelaufen ist, werden maximal zwei Jahre lang zusätzlich so genannte befristete Zuschläge gewährt. Diese Zuschläge sollten in jedem Fall gestrichen werden. Denn sie mindern die Anreize, eine gering entlohnte Tätigkeit aufzunehmen, und führen zu zusätzlichen Lasten für die Steuerzahler. Letzteres gilt im Übrigen auch für die Freibeträge, bis zu deren Grenze das Vermögen des Alg-II-Empfängers und dessen Partners anrechnungsfrei bleibt und die beim Alg II deutlich großzügiger bemessen sind als in der Sozialhilfe.
  • Einstieg in Beschäftigung erleichtern:
    Es muss generell alles daran gesetzt werden, den Übergang aus der Arbeitslosigkeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern. Deshalb sollten Kommunen und Arbeitsgemeinschaften vor Ort genügend Spielraum erhalten, innovative Modelle zur Integration von Langzeitarbeitslosen auch experimentierweise und mit überschaubaren finanziellen Risiken zur Anwendung kommen lassen zu dürfen. Des Weiteren sollte es den Unternehmen ermöglicht werden, zumindest mit vormals Arbeitslosen bis zu vier Jahre lang ohne Probleme befristete Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Der geplante Wegfall der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeiten ist daher ein falscher Schritt. Mit Blick insbesondere auf langjährig Arbeitslose plädiert der DIHK außerdem für die Möglichkeit bis zu sechsmonatiger, unbezahlter betrieblicher Praktika (ohne Arbeitsvertrag). In diesem Zeitraum erhielte der Arbeitslose weiterhin Alg II. Das Unternehmen würde während der Laufzeit des Praktikums lediglich Fahrt- und andere praktikumsbedingte Kosten zahlen. Diese „Schnupperphasen” können dazu beitragen, gerade Langzeitarbeitslose wieder in die Betriebe zu bringen. Gleichwohl kann und soll diese Form der Erprobungszeit für den einzelnen Arbeitslosen natürlich keine Dauerlösung darstellen.
  • Zeitarbeit flexibilisieren:
    Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein geeignetes Instrument, um Arbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Die Möglichkeiten gewerblicher Zeitarbeitsfirmen, Langzeitarbeitslosen zu marktgerechten Entgelten eine Beschäftigungsperspektive zu bieten, sind aber durch die Einführung des so genannten „equal treatment” zum 1. Januar 2004 stark beschnitten worden. Der hier bestehende de-facto-Tarifzwang sollte deshalb — gerade was die Einstellung vormals arbeitsloser Zeitarbeitnehmer anbelangt — abgebaut werden. Denn Zeitarbeit kann nur dann eine Brücke im unteren Segment des Arbeitsmarktes sein, wenn die Unternehmen auch die Möglichkeit haben, echte Einstiegslöhne zu zahlen. Zumindest müssten deshalb stärker als bisher über tarifliche oder gesetzliche Öffnungsklauseln solche Chancen für die Zeitarbeit eröffnet werden. Anderenfalls haben Kommunen und öffentliche Einrichtungen, die Arbeitslose einsetzen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Zeitarbeit. Besser als die jetzigen „1-Euro-Jobs” wäre es in jedem Fall, wenn Arbeitsagenturen und Kommunen gemeinsam mit Zeitarbeitsfirmen nach Lösungen suchen würden, Arbeitslose wieder in die Betriebe zu vermitteln.
  • Lohnzusatzkosten senken:
    Die Beschäftigung gering Qualifizierter muss auch durch eine entschlossene Absenkung der hohen Lohnzusatzkosten wieder attraktiver werden. Der DIHK plädiert dafür, die Kosten der sozialen Sicherung so weit wie möglich vom Arbeitseinkommen zu entkoppeln — vor allem durch die Einführung einkommensunabhängiger Gesundheitsprämien in der Kranken- und Pflegeversicherung. Gerade im unteren Lohnbereich schlagen die Belastungen durch Sozialbeiträge stark zu Buche.
  • In Bildung investieren:
    Mittelfristig ist eine bessere Bildungspolitik der Königsweg gegen Arbeitslosigkeit. Der DIHK hat hier umfassende Vorschläge vorgelegt.2 Nur ein Land, das stärker in Bildung investiert, als es in Deutschland gegenwärtig der Fall ist, kann langfristig seinen Wohlstand sichern und so verhindern, dass das Thema Niedriglohn von der Ausnahme zur Regel wird. Ein Umsteuern ist auch bei der Weiterbildung Arbeitsloser dringend erforderlich. Kernelement einer solchen Neuorientierung muss eine stärkere Betriebsnähe und eine Orientierung am Bedarf der einzelnen Unternehmen sein. Denn eine individualisierte Weiterbildung mit Integrationserfolg ist drei Plätzen auf der Schulbank ohne Rückkehraussichten in den Arbeitsmarkt stets vorzuziehen.

II. Arbeitsmarktwirkungen des DIHK-Vorschlags

Mehr Beschäftigung im Einstiegsbereich

Der Vorschlag des DIHK würde dazu beitragen, mehr Einstiegschancen in den Arbeitsmarkt entstehen zu lassen. Nach Einschätzung von Experten schlummert hier allein im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ein Potenzial von mehreren hunderttausend zusätzlichen Jobs.3 Andere Untersuchungen gehen hier insgesamt sogar von mehreren Millionen zusätzlicher Arbeitsplätze aus. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Größenordnung möglicher Beschäftigungseffekte liefert das Volumen der Schwarzarbeit in Deutschland: Etwa ein Sechstel der Bruttoinlandsprodukts wird Schätzungen nach zurzeit in der Schwarzarbeit erwirtschaftet, was einem Vollzeitäquivalent von rund 6 bis 7 Millionen Arbeitsplätzen entspricht. Arbeitsnachfrage — auch nach einfacheren Tätigkeiten — ist hier demnach in beachtlichem Umfang vorhanden. Der DIHK-Vorschlag kann einen Beitrag dazu leisten, dass diese Nachfrage zumindest teilweise wieder außerhalb der Schattenwirtschaft und damit in der Legalität befriedigt wird.

Der mögliche Einwand, es komme netto zu keinem Beschäftigungszuwachs, sondern im Zuge so genannter Drehtüreffekte allein zu einer Substitution von besser bezahlten Arbeitnehmern durch geringer bezahlte Arbeitskräfte, überzeugt indessen nicht. Denn diese Argumentation übersieht, dass die in einer Volkswirtschaft zu verrichtende Beschäftigung keine fixe Größe ist, sondern im Gegenteil durch eine Senkung der Arbeitskosten positiv beeinflusst werden kann. Bedenken, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich durch die Vereinbarung von „zu niedrigen” Löhnen zu Lasten der Solidargemeinschaft, die die Aufstockung auf den individuellen Alg-II-Anspruch finanziert, bereichern könnten, bedürfen ebenfalls einer differenzierten Betrachtung.

Denn selbst wenn es hier zu ergänzenden Transferzahlungen kommt, dürften die Kosten für die Gemeinschaft insgesamt geringer ausfallen, als wenn die Beschäftigungsaufnahme durch hohe Freibeträge und/oder großzügige Lohnkostenzuschüsse finanziell attraktiver gemacht wird.4 Zudem ist es ja im Interesse der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Kommunen, die Arbeitslosen in Jobs zu vermitteln, die die erforderlichen ergänzenden Transferzahlungen möglichst gering machen. Schließlich — und das ist der entscheidende Vorteil des DIHK-Ansatzes — brauchen wir für nachhaltige Beschäftigungseffekte ja gerade Konzepte, die Spielräume unterhalb des bisherigen Lohn- und Tarifgefüges erschließen. Mit den gängigen Kombilohn- und Zuschussmodellen, die in der Regel hohe fiskalische Kosten verursachen, werden bestehende Lohnstrukturen indessen zementiert. Die Chancen auf zusätzliche Beschäftigungsimpulse sind dadurch gering.

Neue Ehrlichkeit in der Diskussion

Die Spaltung des Arbeitsmarktes mit ungünstigen Beschäftigungsperspektiven gerade gering Qualifizierter lässt sich nur durch eine Öffnung dieses Marktes im unteren Bereich aufbrechen. In diesem Zusammenhang wird und muss sich die gesamtwirtschaftliche Lohnstruktur zumindest in Teilbereichen nach unten bewegen. Die Tarifparteien dürfen sich hier nicht sperren. Denn Fakt ist: Viele Arbeitslose haben auf dem Arbeitsmarkt nur zu geringeren Löhnen, als sie derzeit gezahlt werden, eine Chance. Der DIHK-Vorschlag setzt an dieser Realität am Arbeitsmarkt an und bringt insofern eine neue Ehrlichkeit in die aktuelle Debatte um die erfolgreiche Integration von Langzeitarbeitslosen. Klar wird an dieser Stelle aber auch: Wer — auch über eine Ausweitung des Arbeitnehmerentsendegesetzes — gesetzliche Mindestlöhne fordert, baut für gering qualifizierte Arbeitnehmer kaum überwindbare Barrieren auf.

Berlin, Januar 2006
DIHK/B2

Ansprechpartner: Dr. Achim Dercks, Dr. Oliver Heikaus
Tel.: 030/20308-1600, 030/20308-1115

Fußnoten

1 Vgl. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Noch viel Arbeit, Ergebnisse einer DIHK- Unternehmensbefragung, Berlin 2003.

2 Vgl. zum Beispiel DIHK, Lehrer sein heißt, Kindern Flügel zu verleihen, Berlin, März 2005 sowie die unter www.pakt-sucht-partner.de abrufbaren Informationen.

3 Vgl. Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (iwd) Nr. 20 vom 18.05.2005.

4 Allein die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen, leicht verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten für Alg-II-Empfänger belasten die öffentlichen Haushalte bereits mit ca. 160 Mio. Euro jährlich. Da hier der aus DIHK-Sicht erforderliche Perspektivwechsel ausbleibt, dürften sich die Beschäftigungschancen gering Qualifizierter dadurch jedoch nicht signifikant verbessern.

Skandal: BA vermittelt nur noch ALG I Bezieher

Eine grossee Skandal bei der BA wurde soeben aufgedeckt. Offensichtlich werden unter dem Hintergrund der geplanten "Eigenfinanzierung", dem Wegfall von Zuschüssen und der geplanten Reduzierung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 6.5% auf 4.5% ausschliesslich Bezieher von Arbeitslosengeld I vermittelt. Für die BA ergeben sich dadurch die folgenden Vorteile:

  1. Durch die Verkürzung der Anspruchszeiten und Rahmenfristen bleibt generell mehr Geld bei der BA im Topf
  2. Weiterhin verbleibt durch schnelle Vermittlung der verbliebene Restanspruch im Topf der BA
  3. Der jetzt wegen der Verkürzung der Anspruchszeiten schneller erfolgende Wechsel von ALG I zu ALG II würde die BA mit 10.000 € Aussteuerbetrag pro Person (verfassungswidrige Rückführung von Beiträgen der Arbeitslosenversicherung in die Staatskasse - in 2005 mit knapp 7 Milliarden angesetzt) zusätzlich belasten. Auch dies ist ein Grund (Vermeidungsstrategie) ALG I Bezieher schnellstmöglich zu vermitteln, damit die Rückführung von Geldern verhindert wird.

Steuerzahler und Kommunen haben hingegen die dadurch noch weiter ausgegrenzten Bezieher von Arbeitslosengeld II in verstärktem Umfang an der Backe:

  1. Durch geplant vorsätzliche Nicht-Vermittlung (in den Auflistungen der Arbeitsuchenden tauchen ALG II Bezieher immer erst nach der Position 100 auf, die Software zeigt aber nur 100 Bewerber an) wird das Heer dieser Menschengruppe immer grösser. Darüber hinaus konnten auch schon in 2005 kaum ALG II Empfänger von ernsthaften Vermittlungsversuchen durch ArGe oder Kommune berichten.
  2. Somit steigen Steuerlast für ALG II und die überwiegend kommunal zu erbringenden "Kosten der Unterkunft" weiter an.
  3. Obwohl sie nie eine reelle Chance bekamen, werden sogenannte Langzeitarbeislose weiter als "faule Schmarotzer", Arbeitsverweigerer, Leistungsmißbraucher usw. von allen Seiten verunglimpft.
  4. Damit haben die Arbeitgeberverbände noch leichteres Spiel, ihre Wünsche nach Vollzeitarbeit für 3 bis 4 € Bruttolohn in voller Breite durch zu setzen. Auch Absenkungen des ALG II könnten darüber (die schiere Masse übersteigt die haushälterischen Möglichkeiten des Bundes) begründet werden.

In diesem Zusammenhang sind der obige DIHK-Vorschlag und auch die nachfolgende Pressemeldung (nicht nur in "junge Welt" sondern vergleichbar intoniert auch bei Heise Online vom 23.04.06: Hartz IV-Software: IT-Inkompetenz hat auch Vorteile) zu bewerten.

Ins Aus gestellt

Gutachten: Langzeitarbeitslose werden bei der Arbeitsvermittlung gezielt diskriminiert. Profiteur ist Bundesagentur für Arbeit - Von Ralf Wurzbacher in Junge Welt vom 25.04.2006

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) saniert sich offenbar zu Lasten von Langzeitarbeitslosen. So lautet das Ergebnis eines aktuellen Gutachtens der Firma Jobcenter Consulting, die sogenannte Optionskommunen und Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bei der »Verbesserung der Arbeitsmarktintegration« berät. Der Studie zufolge sind die von der Nürnberger Behörde in jüngerer Vergangenheit erzielten Milliardenüberschüsse maßgeblich auf die erfolgreiche Vermittlung von Kurzzeitarbeitslosen bei gleichzeitig vernachlässigter Betreuung von Empfängern des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zurückzuführen. Leidtragende sind die als »schwer vermittelbar« klassifizierten geringqualifizierten und älteren Arbeitslosen sowie die Steuerzahler. Während das ALG I von der BA aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung beglichen wird, müssen der Bund und die Kommunen mit Steuermitteln für die Kosten der Langzeitarbeitslosen geradestehen.

»Jeder abgebaute ALG-I-Bezieher wird teuer mit zwei ALG-II-Beziehern erkauft, und das sind die wesentlich teureren Arbeitslosen – nur eben nicht für die BA«, heißt es in der Untersuchung. Datengrundlage sind die Statistiken zu Vermittlungsleistungen in insgesamt zwölf Städten. Danach konnte beispielsweise in Berlin die Zahl der Bezieher des ALG I innerhalb eines Jahres um stattliche 27,3 Prozent reduziert werden, während die der ALG-II-Empfänger um 24,4 Prozent in die Höhe geschossen ist. »Die BA hat kein Interesse daran, solche Menschen zu vermitteln«, kritisierte Friedrich Schreibert, Deutschland-Direktor bei Jobcenter Consulting, am Montag gegenüber jW. Jeder vermittelte Kurzzeitarbeitslose aber gehe für die BA mit der Einsparung von Unterstützungsleistungen einher und bedeute zugleich ein Plus bei den Beiträgen.

Hintergrund ist laut Schreibert ferner der sogenannte Aussteuerungsbetrag, der für die BA im Falle erfolgloser Vermittlungstätigkeit fällig wird. Nach geltendem Regelwerk muß Nürnberg für jeden nach zwölf Monaten vom ALG I zum ALG II wechselnden Erwerbslosen eine Art Strafgebühr an den Bund entrichten. Erst Ende vergangener Woche wurde publik, daß von der BA statt der ursprünglich kalkulierten 5,3 Milliarden lediglich vier Milliarden Euro in den Bundesetat 2006 fließen werden. Wegen der gut laufenden Konjunktur seien unerwartet viele Kurzzeitarbeitslose vermittelt worden, lautete die Begründung. Dagegen haben sich die Kosten für das ALG II abermals exorbitant erhöht. Sie werden voraussichtlich um vier Milliarden über den im Bundeshaushalt veranschlagten 24,4 Milliarden Euro liegen. Kaum waren die Zahlen öffentlich, machten in Berlin neue Vorschläge zur Kostenreduzierung die Runde. Diskutiert werden härtere »Sanktionen« und weitere Drangsalierungen von Langzeitarbeitslosen und die Kürzung des ALG-II-Regelsatzes.

Ausgerechnet an diesem Wochenende vermeldete die BA einen Überschuß von 1,7 Milliarden Euro für das erste Quartal. Während eine Behördensprecherin ihre Zuversicht äußerte, in diesem Jahr das geplante Plus von 1,8 Milliarden zu toppen, spekulierte Die Welt sogar auf einen Jahresüberschuß von fast sieben Milliarden Euro. Wolfgang Lieb, ehemaliger Wissenschaftsstaatssekretär in Nordrhein-Westfalen und heute Betreiber des medien- und zeitkritischen Internetportals www.NachDenkSeiten.de, kommentierte am Montag: »Träfe es zu, daß sich die BA saniert, um die Arbeitslosenbeiträge senken zu können, und den Überschuß damit erkauft, daß sie ALG-II-Bezieher abschreibt und sie in ihrer Arbeitslosigkeit geradezu einmauert, dann wäre das ein Skandal«.

Glaubt man den Gutachtern, dann wurde die »Abschreibung« der Betroffenen von langer Hand geplant. »Die Software der BA verhindert, daß Langzeitarbeitslose vermittelt werden«, behauptet Firmendirektor Schreibert. Laut Studie führt das Computerprogramm lediglich eine Liste von 100 Bewerberprofilen für »sehr qualifizierte Berufe« auf. »Technisch gibt es dafür keinen Grund, jede Stellenbörse der Welt kann mehr Treffer anzeigen«, heißt es im Gutachten. Entsprechend stellten »angeblich nicht lösbare Probleme« auf dem virtuellen Arbeitsmarkt ein »grandioses Ablenkungsmanöver« dar.

Anträge und Hinweise zum Arbeitslosengeld II / Folgeantrag

Auf den Webseiten der Arbeitsagentur stehen die verschiedenen Seiten inklusive Ausfüllhinweisen zum Download zur Verfügung. Niemand sollte auf die Idee verfallen und auf die Zusendung der Anträge (insbesondere des Folgeantrages) vertrauen. Denn erstens kommen diese - wenn überhaupt - erfahrungsgemäß viel zu spät für eine problemlos nahtlosen Übergang und zum anderen gibt es halt bei verspäteter Abgabe für den fehlenden Zeitraum auch kein Geld - und die Bearbeitung dauert zwischen 2 bis 6 Wochen im Durchschnitt. Bitte beachten, das sich Links auch mal ändern können. Dann heisst es selber suchen.

Downloadbare Hinweise bei der Arbeitsagentur

Alle Anträge zu Arbeitslosengeld II

Bitte beachten Sie, dass diese Antragsformulare nur bei den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder den Agenturen für Arbeit eingereicht werden können. Ist Ihr zuständiger Träger eine Optionskommune erkundigen Sie sich bitte vor Ort nach den aktuellen Formularen.

Mitglieder der seinerzeitigen Hartz IV Kommission:

* Dr. Norbert Bensel, Mitglied des Vorstandes der DaimlerChrysler Services AG und der Deutschen Bahn AG
* Dr. Jobst Fiedler, Roland Berger Strategy Consultants;
* Heinz Fischer, Abteilungsleiter Personal Deutsche Bank AG;
* Peter Gasse, Bezirksleiter der IG Metall Nordrhein-Westfalen;
* Dr. Peter Hartz, damals Mitglied des Vorstandes der Volkswagen AG;
* Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam;
* Dr. Peter Kraljic, Direktor der McKinsey & Company Düsseldorf;
* Isolde Kunkel-Weber, Mitglied des ver.di-Bundesvorstandes;
* Klaus Luft, Geschäftsführer der Market Access for Technology Services GmbH;
* Harald Schartau, Minister für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen;
* Wilhelm Schickler, Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen;
* Hanns-Eberhard Schleyer, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks;
* Prof. Dr. Günther Schmid, Wissenschaftszentrum für Sozialforschung;
* Wolfgang Tiefensee, damaliger Oberbürgermeister der Stadt Leipzig, heute Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung;
* Eggert Voscherau, Mitglied des Vorstandes der BASF AG;


Wenn sich der geneigte Leser diese Liste der Kommissionsmitglieder genüßlich anschaut, dürften die ersten Fragen hoch kommen. Wieso wurden da fast ausschließlich hohe Würdenträger der Wirtschaft beteiligt, die sich fast alle ebenfalls über Arbeitgeberorganisationen und Institute wie DIW, IW, IfW, INSM & Co. der Verknechtung und Ausbeutung der (noch) in Arbeit befindlichen und der arbeitslosen Menschen aktiv bemühen? Ausserdem hatte die Bertelsmannstiftung - wie fast immer bei solch kritischen Themen - ihre neoliberalen Finger tief im Spiel gehabt und den seinerzeitigen Staatssekretär Dr. Franz-Walter Steinmeier (der nun vom vergesslichen Aussenminister zum Kanzlerkandidat mutieren soll) mit Rat und Tat unterstützt beim zusammenbasteln der Agenda 2010 und den darin integrierten Hartz I bis IV Projekten, sowie Änderungen bei der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

Quellenhinweise und Lizenz:
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