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Kleine Übersicht zur jetzt verkürzten Versicherungsleistung: Arbeitslosengeld I mehr...

Arbeitsmarktpolitik :: Arbeitslosengeld I (ALG I)

Arbeitslosengeld I - (SGB III)

Das jetzt Arbeitslosengeld I genannte "reguläre" Arbeitslosengeld wird als Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Die aktuelle Regelung basiert auf massiven Verkürzungen der Anspruchszeiten pauschaliert auf 12 Monate bei Menschen unterhalb von 55 Jahren. Erst ab einem Alter über 55 Jahren und entsprechender Erfüllung der Rahmenfristen wird bis zu 18 Monaten Arbeitslosengeld gezahlt (siehe auch zum Vergleich die bisherige Staffelung der Anspruchszeiten. Somit kommt jeder unterhalb der Altergrenze nach spätestens 12 Monaten in den zweifelhaften Genuss der pauschalierten Regelsatzleistungen der Arbeitslosengeld II genannten Sozialhilfe. Wo es möglich ist, sollte spätestens jetzt bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes auch Wohngeld beantragt werden, weil das zum einen die Einkommensreduzierung erleichtert, zum anderen in den ersten zwei Jahre ALG II den Leistungsanspruch erhöhen kann.

Wichtiger Hinweis: Der sich ankündigende Verlust des Arbeitsplatzes muss sofort bei bekannt werden bei der Arbeitsagentur gemeldet werden. Ansonsten drohen Sperrzeiten und Anspruchszeitverluste von 3 Monaten.

Neue Regeln für Arbeitslose ab 01. Februar 2006

Mit Beginn des Monats Februar 2006 treten einige Änderungen der Arbeitslosenversicherung in Kraft. So wird beispielsweise die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I deutlich gekürzt. Arbeitslose bekommen künftig nur noch zwölf statt wie bisher 24 Monate lang das Arbeitslosengeld I.

Die Ausnahme bilden hierbei ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren. Für sie gilt eine Bezugdauer von 18 Monaten. Das sind allerdings auch 14 Monate weniger als die bisherige Regelung maximal erlaubt hat.

  • Änderungen bei der so genannten Rahmenfrist
    So haben Menschen, die ihre Arbeit nach dem 1. Februar verlieren, nur noch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Bislang lag die so genannte Anwartschaftszeit bei drei Jahren.
  • Kein ALG-Anspruch durch Wehr- und Zivildienst
    Die zwölf Monate dauernde Anwartschaftszeit gilt künftig auch für Wehr- und Zivildienstleistende. Sie mussten bisher nur sechs Monate gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Deshalb haben die Betroffenen nicht mehr allein durch ihren Wehr- bzw. Zivildienst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Gegenzug sind Wehr- und Zivildienstleistende künftig generell in der Arbeitslosenversicherung versichert. Das galt bisher nur für jene, die vor ihrem Wehr- bzw. Zivildienst bereits Arbeitnehmer waren.
  • Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
    Auch Existenzgründer und Selbstständige können sich ab 1. Februar 2006 der Bundesagentur für Arbeit versichern lassen. Das war bisher nur jenen möglich, die Unterhalt beziehen oder einen Angehörigen pflegen. Trotzdem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bei Interesse sollte man sich in der Agentur beraten lassen, da die neuen Regelungen sehr komplex sind.
  • ALG-Anspruch erlischt schneller
    Auch die so genannte Erlöschensregelung erfährt zum 1. Februar 2006 eine Änderung. Wenn sich ein Arbeitsloser nicht an die Spielregeln hält, verliert er unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise oder auch vollständig den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bedingungen werden nun verschärft. Ähnlich wie beim Flensburger Punkte-Konto führt die Arbeitsagentur für jeden Arbeitslosen künftig ein Speerzeitkonto. Speerzeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitslose keine Leistungen bekommt. Lehnen Arbeitslose beispielsweise angebotene Jobs ab oder bewerben sich nicht, dann kann die Arbeitsagentur Speerzeiten verhängen. Sammeln sich so innerhalb der letzten zwölf Monate Speerzeiten von 21 Wochen und mehr an, verliert der Arbeitslose Anspruch auf Unterstützung.
  • Sperrzeiten auch für Fehlverhalten vor der Arbeitslosigkeit
    Das Sperrzeitkonto könnte sich in Zukunft auch schneller füllen als erwartet. So kann die Arbeitsagentur nunmehr auch für Fehlverhalten vor der sich andeutenden Erwerbslosigkeit Sperrzeiten verhängen. Weiß ein Arbeitnehmer beispielsweise, dass er in wenigen Monaten arbeitslos wird und kümmert sich nicht selbst um Ersatz, so kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit aussprechen. Ähnlich ist die Lage, wenn ein Erwerbstätiger nicht rechtzeitig die sich andeutende Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur meldet.

Urteile

  • Hartz-I-Regelung gekippt: Keine Vertragsbefristung nur wegen Alters
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Regelung der Hartz-I-Reform gekippt. Demnach dürfen Arbeitsverträge nicht allein wegen des Alters des Arbeitnehmers befristet werden. Befristungen, die sich auf die entsprechende Klausel der Hartz-Reformen stützen, sind damit unwirksam. Die Richter am BAG folgten damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Geklagt hatte ein zum Zeitpunkt seiner Einstellung 52-jähriger Arbeiter aus Schleswig-Holstein.

Die aktuellen Anspruchszeiten Arbeitslosengeld I ab dem 01. Februar 2006:

Tabelle: Arbeitslosengeld I ab 01. Februar 2006


Zum Vergleich die bisherigen Anspruchszeiten Arbeitslosengeld I bis zum 31. Januar 2006:

Tabelle: Arbeitslosengeld I bis zum 31. Januar 2006


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